Verfahrensgang

LG Rostock (Entscheidung vom 31.07.2018; Aktenzeichen 14 Ns 15/18 (1))

AG Rostock (Aktenzeichen 25 Ds 606/17)

 

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Rostock vom 31.07.2018, Az. 14 Ns 15/18 (1), mit den Feststellungen aufgehoben.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Rostock zurückverwiesen.

 

Gründe

I.

Das Amtsgericht Rostock hat den Angeklagten am 30.11.2017 (Az. 25 Ds 606/17) wegen Betruges in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt.

Auf die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung des Angeklagten hat das Landgericht das Urteil des Amtsgerichts Rostock vom 30.11.2017 teilweise abändernd aufgehoben und insoweit neu gefasst, als es den Angeklagten wegen Betruges in vier Fällen unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Rostock vom 25.08.2016 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt hat; im Übrigen wurde die Berufung des Angeklagten als unbegründet verworfen.

Hiergegen richtet sich die am 07.08.2018 bei dem Landgericht eingegangene Revision des Angeklagten. Mit der am 19.11.2018 beim Landgericht eingegangenen Revisionsbegründung hat der Angeklagte beantragt, das angefochtene Urteil mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts Rostock zurückzuverweisen. Der Angeklagte rügt die Verletzung materiellen Rechts.

Die Generalstaatsanwaltschaft Rostock hat nach Rücknahme ihres Antrages vom 11.12.2018 mit Schriftsatz vom 25.01.2019 beantragt, auf die Revision des Angeklagten das Urteil des Landgerichts Rostock vom 31.07.2018 mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückzuverweisen.

Eine Gegenerklärung hat der Angeklagte hierzu nicht abgegeben.

II.

Die gemäß § 333 StPO statthafte Revision ist form- und fristgerecht angebracht, mit einem Antrag versehen und innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO mit der allgemeinen Sachrüge ausreichend begründet worden; mithin zulässig.

Die Revision hat in der Sache Erfolg.

Die revisionsrechtliche Überprüfung der angefochtenen Entscheidung auf die erhobene Sachrüge führt zur Aufhebung des Urteils. Das Berufungsurteil hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Die Feststellungen des Landgerichts tragen die Verurteilung wegen vollendeten Betruges in vier Fällen nicht.

Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:

"III.

1. Der Angeklagte erwarb in Rostock am 08.01.2016, 09.01.2016 und zweimal am 11.01.2016 bei der IKEA Deutschland GmbH & Co.KG, xxxxx (Nachfolgend kurz "IKEA") Waren und zwar

bei seinem Einkauf am 08.01.2016 um 18.45 Uhr im Wert von 56,85 € (Fall 3 der Anklage),

bei seinem Einkauf am 09.01.2016 um 10.52 Uhr im Wert von 54,14 € (Fall 4 der Anklage),

bei seinem Einkauf am 11.01.2016 um 13.17 Uhr Im Wert von 58,92 € (Fall 5 der Anklage) und

bei seinem Einkauf am 11.01.2016 um 13.42 Uhr im Wert von 67,95 € (Fall 6 der Anklage).

Dabei täuschte er die IKEA-Geschäftsleitung im Wissen, hierzu nicht berechtigt zu sein, über seine Zahlungsfähigkeit und -willigkeit durch Unterzeichnung jeweils eines auf die o.a. vier Kaufbeträge bezogenen SEPA-Lastschriftmandats bezüglich seines Girokontos Nr. xxx bei der Ostseesparkasse Rostock (BLZ 13050000) - nachfolgend kurz "OSPA" genannt -, um so noch vor dem jeweiligen - aber stets mangels ausreichender Kontodeckung gescheiterten - Versuch, die o.a. Beträge zugunsten von IKEA vom OSPA-Konto des Angeklagten, das jeweils keine ausreichende Deckung aufwies, einzuziehen, die Kassen-Quittung über die Bezahlung der jeweiligen Ware als Nachweis eines scheinbar rechtmäßigen Kauf-Erwerbs in Empfang nehmen zu können und mit der - von ihm zu Beginn des Bezahlvorgangs an einem Selbstbedienungskassenautomaten eingescannten - Ware als deren Eigentümer die IKEA-Geschäftsräume zu verlassen. Durch die jeweils von IKEA schlüssig erklärte Annahme des Kauf- und Übereignungsangebots des Angeklagten durch Ausdruck des Kassenbelegs über die Bezahlung der jeweils eingescannten Waren mittels SEPA-Lastschriftmandats und damit einhergehender konkludenter Warenfreigabe zwecks Übereignung an den Angeklagten als Kunden ist IKEA in den vier Fällen irrtumsbedingt - wie vom Angeklagten jeweils mit seiner Täuschung von vornherein beabsichtigt - jeweils ein Schaden in o.a. Höhe entstanden, der mit der vom Angeklagten jeweils angestrebten rechtswidrigen Bereicherung deckungsgleich ist.

2. Dem Angeklagten war auch in allen vier Fällen schon vor Beginn des Bezahlvorgangs an dem im Kassenbereich aufgestellten Selbstbedienungskassenautomaten (nachfolgend: "SB-Kasse") durch Einscannen der Ware und ihres Kaufpreises mittels Strichcode bekannt, dass ihm dort von der SB-Kasse sodann im zweiten Schritt zur Bestimmung der Zahlungsart ("Bezahlmenü") auf einem der dort zu fin...

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