Verfahrensgang

LG Ellwangen (Aktenzeichen 4 O 29/18)

 

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Ellwangen (Jagst) vom 07.02.2018, Az. 4 O 29/18, wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Streitwert für beide Instanzen: 19.115,57 EUR.

 

Gründe

I. Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Verfügung die Eintragung eines (Amts-) Widerspruchs im Grundbuch.

Der Antragsteller ist hälftiger Miteigentümer eines im Grundbuch des Amtsgerichts XX, Bl. X eingetragenen bebauten Grundstücks (Adresse: XXX) sowie Eigentümer eines weiteren, im Grundbuch des Amtsgerichts XXX, Bl. 5862 bebauten Grundstücks (Adresse: XXX). Darauf ließ der Antragsgegner am 24.01.2018 eine Zwangssicherungshypothek eintragen, und zwar hinsichtlich des Miteigentumsanteils am Grundstück Bl. 3349 in Höhe von 30.231,13 EUR und am Grundstück Bl. 5862 in Höhe von 8.000,00 EUR (AS 1).

Hintergrund der Eintragung ist ein am 12.12.2017 gegen den Antragsteller ergangenes, zwischenzeitlich rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Traunstein, in dem der Antragsteller verurteilt wurde, an den Antragsgegner 38.231,13 EUR Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung eines bestimmt bezeichneten Kraftfahrzeugs zu zahlen. In Ziffer 2 des Urteils wurde festgestellt, dass sich der Antragsteller mit der Rücknahme des Fahrzeugs in Verzug befinde (AS. 2). Das Urteil wurde dem Antragsteller am 15.12.2017 zugestellt.

Mit Schreiben vom 18.12.2017 kündigte der Prozessbevollmächtigte des Antragsgegners die Vollstreckung nach § 720a ZPO an, falls der Antragsteller nicht bis zum 02.01.2018 Sicherheit leiste. Daraufhin bat der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers mit Schreiben vom 21.12.2017 um die Benennung von drei Alternativterminen für die Abholung des sich in St. Georgen (Bayern) befindlichen Fahrzeugs. Am 28.12.2017 benannte der Prozessbevollmächtigte des Antragsgegners um 17:30 Uhr per Fax drei Alternativtermine zur Abholung, wobei zunächst der nach dem Urteil des Landgerichts Traunstein nebst Zinsen zu zahlende Betrag in bar dem Antragsgegner zu übergeben sei. Die Abwicklung solle sich so gestalten, dass zunächst gemeinsam die etwa 150 m von der Wohnung des Antragsgegners entfernte Bank zur Einzahlung des Geldes aufgesucht werde und erst anschließend Fahrzeugschlüssel, Zulassungsbescheinigung Teil II und das Fahrzeug übergeben würden (AS 5). Mit weiterem Fax vom selben Tag um 18:28 Uhr korrigierte der Prozessbevollmächtigte die zunächst genannten Abholtermine um einige Tage, da die Bank an den zuerst benannten Terminen nicht geöffnet habe (AS 6 - statt Terminen am 02.01., 04.01. und 05.01.2018 nunmehr Termine benannt am 03.01., 05.01. und am 08.01.2018). Mit Fax vom 29.12.2017 antwortete der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers, dass er nur die Termine des ersten Faxes mit seinem Mandanten abgestimmt habe und der Antragsteller den Termin vom 02.01.2018 bestätige. Das Telefaxschreiben, welches um 18:28 Uhr eintraf, habe somit keine Berücksichtigung mehr finden können; auch auf die Banköffnungszeiten könne keine Rücksicht genommen werden (AS. 7). Der Antragsgegner lehnte eine Abholung des Fahrzeugs am 02.01.2018 ab (AS. 8).

Der Antragsteller meint, dass das Grundbuch unrichtig sei, weil er sich zum Zeitpunkt der Eintragung der Zwangssicherungshypothek nicht mehr im Annahmeverzug befunden habe. Sein Verzug sei aufgrund seiner ausdrücklich erklärten Bereitschaft, das Fahrzeug am 02.01.2018 zwischen 14:00 Uhr und 18:00 Uhr beim Antragsgegner abzuholen, beendet worden. Die vollstreckungsrechtlichen Eintragungsvoraussetzungen hätten daher nicht vorgelegen.

Das Landgericht hat den Antrag auf Anweisung des Amtsgerichts XXX -, einen Amtswiderspruch gem. § 53 Abs. 1 GBO einzutragen, zurückgewiesen. Ein Amtswiderspruch nach § 53 Abs. 1 GBO könne nur über § 71 Abs. 2 GBO eingetragen werden, wofür aber das Oberlandesgericht zuständig wäre. Jedoch scheitere auch der Anspruch des Antragstellers nach § 899 BGB, einen Widerspruch im Grundbuch eintragen zu lassen, daran, dass das Grundbuch nicht unrichtig sei. Das Grundbuchamt habe keine vollstreckungsrechtlichen Voraussetzungen verletzt. Den Einwand des nachträglichen Wegfalls des Annahmeverzugs müsse der Antragsgegner im Wege der Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO geltend machen.

Dagegen richtet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde, mit der er Aufhebung des landgerichtlichen Beschlusses und Eintragung eines (Amts-) Widerspruches begehrt. Zwar habe das Grundbuchamt nichts falsch gemacht, weshalb auch ein Vorgehen nach § 71 Abs. 2 GBO nicht erfolgversprechend sei. Ein Widerspruch sei aber nach §§ 894, 899 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 BGB i.V.m. § 935 ZPO einzutragen; dieser Anspruch setze eine Gesetzesverletzung des Grundbuchamts nicht voraus. Da sein Annahmeverzug nachträglich weggefallen sei, hätte eine Zwangssicherungshypothek nicht eingetragen werden dürfen. Die Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO sei mit dem vorlieg...

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