Verfahrensgang

LG Rostock (Urteil vom 13.12.2001; Aktenzeichen 4 O 180/00)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 23.06.2005; Aktenzeichen IX ZR 139/04)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 13.12.2001 verkündete Urteil des LG Rostock - Az.: 4 O 180/00 unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels abgeändert und wie folgt gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.963,49 Euro nebst 4 % Zinsen seit dem 12.2.2002 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreites tragen der Kläger zu 62 % und der Beklagte zu 38 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Partei kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die beitreibende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Streitwert der Berufung: 21.047,78 Euro.

 

Gründe

I. Der Kläger ist seit dem 14.9.1999 Treuhänder im Insolvenzverfahren über das Vermögen des ehemaligen Rechtsanwalts M.R. Er nimmt den Beklagten, der in der Zeit vom 1.1.1999 bis zum 31.12.2001 dessen Rechtsanwaltskanzlei abwickelte, auf Auszahlung des Guthabens auf dem für die Kanzleiabwicklung eingerichteten Bankkonto in Anspruch. Ausweislich der Abrechnung des Beklagten beträgt dieses per 31.12.1999 41.165,88 DM (21.057,78 Euro).

Der Beklagte wendet ein, die Rechtsanwaltspraxis werde nicht vom Insolvenzbeschlag erfasst; nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens anfallende Honorare fielen als Neuerwerb nicht in die Insolvenzmasse. Hilfsweise rechnet er mit seinem ihm als Abwickler zustehenden Vergütungsanspruch auf, den er auf 62.700 DM (32.058 Euro) errechnet. Wegen des Weiteren erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.

Mit am 13.12.2001 verkündetem Urteil (LG Rostock vom 13.12.2001 - 4 O 180/00, NJW-RR 2002, 846; ZInsO 2002, 290) wies das LG Rostock die Klage als derzeit unbegründet ab. Zur Begründung führte es aus, der Kläger habe keinen Anspruch auf Auskehr des auf dem Abwicklerkonto befindlichen Guthabens gem. §§ 148 Abs. 1, 35 InsO i.V.m. § 313 Abs. 1 S. 1 InsO, da diese Beträge nicht zur Insolvenzmasse gehörten. Der grundsätzlich bestehende Anspruch des Klägers auf Herausgabe des aus dem Abwicklungsverhältnis Erlangten gem. §§ 55 Abs. 3, 53 Abs. 9 BRAO i.V.m. § 667 BGB sei noch nicht fällig, da der Beklagte seine Abwicklungstätigkeit noch nicht vollständig beendet habe. Die Erfüllung der mit § 55 BRAO bezweckten Bestellung des Kanzleiabwicklers, nämlich die Sicherheit im Rechtsverkehr und die Wahrung des Ansehens der Anwaltschaft, sei nur möglich, wenn der Abwickler ohne Zugriff des früheren Rechtsanwaltes die Abwicklung zu Ende führen könne.

Das Urteil des LG Rostock wurde dem Kläger am 11.1.2002 zugestellt. Am 11.2.2002 beantragte er unter Beifügung des Entwurfes einer Berufungsbegründung, ihm für die zweite Instanz Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Mit Beschluss vom 19.2.2003, dem Kläger am 25.2.2003 zugestellt, bewilligte der Senat dem Kläger Prozesskostenhilfe. Mit am 5.3.2003 eingegangenen Schriftsatz legte er Berufung ein, begründete diese und stellte einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Mit Beschluss vom 6.3.2003 gewährte das OLG dem Kläger die Wiedereinsetzung in die versäumten Fristen zur Einlegung und Begründung der Berufung.

Die Abwicklertätigkeit des Beklagten endete zum 31.12.2001. Seine Abrechnung über das von ihm geführte Abwicklungskonto per 31.12.2001 ergibt ein Kontoguthaben i.H.v. 31.593,08 Euro mit einem Anteil an Fremdgeldern i.H.v. 9.592,36 Euro. Am 30.10.2002 setzte das Präsidium der Rechtsanwaltskammer Mecklenburg-Vorpommern die Vergütung des Beklagten für die Abwicklertätigkeit auf 17.639,57 Euro fest. Der Festsetzungsbeschluss wurde dem Beklagten am 30.10.2002 übersandt und dem Kläger spätestens am 9.2.2004 zugestellt.

Zur Begründung seines Rechtsmittels trägt der Kläger unter Wiederholung und Vertiefung seiner erstinstanzlichen Darlegungen vor, das LG habe die Klage zu Unrecht mangels Fälligkeit als derzeit unbegründet abgewiesen. Die Frage der Fälligkeit sei zu keinem Zeitpunkt des Rechtsstreits erörtert worden. Jedenfalls sei der Auszahlungsanspruch nunmehr fällig, da mit Ablauf des 31.12.2001 die Abwicklertätigkeit des Beklagten geendet habe. Sein Auszahlungsanspruch bestehe in Höhe des geltend gemachten Betrages. Der Beklagte dürfe nicht mit seinem Vergütungsanspruch als Abwickler aufrechnen. Die Aufgaben und Maßnahmen des Treuhänders in der Insolvenz seien ggü. den Aufgaben der Abwicklung der Rechtsanwaltskanzlei durch den Beklagten vorrangig, sodass der Vergütungsanspruch des Beklagten keine Masseverbindlichkeit darstelle. Mit In-Kraft-Treten der Insolvenzordnung habe der Gesetzgeber sich entschieden, die Masseverbindlichkeiten zurückzudrängen. Die Einräumung eines Vorranges der Abwicklervergütung vor der Vergütung des Insolvenzverwalters setze sich über diesen Willen des Gesetzgebers wie über den ...

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