Verfahrensgang

LG Osnabrück (Urteil vom 15.04.2005; Aktenzeichen 3 O 3405/04)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 12.03.2008; Aktenzeichen VIII ZR 253/05)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 15.4.2005 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des LG Osnabrück geändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

I. Mit Kaufvertrag vom 24.5.2004 kaufte der Kläger von der Beklagten, einer freien Kfz-Händlerin ohne eigene Kfz-Werkstatt, einen gebrauchten M., zum Preis von 24.990 EUR. In dem Formularvertrag wurde unter der Rubrik "Unfallschäden lt. Vorbesitzer" ausgefüllt:

"NEIN".

Das Kraftfahrzeug war nach den Angaben im Kaufvertrag am 25.7.2001 erstmals zugelassen und hatte eine Fahrleistung von 54.159 km. Die Beklagte hatte das Kraftfahrzeug ihrerseits von der M. Niederlassung L. KG angekauft mit der Angabe "Unfall lt. Vorbesitzer NEIN".

Als der Kläger das Fahrzeug im August 2004 weiter verkaufen wollte, stellte die Firma W. fest, dass das Kraftfahrzeug am Heck einen Unfallschaden erlitten hatte und setzte dafür nach Angaben des Klägers eine Wertminderung von 1.500 EUR an.

Der Kläger will den Kaufvertrag rückgängig machen. Er hat vorgetragen, er habe nach dem Kaufvertrag ein unfallfreies Kraftfahrzeug erwarten dürfen. Tatsächlich habe das Fahrzeug jedoch einen Unfallschaden gehabt, da der Vorbesitzer gegen ein Garagentor gefahren sei. Der Unfallschaden sei auch nicht ordnungsgemäß beseitigt worden. Die Lackiermängel seien mit bloßem Auge bei näherem Hinsehen zu entdecken gewesen. Die Beklagte hätte erkennen können und müssen, dass es sich um einen Unfallwagen handele.

Die Beklagte hat erwidert, sie habe auf die Angaben der Firma L. KG, einer M.-Niederlassung, vertraut. Außerdem habe sie das Fahrzeug im Zuge einer sog. "Ankaufsinspektion" von der Kfz-Werkstatt H. untersuchen lassen. Dem Kfz-Meister H. seien keine Unfallspuren aufgefallen. Auch ihr Verkäufer G. habe die Schäden nicht wahrgenommen. Dem Kläger selbst, der das Kraftfahrzeug mehrfach intensiv besichtigt und das Kraftfahrzeug monatelang in Besitz gehabt habe, sei ebenfalls nichts aufgefallen.

Das LG hat dem Klagebegehren stattgegeben. Wegen aller Einzelheiten wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten.

Beide Parteien wiederholen und ergänzen ihr erstinstanzliches Vorbringen.

II. Die zulässige Berufung der Beklagten hat auch in der Sache Erfolg.

Ein Sachmangel liegt nicht schon deshalb vor, weil das Kraftfahrzeug einen Unfallschaden erlitten hatte. Nach § 434 Abs. 1 BGB n.F. ist entscheidend die Beschaffenheitsvereinbarung. Im Kraftfahrzeughandel ist zu differenzieren zwischen Wagen aus erster Hand, die privat verkauft werden, und Händlerfahrzeugen. Bei einem privat verkauften Fahrzeug aus erster Hand mag - je nach Gestaltung des Einzelfalles - unter Umständen stillschweigend vereinbart sein, dass das Fahrzeug unfallfrei ist. Anders verhält es sich aber bei einem Verkauf durch einen Händler, der bezüglich der Unfallfreiheit keine eigenen Kenntnisse hat, insbesondere dann, wenn der Kaufvertrag die Angabe "lt. Vorbesitzer" enthält. Dann bezieht sich der Verkäufer ersichtlich auf die Angaben des Vorbesitzers. Es handelt sich nur um eine Wissenserklärung (vgl. auch Palandt, BGB, 64. Aufl., Randzeichen 78 zu § 434 und Reinking/Eggert, der Autokauf, 8. Aufl., Randzeichen 1273, 1149), für die der Verkäufer nicht einstehen will. Das gilt jedenfalls für das streitgegenständliche fast 3 Jahre alte Kraftfahrzeug mit einer Laufleistung von mehr als 50.000 km.

Abgesehen davon, dass nach dem Inhalt des Kaufvertrages ein Mangel nicht darin liegt, dass das Fahrzeug einen Unfall erlitten hatte, hat die Beklagte auch nicht etwa die Unfalleigenschaft arglistig verschwiegen (§ 444 BGB).

Bei der Beklagten sind Lackschäden, die auf einen Unfall hindeuten könnten und evtl. Anlass zu genauerer Untersuchung hätten geben müssen, nicht aufgefallen. Gegenteiliges hat der Kläger weder vortragen noch unter Beweis stellen können. Darauf, ob die Beklagte einen Verdacht hätte haben können oder sogar müssen, wie der Kläger meint, kommt es nicht an. Denn Arglist setzt mehr voraus als eventuelles fahrlässiges Verhalten (vgl. Reinking/Eggert, a.a.O., Rz. 1543, S. 1037 unten mit zahlr. Nachw.).

Dass bei der Beklagten die Lackschäden aufgefallen sind oder sie einen Verdacht bzgl. eines Unfalles gehabt hat, lässt sich nicht feststellen. Es erscheint durchaus möglich, dass die Lackschäden nicht aufgefallen sind. Immerhin sind sie - unstreitig - auch dem Kläger sowohl bei den eingehenden Besichtigungen als auch während seiner mehrmonatigen Besitzzeit verborgen geblieben.

Die Beklagte hat auch nicht etwa deshalb arglistig gehandelt, weil sie das Kr...

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