Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsweg bei der Geltendmachung von Erschließungskosten durch einen privaten Erschließungsträger

 

Normenkette

GVG §§ 13, 17a; VwGO § 40

 

Verfahrensgang

LG Stralsund (Urteil vom 17.12.2004; Aktenzeichen 4 O 155/04)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des LG Stralsund vom 17.12.2004 aufgehoben.

2. Der Zivilrechtsweg ist unzulässig.

3. Der Rechtsstreit wird an das zuständige Verwaltungsgericht Greifswald verwiesen.

4. Die sofortige Beschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Zahlung restlicher Erschließungskosten in Anspruch.

Die Beklagten hatten von der Gemeinde S.A. mit notariellem Kaufvertrag vom 15.6.2002 ein unerschlossenes Baugrundstück in einem neu ausgewiesenen Baugebiet gekauft. In Abschn. I. - Vorbemerkung - war darauf hingewiesen worden, dass die Gemeinde gem. § 124 BauGB die Herstellung der Erschließung mit öffentlich-rechtlichem Erschließungsvertrag auf die Klägerin übertrage. Mitbeurkundet wurde entsprechend Abschn. II. § 1 des notariellen Kaufvertrages eine Kostentragungsvereinbarung zwischen den Parteien. Unter Bezugnahme auf eine als Schlussrechnung bezeichnete Kostenaufstellung einzelner Erschließungsmaßnahmen sowie anderer Leistungen und unter Umlegung des auf das Grundstück der Beklagten entfallenden Kostenanteils fordert die Klägerin restliche Erschließungskosten i.H.v. 6.466,52 EUR, wobei bereits geleistete Abschlagszahlungen Berücksichtigung gefunden haben.

Das LG Stralsund hat mit Urteil vom 17.12.2004 die Klage abgewiesen, weil die Klageforderung mangels Abnahme nicht fällig sei.

Hiergegen richtet sich die nach am 22.12.2004 erfolgter Zustellung am 4.1.2005 eingelegte und am 7.2.2005 begründete Berufung der Klägerin.

II. Die Berufung der Klägerin ist zulässig, insb. wurde sie rechtzeitig eingelegt und begründet, §§ 517, 520 Abs. 2 ZPO.

Der von der Klägerin beschrittene Zivilrechtsweg ist - worauf der Senat in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat - nicht eröffnet. Zur Entscheidung in dem Rechtsstreit berufen ist das örtlich zuständige Gericht des zulässigen Verwaltungsrechtsweges erster Instanz. Das landgerichtliche Urteil war daher aufzuheben und die Sache an das Verwaltungsgericht Greifswald zu verweisen, § 17a Abs. 2 GVG.

Gemäß § 17a Abs. 5 GVG hat der Senat zwar grundsätzlich die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges im Berufungsverfahren nicht zu prüfen. Die Anwendung dieser Vorschrift setzt indes voraus, dass die Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges durch das Gericht erster Instanz auf Rüge hin oder von Amts wegen im Vorab-Verfahren gem. § 17a GVG einer Entscheidung zugeführt wurde. Vorliegend haben weder die Beklagten die Zulässigkeit des eingeschlagenen Rechtsweges gerügt noch hat sich das LG - soweit ersichtlich - überhaupt mit der Frage des zulässigen Rechtsweges befasst. Die Prüfung der Rechtswegzuständigkeit war daher durch den Senat nachzuholen und hierüber vorab durch Beschluss zu entscheiden. Dies führt zur Verweisung an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht erster Instanz, entgegen der in der Literatur vertretenen Auffassung (Albers in Baumbach/Lauterbach, ZPO, 63. Aufl., § 17a Rz. 16, m.w.N.). Eine Verweisung an das für den zulässigen Rechtsweg zuständige Rechtsmittelgericht würde den Parteien eine Tatsacheninstanz des zulässigen Rechtsweges beschneiden.

Der Zivilrechtsweg ist nicht eröffnet, weil es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit handelt, so dass eine Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte, § 13 GVG, nicht gegeben ist.

Das LG hat die notarielle Kostentragungsvereinbarung zwischen den Parteien als bürgerlich-rechtliche Vereinbarung gewertet, ohne sich mit der Frage, ob es sich nicht um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit handeln könnte, auf Rüge hin oder von Amts wegen auseinander zu setzen. Ob eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit vorliegt und deshalb nach § 13 GVG der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben ist, obliegt daher der Prüfung durch den Senat. Diese Frage ist zu verneinen. Nach der rechtlichen Natur des Klageanspruches, wie er sich aus dem tatsächlichen Vorbringen der Klägerin darstellt, handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit, so dass nach § 40 Abs. 1 VWGO der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gegeben ist.

Zwar sind an dem durch die Kostentragungsvereinbarung begründeten Rechtsverhältnis zwischen den Parteien nur Privatrechtssubjekte beteiligt, so dass ihre Rechtsbeziehungen grundsätzlich dem Privatrecht unterliegen. Eine Zuordnung des Rechtsstreits zum öffentlichen Recht kommt dann auch grundsätzlich nur in Betracht, wenn eine Partei mit öffentlich-rechtlichen Handlungsbefugnissen durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes ausgestattet und entsprechend aufgetreten ist, wobei aber auf die Natur des der Klage zugrunde liegenden Anspruches abzustellen ist (BGH v. 7.12.1999 - XI ZB 7/99, MDR 2000, 347 = NJW 2000, 1042, m.w.N.). Zur Entscheidung der Frage, ob der auf einen Vertrag gestützte Klageanspruch dem bürgerlichen oder ...

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