Verfahrensgang

LG Osnabrück (Urteil vom 23.09.2005; Aktenzeichen 12 O 3741/04)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 29.11.2006; Aktenzeichen VIII ZR 92/06)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 23.9.2005 verkündete Urteil des Einzelrichters der 12. Zivilkammer des LG Osnabrück unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels geändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.263,42 EUR nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz auf 5.900 EUR seit dem 5.10.2003 und auf 363,42 EUR seit dem 26.4.2004 zu zahlen Zug-um-Zug gegen Übergabe des Motorrades Suzuki Cruising mit der Fahrgestellnummer ... nebst 3 Schlüsseln und Fahrzeugbrief. Es wird festgestellt, dass der Beklagte sich mit der Rücknahme des Motorrades seit dem 26.4.2004 im Verzug befindet.

Der Beklagte trägt die Kosten des gesamten Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in der genannten Höhe abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

 

Gründe

Der Senat nimmt Bezug auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Ergänzend ist festgestellt worden:

Der Beklagte stellte im Internet in die Beschreibung u.a. ein:

  • "Kilometerstand (km): 30.000 km"
  • "Krad wird natürlich ohne Gewähr verkauft kann aber jederzeit probegefahren werden".

Der Tachometer zeigt - auf dem im Internet beigestellten Foto des Motorrades nicht sichtbar - die Geschwindigkeit in mph in weißen Ziffern und in km/h in gelben Ziffern an. Zum Zeitpunkt der Besichtigung des erstinstanzlich eingeschalteten Sachverständigen zeigte der Tacho in weißen Ziffern eine Laufleistung von 30431,1 an. Dabei handelt es sich nach dem unangegriffen gebliebenen Ergebnis des Gutachtens entsprechend der Behauptung des Klägers um Meilen (= 48.965,25 km).

Der Kläger hat die Rückabwicklung des Kaufvertrages begehrt und Rückzahlung des Kaufpreises von 5.900 EUR, der Transportkosten von 150 EUR und ihm erwachsener Anwaltskosten von 363,42 EUR verlangt.

Er hat beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 6.413,42 EUR nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz aus dem Betrag von 5.900 EUR seit dem 5.10.2003 und aus einem Betrag von 513,42 EUR seit dem 26.4.2004 zu zahlen Zug-um-Zug gegen Übergabe des Motorrades Suzuki Cruising, Fahrgestellnummer ... nebst 3 Schlüsseln und Fahrzeugbrief,

2. festzustellen, dass sich der Beklagte mit der Rücknahme des Motorrades seit dem 26.4.2004 im Verzug befindet.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Mit dem angefochtenen und hiermit Bezug genommenen Urteil hat das LG der Klage stattgegeben.

Dagegen richtet sich die Berufung des Beklagten mit dem Ziel der Klagabweisung. Er hält es insb. für rechtsfehlerhaft, dass das LG in der Kilometerangabe eine Beschaffenheitsgarantie gesehen habe.

Der Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat die Klage wegen des Betrages von 150 EUR für Transportkosten mit Zustimmung des Beklagten zurückgenommen.

Der Kläger beantragt, die (verbliebene) Berufung zurückzuweisen.

Das zulässige Rechtsmittel hat, soweit nach teilweiser Rücknahme der Klage darüber noch zu entscheiden ist, in der Sache keinen Erfolg.

Unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Kaufs über das Internet in der hier vorliegenden Form mittels eines von der Firma e. zur Verfügung gestellten Bietverfahrens hat das LG der Klage zu Recht stattgegeben.

Dem Kläger steht ein Rücktrittsrecht und Schadensersatz zu, weil das vom Beklagten gelieferte Motorrad nicht der vereinbarten Beschaffenheit entsprochen hat, der Beklagte die Garantie für eine Laufleistung von 30.000 km übernommen hat und sich deshalb gem. § 444 BGB nicht auf den vereinbarten Gewährleistungsausschluss berufen kann.

Bei einer "e.-Versteigerung" handelt es sich um einen Kaufvertrag zwischen Einlieferer und Bieter des Höchstgebotes (Palandt-Putzo, BGB, 65. Aufl. 2006, Einf. 16 vor § 433 BGB m.w.N.), auf den vorliegend in Anwendung von Art. 28 EGBGB deutsches Recht anzuwenden ist. Dabei gibt der Einlieferer über die e.-Plattform ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages über den eingestellten Gegenstand in der von ihm formulierten Beschreibung ab. Dieses Angebot kann vom Bietenden bei einer "e.-Versteigerung" nicht mit Abweichungen angenommen werden. Vorliegend hat der Kläger das streitbefangene Motorrad gem. der Beschreibung des Beklagten mit einem "Kilometerstand (km): 30.000 km" erworben. Dabei handelt es sich um eine vereinbarte Beschaffenheit, weil der Inhalt des Vertrages die Pflicht des Beklagten bestimmt, das Motorrad mit einem Kilometerstand von 30.000 zu übereignen und zu übergeben. Er hat es nämlich selbst in seinem verbindlichen Angebot so beschriebe...

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