Entscheidungsstichwort (Thema)

Zuordnung des Splittingvorteils beim Kindesunterhalt

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der Splittingvorteil eines wiederverheirateten Unterhaltsschuldners muss auch beim Unterhalt eines minderjährigen Kindes unberücksichtigt bleiben, wenn der Bedarf des neuen Ehegatten aufgrund vorrangiger Ansprüche des Ehegatten aus einer früheren Ehe bei der Bemessung des Unterhalts unberücksichtigt bleibt (Abweichung von BGH v. 11.5.2005 - XII ZR 211/02, MDR 2006, 210 = BGHReport 2005, 1534 m. Anm. Borth = FamRZ 2005, 1817).

2. Der Familienzuschlag nach § 40 Abs. 1 Nr. 3 BBesG wird bereits aufgrund einer bestehenden Unterhaltspflicht gezahlt und ist dem unterhaltspflichtigen Einkommen zuzurechnen (Abweichung von OLG Hamm FamRZ 2005, 1177).

 

Normenkette

BGB §§ 1570, 1582, 1601; EStG §§ 26, 26b, 32a Abs. 5

 

Verfahrensgang

AG Oldenburg (Oldenburg) (Urteil vom 27.07.2005; Aktenzeichen 5 F 1325/04 UEUK)

 

Tenor

Auf die Berufungen der Kläger und des Beklagten wird das am 27.7.2005 verkündete Schlussurteil des AG - FamG - Oldenburg unter Zurückweisung der weiter gehenden Rechtsmittel geändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt,

a) an die Klägerin zu 1) einen monatlichen Unterhalt i.H.v.

261 EUR für die Zeit von August bis Dezember 2004,

585 EUR für die Zeit von Januar bis Juni 2005,

580 EUR für die Zeit von Juli bis Dezember 2005 und

630 EUR ab Januar 2006

b) für den Kläger zu 2) einen monatlichen Unterhalt i.H.v.

249 EUR für die Zeit von Januar bis Juni 2005, abzgl. bis einschließlich Juni 2005 monatlich gezahlter 241 EUR und 257 EUR ab Juli 2005 zu zahlen, wobei die Rückstände sofort und die laufenden Beträge bis zum dritten Werktag eines Monats zu zahlen sind.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Gerichtskosten fallen der Klägerin zu 1) zu 1/3, dem Kläger zu 2) zu 1/12 und dem Beklagte zu 7/12 zur Last. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1) trägt der Beklagte zu ½. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2) trägt der Beklagte hinsichtlich der 1. Instanz zu 2/3 und hinsichtlich des Berufungsverfahrens zu 1/10. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten fallen der Klägerin zu 1) zu 4/12 und dem Kläger zu 2) zu 1/12 zur Last. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Schuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Revision wird für den Kläger zu 2) und den Beklagten zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 9.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die 1996 geschlossene Ehe der 1963 geborenen Klägerin zu 1) und des 1967 geborenen Beklagten wurde am 3.7.2002 geschieden. Aus der Ehe ist der am 30.9.1997 geborene Sohn M., der Kläger zu 2), hervorgegangen.

Die Klägerin zu 1) ist ausgebildete Kinderpflegerin. Neben dem Sohn M. hat sie noch drei Töchter im Alter von 22, 19 und 14 Jahren aus erster Ehe.

Während der Ehe war sie gelegentlich als Reinigungskraft tätig. Zur Zeit ist sie nicht erwerbstätig.

Der Beklagte ist Berufssoldat bei der Marine in W. Neben seiner Besoldung erhält er Zulagen während der Zeit, in der er an Auslandseinsätzen auf See teilnimmt. Er ist seit April 2004 in zweiter Ehe verheiratet. Seine jetzige Ehefrau war bis Juni 2004 erwerbstätig. In der Zeit vom 30.6.2004 bis Ende Oktober 2004 bezog sie Arbeitslosengeld i.H.v. wöchentlich 141,33 EUR. Seitdem ist sie ohne eigenes Einkommen.

Die Klägerin zu 1) und der Beklagte waren Eigentümer eines Hausgrundstücks, welches mittlerweile veräußert wurde, ohne dass der Erlös zur Begleichung der auf dem Haus lastenden Verbindlichkeiten ausreichend gewesen wäre. Eine gemeinschaftliche Restschuld bedient der Beklagte allein mit 600 EUR monatlich. Daneben zahlt er 178,96 EUR in eine Lebensversicherung, die zur Absicherung der Hausverbindlichkeiten abgeschlossen worden war.

Die Kläger haben den Beklagten zunächst mit Schreiben vom 25.6.2004 zur Auskunft über sein Einkommen einschließlich Sonderzuwendungen aufgefordert.

Hinsichtlich des Unterhalts für die Klägerin zu 1) enthält dieses Schreiben den Hinweis, die Auskunft erfolge auch im Hinblick auf den geschuldeten nachehelichen Ehegattenunterhalt, bezüglich dessen sich der Beklagte bisher nicht in der Verantwortung gesehen habe.

Mit dem am 30.7.2004 bei Gericht eingegangenen Antrag haben die Kläger Prozesskostenhilfe für eine Stufenklage beantragt. Der Antrag ist dem Beklagten am 12.8.2005 zugegangen.

Nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat das AG den Beklagen durch Teilurteil vom 10.11.2004 zur Auskunft darüber verurteilt, ob in seinem mitgeteilten Einkommen auch eine Bordzulage für Auslandsaufenthalte enthalten ist.

Mit der 2. Stufe der Stufenklage haben die Kläger nach Auskunftserteilung für den Kläger zu 2) rückständigen Unterhalt seit Juli 2004 i.H.v. 928 EUR sowie laufenden Unterhalt ab März 2005 i.H.v. 357 EUR und für die Kläge...

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