Verfahrensgang

LG Oldenburg (Urteil vom 26.04.2013; Aktenzeichen 3 O 2134/12)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 26.4.2013 verkündete Urteil des LG Oldenburg wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung des Klägers wird das am 26.4.2013 verkündete Urteil des LG Oldenburg unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels geändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld i.H.v. 35.000 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 17.8.2012 sowie vorgerichtliche Rechts-anwaltskosten i.H.v. 1.196,43 EUR zu zahlen.

2. Die im Berufungsrechtszug mit Schriftsatz vom 25.9.2013 im Wege der Klageerweiterung geltend gemachte weiter gehende Klage auf Zahlung von Schmerzensgeld wird als unzulässig zurückgewiesen.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger 20 % des künftigen weiteren immateriellen Schadens zu ersetzen, die diesem aus dem Verkehrsunfall vom 22.10.2013 entstanden sind.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner zu 70 % und der Kläger zu 30 %.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagten im Wege der Teilklage auf Schmerzensgeld und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten aufgrund eines Verkehrsunfalls in Anspruch. Dieser ereignete sich am 22.10.2011 gegen 15.30 Uhr auf der ... Straße in Höhe der Einmündung "..." in ... Zum Unfallzeitpunkt befuhren die Beklagte zu 1. mit ihrem bei der Beklagten zu 2. haftpflichtversicherten Pkw ..., amtliches Kennzeichen ..., und der Kläger mit dem Motorrad seiner Ehefrau, amtliches Kennzeichen ..., die ... Straße in gleicher Richtung, und zwar aus ... kommend in Richtung ...

Zunächst fuhr der Kläger hinter dem Fahrzeug der Beklagten zu 1. In der Einmündung "..." kam es zum Zusammenstoß, als die Beklagte zu 1. mit ihrem Fahrzeug nach rechts zog. Dabei kollidierte sein Motorrad mit der hinteren rechten Seite des Pkw. Der Kläger wurde durch den Aufprall an den Straßenrand geschleudert und erlitt schwere Verletzungen. Im Evangelischen Krankenhaus Oldenburg, in welchem er zunächst intensivmedizinisch behandelt wurde, wurden nach der ärztlichen Bescheinigung vom 27.10.2011 eine Berstungsfraktur BWK 12, Luxation BWK 11, intraspinale Fragmente, Querschnitt, Decollement HWK 7-12, Scapularfraktur rechts, Fraktur der 8. Rippe rechts, retroperitoneales Hämatom links und eine Kleinfingerendgliedfraktur links (erstgradig offen) diagnostiziert.

In der Zeit vom 22.10.2011 bis zum 24.3.2012 wurde er in verschiedenen Krankenhäusern stationär behandelt und viermal operiert. Er ist dauerhaft unterhalb D11 (ab der Hüfte abwärts) querschnittsgelähmt und auf einen Rollstuhl angewiesen. Unter anderem ist er weder in der Lage, seine Beine zu bewegen noch selbständig auf Toilette zu gehen. Zusammen mit seiner Familie musste er in ein behindertengerechtes Haus umziehen.

Mit Schreiben vom 3.4.2012 haben die Prozessbevollmächtigten des Klägers die Beklagten ausgehend von einer Haftungsquote der Beklagten von mindestens 30 % vergeblich zu einer Zahlung von vorläufig 25.431,08 EUR (Schmerzensgeldvorschuss von 25.000 EUR, Verdienstausfall von 406,08 EUR sowie Kostenpauschale von 25 EUR) aufgefordert. Mit der Klage hat der Kläger Schmerzensgeld geltend gemacht, wobei er bei Zugrundelegung einer Haftungsquote der Beklagten von mindestens 30 % einen Betrag von mindestens 60.000 EUR für angemessen erachtet hat. Ferner hat er vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 1.196,43 EUR begehrt, ausgehend von einem Gegenstandswert von 25.431,08 EUR.

Der Kläger hat behauptet, er sei mit ca. 80 km/h die ... Straße entlanggefahren. Die Beklagte zu 1. habe vor ihm ohne erkennbaren Grund abrupt abgebremst, ohne einen etwaigen Abbiegevorgang durch Betätigung des Blinkers ausreichend anzukündigen. Aus seiner Sicht habe sie nicht lediglich abbiegen wollen. Es habe vielmehr Grund zu der Annahme bestanden, dass sie ihr Fahrzeug lediglich wenden wollte. Weiter hat er behauptet, aus seiner Sicht habe zu dieser Zeit Gegenverkehr geherrscht, so dass er gezwungen gewesen sei, eine Vollbremsung einzuleiten und nach rechts auszuweichen.

Der Kläger hat beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 17.8.2012 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 1.196,43 EUR zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagten haben bestritten, dass die Beklagte zu 1. abrupt gebremst hat. Sie habe beabsichtigt, an der Einmündung nach rechts abzubiegen. Dies habe sie durch rechtzeitiges Blinken angezeigt und ihre Geschwind...

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