Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein zweites Versäumnisurteil bei im Termin telefonisch angekündigtem verspäteten Erscheinen wegen Flugverspätung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Bei der Planung seiner Anreise zum Termin im Bundesgebiet darf sich der Rechtsanwalt grundsätzlich auch eines Linienfluges bedienen. Er hat jedoch dann ausreichende Zeitdifferenzen zu planen, die im Rahmen des Üblichen liegende Unpünktlichkeiten auszugleichen geeignet sind.

2. Sind trotz sorgfältiger Prüfung der Wetterlage und der sonstigen Umstände Anhaltspunkte dafür, dass ein Linienflugzeug nicht verkehren wird, nicht ersichtlich, ist der Rechtsanwalt nicht gehalten, auf andere Verkehrsmittel allein aus Gründen der Vorsicht zurückzugreifen.

3. Kommt es gleichwohl zu einem Flugausfall oder einer Flugverspätung, braucht der Rechtsanwalt keinen Korrespondenzanwalt vor Ort mit der Terminswahrnehmung zu beauftragen, wenn er das Gericht ausreichend über sein verspätestes Erscheinen unterrichtet und dieses nicht zu erkennen gibt, dass es hierin keinen Fall der unverschuldeten Säumnis sieht.

 

Normenkette

ZPO § 514 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Neubrandenburg (Urteil vom 27.10.2005; Aktenzeichen 10 O 71/04)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 22.03.2007; Aktenzeichen IX ZR 100/06)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten werden das (zweite) Versäumnisurteil des LG Neubrandenburg vom 27.10.2005 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, an das LG Neubrandenburg zurückverwiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

3. Gegenstandswert: 158.103,09 EUR.

 

Gründe

I. Der Kläger machte mit der Klage in seiner Funktion als Insolvenzverwalter nach Anfechtung eines Kaufvertrages ca. 172.500 EUR gegen die Beklagte geltend. Da nach Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens die Beklagte nicht angezeigt hatte, sich gegen die Klage verteidigen zu wollen, erging am 31.1.2005 antragsgemäß ein Versäumnisurteil im schriftlichen Vorverfahren. Gegen dieses legte die Beklagte form- und fristgerecht Einspruch ein und begründete diesen, wobei sie gegen die Forderung des Klägers die Aufrechnung mit Vergütungsansprüchen für Transportaufträge erklärte.

Das LG beraumte Verhandlungstermin auf den 27.10.2005, 14:00 Uhr an. Am 27.10.2005, 10:25 Uhr, meldete sich die Kanzlei des Beklagtenvertreters bei der Geschäftsstelle des LG und teilte mit, dass er sich wegen Ausfalls des gebuchten Fluges verspäten werde. Gegen 13:35 Uhr meldete sich das Sekretariat des Beklagtenvertreters erneut bei Gericht, nunmehr bei dem die Verhandlung führenden Kammervorsitzenden, und teilte mit, dass der Beklagtenvertreter gerade in Berlin gelandet sei und nunmehr die Fahrt mit dem Taxi zum LG Neubrandenburg aufnehme. Er werde gegen 15:30 Uhr voraussichtlich dort eintreffen. Bei Aufruf der Sache um 14:00 Uhr erschien der Klägervertreter, für die Beklagte niemand. Der Vorsitzende unterrichtete den Klägervertreter über die Mitteilungen des Beklagtenvertreters und führte aus, dass aus seiner Sicht eine ausreichende Entschuldigung nicht gegeben sei. Wegen der weiteren Begründung wird auf das Sitzungsprotokoll vom 27.10.2005 (Bl. 916, 917 d.A.) Bezug genommen.

Gegen 14:40 Uhr erfuhr der Kammervorsitzende, dass sich der Beklagtenvertreter wegen einer Umleitung weiter verspäten und erst gegen 16:00 Uhr eintreffen werde. Hierauf beantragte der Klägervertreter Erlass eines Versäumnisurteils unter teilweiser Rücknahme seiner Klage über einen Betrag von 14.427,46 EUR. Das LG Neubrandenburg erließ antragsgemäß zweites Versäumnisurteil.

Gegen dieses richtet sich die am 15.11.2005 eingegangene Berufung der Beklagten. Sie führt aus, die Berufung sei gem. § 514 ZPO zulässig und auch begründet. Ein Fall der verschuldeten Säumnis ihres Prozessbevollmächtigten liege nicht vor. Er habe für den 27.10.2005 einen Flug von Baden-Baden nach Berlin Tegel gebucht. Als Abflugzeit sei 8:30 Uhr vorgesehen gewesen. Bei dem Flughafen Baden-Baden handele es sich um den dem Kanzleisitz und dem Wohnort des Beklagtenvertreters nächstgelegenen Flughafen. Planmäßige Ankunft des gebuchten Fluges in Berlin sei 9:50 Uhr gewesen. Von Berlin Tegel habe der Beklagtenvertreter die Weiterfahrt mit S-Bahn und Regionalexpress für 11:18 Uhr mit Ankunft in Neubrandenburg um 13:31 Uhr geplant. Er habe zwischen der Ankunft in Berlin und der Weiterfahrt mit dem Zug eine Pufferzeit von ca. 1,5 Stunden gelassen. Am Morgen des 27.10.2005 sei er bei bester Sicht zu Hause mit dem Pkw in Richtung Flughafen aufgebrochen. Auch am Vorabend habe beste Sicht geherrscht. Erst kurz vor Erreichen des Flughafens sei leichter Nebel aufgekommen. Der Beklagtenvertreter habe normal eingecheckt. Hinweise, dass der Flug nicht stattfinden werde, habe es zunächst nicht gegeben. Erst um 9:30 Uhr sei mitgeteilt worden, dass die Maschine wegen Nebels in Baden-Baden nicht habe landen können und daher nach Stuttgart umgeleitet worden sei. Den Passagieren stehe es frei, den Flug zu stornieren oder via Bustransfer von Stuttgart aus nach Berlin zu fl...

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