Verfahrensgang

LG Rostock (Urteil vom 24.05.2002; Aktenzeichen 10 O 13/02)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 22.07.2004; Aktenzeichen IX ZR 183/03)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 24.5.2002 verkündete Urteil des LG Rostock – Az.: 10 O 13/02 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Streitwert der Berufung: 189.367,18 Euro.

 

Gründe

I. Der Kläger begehrt die Feststellung, dass er nicht verpflichtet ist, die Zahlung der N. Konzert- und Werbeagentur GmbH, die diese in Erfüllung des Kaufvertrages über das Grundstück B.-weg in R.-G. (eingetragen im Grundbuch von R., Grundstück G1) vom 15.5.2001 des Notars G. P. (Urkundenrollen Nr.:) an ihn geleistet hat, an die Beklagte auszukehren.

Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen, der wie folgt zu ergänzen ist:

Im Darlehensvertrag vom 30.7.1998 gewährte die Beklagte der Schuldnerin ein Darlehen i.H.v. 1.900.000 DM zur Finanzierung der Grundstücksankaufs- und Nebenkosten für den B.-weg in R.-G. Zur Sicherheit bestellte die Schuldnerin der Beklagten eine Gesamtgrundschuld i.H.v. 10.000.000 DM. Eine dingliche Besicherung des Darlehens betreffend das Grundstück B.-weg unterblieb.

Daneben schloss die Beklagte mit der Schuldnerin sowie Herrn G. als Gesellschaft bürgerlichen Rechts einen Darlehensvertrag zur Finanzierung des Hotels „Kurhaus A.” in K.. Zur Sicherung dieser Darlehensforderung bestellten die Schuldnerin und Herr G. zugunsten der Beklagten auf den Flurstücken 26 und 616/14 der Flur 2 der Gemarkung K. Grundschulden i.H.v. 5.000.000 DM und 15.000.000 DM.

Zum Zeitpunkt des Kreditkündigungsschreibens der Beklagten vom 27.2.2001 bestand auf dem Girokonto Nr. A (Kurhaus, K.) ein Sollsaldo i.H.v. 5.564.851,48 DM und auf dem Darlehenskonto Nr. B (B.-weg in R.-G.) ein Sollsaldo i.H.v. 1.032.285,57 DM.

Mit Urteil vom 24.5.2002 wies das LG Rostock die Klage im Wesentlichen ab und stellte lediglich fest, der Kläger sei nicht verpflichtet, mehr als 91 % der Zahlungen der N. Konzert- und Werbeagentur GmbH an die Beklagte auszukehren. Zur Begründung führte es aus, in dieser Höhe habe der Kläger den Verkaufserlös an die Beklagte gem. §§ 170, 50 InsO herauszugeben. Durch die Globalabtretung vom 2.8.1999 habe die Schuldnerin die streitgegenständliche Forderung aus dem Grundstückskaufvertrag vom 15.5.2001 wirksam an die Beklagte abgetreten. Die Globalabtretung könne der Kläger nicht nach Insolvenzrecht anfechten. Des Weiteren habe er wegen der Vorschriften der §§ 106, 91 Abs. 2 InsO kein Wahlrecht. Bei dem notariellen Vertrag vom 15.5.2001 handele es sich nicht um einen Neuabschluss, sondern lediglich um eine leichte Modifizierung des alten notariellen Kaufvertrages vom 18.12.2000.

Gegen das am 29.5.2002 zugestellte Urteil des LG Rostock legte der Kläger mit am 26.6.2002 beim OLG Rostock eingereichten Schriftsatz Berufung ein, die er nach Bewilligung einer Fristverlängerung für die Berufungsbegründung bis zum 29.8.2002 mit an diesem Tage eingegangenen Schriftsatz begründete.

Der Kläger trägt zur Begründung seines Rechtsmittels vor, die Globalabtretung vom 2.8.1999 beziehe sich nicht auf die streitgegenständliche Kaufpreisforderung aus dem Verkauf des unbebauten Grundstückes B.-weg. Des Weiteren verstoße die Abtretung gegen § 9 AGB-Gesetz, da die Gemeinschuldnerin nach Aufgabe des Bauvorhabens B.-weg einen Anspruch auf Freigabe der bestellten Sicherheit gehabt habe. Die Beklagte sei auch übersichert gewesen. Zudem verstoße die Abtretung mit der Erstreckung des Sicherungszwecks auf alle bestehenden und künftigen Ansprüche gegen § 3 AGB-Gesetz. Der Kläger ist der Auffassung, der Grundstückskaufvertrag unterliege seinem Wahlrecht gem. §§ 91 Abs. 1, 103 InsO, sodass die Vorausabtretung der Forderung nach seiner Erfüllungswahl nicht durchsetzbar sei. Im Übrigen würden die Voraussetzungen des § 106 InsO nicht vorliegen, da die Käuferin N. Konzert- und Werbeagentur GmbH die Befriedigung ihres durch eine Vormerkung gesicherten Anspruchs nicht verlangt habe. Zudem sei deren Übereignungsanspruch mit der notariellen Nachtragsvereinbarung vom 15.5.2001 neu begründet worden. Schließlich meint der Kläger, seine insolvenzrechtliche Anfechtung der Globalzession sei wirksam, da die Abtretung weiterer Forderungen mangels Auszahlung des Bauzwischenkredits unentgeltlich gewesen sei.

Der Kläger beantragt, das am 24.5.2002 verkündete Urteil des LG Rostock zur Geschäftsnummer 10 O 13/02 abzuändern und festzustellen, dass er nicht verpflichtet ist, die Zahlungen der N. Konzert- und Werbeagentur GmbH, die diese in Erfüllung des Kaufvertrages vom 15.5.2001 zur Urkundenrollen Nr. des R. Notars G. P. an ihn geleistet hat, an die Beklagte auszukehren.

Die Be...

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