Verfahrensgang

LG Stralsund (Urteil vom 13.09.2002; Aktenzeichen 5 O 35/02)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 22.07.2004; Aktenzeichen IX ZR 270/03)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das am 13.9.2002 verkündete Urteil des LG Stralsund (Az.: 5 O 35/02) abgeändert und wie folgt gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 173.974,77 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 11.5.2002 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Streitwert der Berufung: 173.974,77 EUR.

 

Gründe

I. Der Kläger fordert als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Schuldnerin von der Beklagten die Zahlung eines Restkaufpreises aus dem Kaufvertrag vom 30.6.1999 über technische Anlagen des Heizwerkes M.

Am 30.6.1999 schlossen die Beklagte und die spätere Schuldnerin einen Kaufvertrag über technische Anlagen des Heizwerkes M. zu einem Kaufpreis von 343.050 DM netto (397.938 DM brutto). Unter Ziff. 8 Kaufpreis heißt es u.a.:

"Der Kaufpreis von 397.938 DM wird mit dem Betrag von 340.225,97 DM (Anlage 6) durch Verrechnung mit der Verbindlichkeit der GmbH, die sie ggü. der KG hat, beglichen. Der Restbetrag von 57.712,03 DM ist bis zum 30.10.1999 zugunsten der GmbH auf das Konto der Sparkasse R. (...) zu überweisen."

Die Anlage 6, die dem Kaufvertrag beigefügt ist, ist wie folgt überschrieben:

"folgende bestehende Verbindlichkeiten seitens der GmbH werden mit dem Kaufpreis verrechnet:"

Es folgt eine Auflistung von Vorgängen aus der Zeit vom 17.10.1997 bis zum 7.5.1999.

Den Kaufvertrag unterschrieb für die GmbH und für die KG J. E., der sowohl Geschäftsführer der Schuldnerin als auch gesetzlicher Vertreter der persönlich haftenden Gesellschafterin der vertragschließenden KG war. Mit dieser KG ist die Beklagte identisch. Sie firmierte nach Abschluss des Kaufvertrages von d.-t. M. Gesellschaft für W. und -a. mbH & Co. MHKW M. KG in M. M. GmbH & Co. KG um.

Wegen der Einzelheiten des Vertrages wird auf die Kopie der Vertragsurkunde nebst Anlagen (Bl. 55 - 60 d.A.) verwiesen.

Auf den Kaufpreis entrichtete die Beklagte 57.712,03 DM. Weitere Zahlungen erfolgten nicht.

Die Verbindlichkeiten der Schuldnerin ggü. der Beklagten beliefen sich am 31.12.1998 auf 1.395.000 DM. Die Schuldnerin war zu diesem Zeitpunkt bilanziell überschuldet, da sie einen durch Eigenkapital nicht gedeckten Fehlbetrag i.H.v. 500.000 DM ausweisen musste. Ihren Geschäftsbetrieb stellte sie im September 1999 ein. Der Insolvenzantrag wurde am 7.7.2000 gestellt.

Erstinstanzlich begehrte der Insolvenzverwalter die Zahlung des Restkaufpreises i.H.v. 340.225,97 DM mit der Begründung, die Masse sei in dieser Höhe geschmälert worden, da durch die Verrechnung mit der Gegenforderung dem Vermögen der Schuldnerin bei Weggabe der Gegenstände keine vollwertige Gegenleistung zugeflossen sei. Bei der Vollziehung des Kaufvertrages handele es sich um eine anfechtbare Rechtshandlung nach § 133 Abs. 2 InsO. Die Zahlungsunfähigkeit zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages sei der Beklagten als nahe stehende Person i.S.d. § 138 InsO bekannt gewesen. Die KG sowie ihre Komplementär-GmbH seien als Angehörige i.S.d. § 138 InsO zu behandeln. Angefochten werde nur die Verrechnungsabrede des Kaufvertrages, da es sich bei dieser um das Erfüllungsgeschäft handele, woraus sich die selbständige Anfechtbarkeit ergebe.

Die Beklagte verteidigte sich gegen den Anspruch und behauptete, es gebe keine kapitalmäßigen Verflechtungen zwischen der KG und der Komplementär-GmbH. Daher sei die Beklagte keine nahe stehende Person. Der Geschäftsführer E. habe keine Möglichkeiten gehabt, auf die Geschäfte der Beklagten einzuwirken. Diese wiederum habe nicht auf die Gemeinschuldnerin einwirken können. Von der wirtschaftlichen Lage der Gemeinschuldnerin sei den Gesellschaftern der Beklagten nichts bekannt gewesen. Auch fehle es an einer Gläubigerbenachteiligung, da der Wert der im Kaufvertrag übertragenden Gegenstände maximal 50.000 DM betragen habe, wie sich aus der Einschätzung der Firma E. P. vom 20.11.1998 ergebe. Da dieses Geld der Masse zugeflossen sei, fehle es an einer Gläubigerbenachteiligung. Darüber hinaus sei es zu keiner Masseschmälerung gekommen, da die vom Kaufvertrag erfassten Gegenstände bereits am 12.1.1999 auf die Beklagte sicherungsübereignet gewesen seien zur Besicherung der am 31.12.1998 bestehenden Ansprüche der Beklagten i.H.v. 1.395.000 DM.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Durch Urteil vom 13.9.2002 wies das LG die Klage mit der Begründung ab, der Kläger habe lediglich die Verrechnungsabrede angefochten, nicht jedoch den gesamten Vertrag mit der Konseque...

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