Leitsatz (amtlich)

1. Führen mehrere Aktionäre Anfechtungsklagen gegen denselben Hauptversammlungsbeschluß, sind sie notwendige Streitgenossen im Sinne des § 62 Abs. 1 ZPO. Sind die Streitwerte für die einzelnen Klagen wegen unterschiedlichen Aktienbesitzes der Kläger nicht identisch, bestimmt sich der Gesamtstreitwert für das Verfahren nach dem höchsten Einzelstreitwert (arg. § 19 Abs. 1 Satz 3 GKG).

2. Werden die Kläger von verschiedenen Prozeßbevollmächtigten vertreten, deckt sich der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit nicht mit demjenigen der gerichtlichen Tätigkeit. Dessen Wert ist daher nach § 10 BRAGO gesondert festzusetzen.

 

Normenkette

AktG § 247; BRAGO §§ 9-10

 

Verfahrensgang

LG Stuttgart (Aktenzeichen 8 KfH O 96/00)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin Ziff. 1 wird der Beschluß des Landgerichts Stuttgart vom 06.12.2000 – 8 KfH O 96/00 – abgeändert:

I. Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:

  1. bis zur Verbindung durch Beschluß vom 03.08.2000

    Klage der Klägerin Ziff. 1:

    100.000,00 DM

    Klage der Klägerin Ziff. 2:

    300.000,00 DM.

  2. ab der Verbindung durch Beschluß vom 03.08.2000

    300.000,00 DM.

II. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin Ziff. 1 nach Prozeßverbindung wird festgesetzt auf 100.000,00 DM.

 

Gründe

I.

Beide Klägerinnen sind Aktionäre der Beklagten mit unterschiedlichem Aktienbesitz. In getrennten Prozessen haben sie Anfechtungsklage gegen einen Hauptversammlungsbeschluß der Beklagten über die Zustimmung zu einem Verschmelzungsvertrag zwischen der Beklagten und der W. … sowie zu einer Erhöhung des Grundkapitals der Beklagten erhoben.

Entsprechend den Streitwertangaben der Klägerinnen hatte das Landgericht unter Berücksichtigung des Wertes des Aktienbesitzes den Streitwert für die Klage der Klägerin Ziff. 1 vorläufig auf 100.000,00 DM und für die Klage der Klägerin Ziff. 2 vorläufig auf 300.000,00 DM festgesetzt. Nach Verbindung der Prozesse und mündlicher Verhandlung haben sich die Parteien außergerichtlich geeinigt, die Klägerinnen haben die Klagen zurückgenommen. Der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin Ziff. 1 hat daraufhin die Festsetzung des Streitwerts beantragt.

Das Landgericht hat durch Beschluß vom 06.12.2000 den Streitwert bis zur Verbindung auf 100.000,00 DM (für die Klage der Klägerin Ziff. 1) und 300.000,00 DM (für die Klage der Klägerin Ziff. 2) sowie ab der Verbindung auf 400.000,00 DM (Gesamtstreitwert) festgesetzt und insoweit für die Klägerin Ziff. 1 einen Teilstreitwert von 100.000,00 DM und die Klägerin Ziff. 2 einen Teilstreitwert von 300.000,00 DM angesetzt. Hierzu hat es ausgeführt, der ab der Verbindung maßgebliche Gesamtstreitwert habe die Klägerinnen in unterschiedlicher Weise betroffen, weshalb auch ohne Anwendung von § 247 Abs. 2 AktG Teilstreitwerte entsprechend den Werten der getrennten Klagen zu bilden seien.

Mit der aus eigenem Recht geführten Beschwerde begehrt der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin Ziff. 1 die Festsetzung eines Streitwerts von 200.000,00 DM, hilfsweise 300.000.00 DM. Er macht geltend, nach Verbindung der Prozesse könne der Streitwert für beide Klagen nur einheitlich festgesetzt werden. Die Voraussetzungen für eine Herabsetzung des Streitwerts nach § 247 Abs. 2 AktG lägen nicht vor.

II.

Auf die nach § 10 Abs. 3 BRAGO zulässige Beschwerde ist der Streitwert für die nach der Prozeßverbindung entstandenen Gebühren auf 300.000,00 DM und der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin Ziff. 1 nach Prozeßverbindung auf 100.000,00 DM festzusetzen.

1.

Der Senat kann, da das Verfahren wegen der Entscheidung über den Streitwert in der Rechtsmittelinstanz schwebt, den Streitwertbeschluß des Landgerichts von Amts wegen ändern (§ 25 Abs. 2 S. 2 GKG). Soweit das Landgericht den Streitwert für die bis zur Prozeßverbindung angefallenen Gebühren auf 100.000,00 DM für die Klage der Klägerin Ziff. 1 und auf 300.000,00 DM für die Klage der Klägerin Ziff. 2 festgesetzt hat, ist die Entscheidung nicht zu beanstanden. Demgegenüber ist ab der Prozeßverbindung ein Gesamtstreitwert von 300.000,00 DM festzusetzen.

a)

Werden mehrere selbständige Prozesse miteinander verbunden, so ist die Verbindung auf die vorher entstandenen Gebühren sowie auf die Streitwerte beider Prozesse vor der Verbindung ohne Einfluß. Daher sind bis zur Verbindung getrennte Streitwerte festzusetzen (OLG Köln VersR 1992, 518; Zöller-Greger, ZPO, 22. Aufl., § 147 Rn. 10; Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 11. Aufl., Rn. 2853). Die Festsetzung des Landgerichts entsprach insoweit den Streitwertangaben in den Klagschriften.

b)

Von der Verbindung an bestimmen sich die Gebühren nach einem neuen, einheitlichen Streitwert. Werden Verfahren mit verschiedenen Streitgegenständen verbunden, setzt sich der Streitwert aus der Summe der Einzelstreitwerte der verbundenen Verfahren zusammen (§§ 12 Abs. 1 GKG, 5 ZPO; MüchKomm/Peters, ZPO, 2. Aufl., § 147 Rn. 14; Baumbach/Hartmann, ZPO, 59. Aufl., § 147 Rn. 20;...

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