Verfahrensgang

LG Oldenburg (Urteil vom 10.12.2009; Aktenzeichen 16 O 676/08)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 10.12.2009 verkündete Urteil des Einzelrichters der 16. Zivilkammer des LG Oldenburg wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Kosten der Nebenintervention (beider Instanzen) hat der Nebenintervenient zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Der Kläger begehrt von der Beklagten die Rückerstattung der geleisteten Makler- provision bzw. die Leistung von Schadensersatz.

Auf Vermittlung der Beklagten erwarb der Kläger von dem Streithelfer U.S. per notariellem Kaufvertrag vom 18.2.2004 das Grundstück ... in ... zum Preis von 200.000 EUR (Anlage K 3). In Ziff. 8 des Kaufvertrages ist festgehalten, dass der Kläger als Auftraggeber der Beklagten die Maklerprovision i.H.v. 6.000 EUR zu zahlen hat (und die Beklagte einen eigenen Zahlungsanspruch aus der Vereinbarung erwirbt).

In einem von der Beklagten zum Zwecke des Verkaufs erstellten Exposé, welches dem Kläger überreicht wurde, wird der verkaufte Bungalow im Einzelnen beschrieben (Anlage K 2 und Anlage B 1). Wegen der Beschreibung des Objekts wird auf das Exposé verwiesen.

Nach Abschluss des Kaufvertrages wurde an die Beklagte die vereinbarte Provision von 6.000 EUR durch die Ehefrau des Klägers, die ihr etwa zustehende Ansprüche dem Kläger übertragen hat, gezahlt.

Mit Schreiben vom 18.4.2007 (Anlage K 7) beanstandete die Stadt ... nach einer durchgeführten Ortsbesichtigung die Nutzung des Kellergeschosses zu Wohnzwecken und kündigte ggü. dem Kläger ein bauaufsichtliches Einschreiten an. Tatsächlich ist die Nutzung der Räume zu Wohn- und Aufenthaltszwecken unzulässig und nicht genehmigungsfähig.

Die Parteien streiten darüber, ob die in das Exposé übernommenen Objektangaben fehlerhaft sind, die Beklagte dies aufgrund eigener Sachkunde erkennen konnte bzw. sich ihr aufgrund der äußeren Umstände aufdrängen musste, und sie deshalb habe darauf hinweisen müssen, dass die beabsichtigte Nutzung zweifelhaft sei. Weiter besteht Uneinigkeit, ob die Beklagte Nachforschungen in Bezug auf die Nutzungsmöglichkeit des Souterrains sowie des Nebengebäudes zu Wohnzwecken habe anstellen bzw. notwendige weitere Informationen hinsichtlich der Legalität der Nutzung habe einholen müssen.

Im Übrigen wird wegen der Sachverhaltsdarstellung und der erstinstanzlich gestellten Anträge auf die tatsächlichen Feststellungen des LG in dem Tatbestand und den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Das LG hat mit dem am 10.12.2008 verkündeten Urteil - nach Anhörung der Parteien sowie nach Beweisaufnahme - die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das LG im Wesentlichen ausgeführt, der Maklerlohn sei nicht gem. § 654 BGB verwirkt. Die Beklagte sei berechtigt gewesen, die ihr übermittelten Informationen über das Objekt in das Exposé aufzunehmen. Sie hafte nicht für die Richtigkeit der ihr erteilten Informationen. Auch eine Prüfungspflicht der Beklagten lasse sich nach der durchgeführten Beweisaufnahme nicht annehmen. Hinsichtlich eines Schadensersatzanspruchs habe der Kläger einen Schadenseintritt nicht dargelegt. Wegen der Einzelheiten wird auf das angefochtene Urteil verwiesen.

Dagegen wendet sich der Kläger mit der Berufung.

Der Kläger rügt die Verletzung materiellen Rechts und wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen nebst Beweisantritten. Er ist der Ansicht, das Urteil des LG beruhe auf mehreren Rechtsverletzungen. Ferner habe das LG den Umfang der Maklerhaftung verkannt. Dazu behauptet er, die vorgefundene Nutzung habe für die Beklagte Anlass zur Überprüfung gegeben, jedenfalls habe die Beklagte offen legen müssen, dass ihr die Zulässigkeit der Wohnnutzung unbekannt sei. Ferner ist er der Auffassung, die Beklagte habe auf ihre Unkenntnis von der bauordnungsrechtlichen Zulässigkeit der Nutzung hinweisen müssen. Dann habe er nämlich Anlass gehabt, selbst Erkundigungen einzuholen, die die Unzulässigkeit der vorgefundenen Nutzung ergeben hätten. Die Aussage der Zeugin H. biete keine ausreichende Grundlage, Gespräche über die Nutzungsmöglichkeiten nicht als beweisen anzusehen.

Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des LG Oldenburg vom 10.12.2008 zu verurteilen, an ihn 6.000 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6.11.2007 nebst weiteren 285,25 EUR zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und ist der Ansicht, das LG sei nach der Beweisaufnahme zu dem zutreffenden Ergebnis gelangt. Sie verweist ebenfalls auf ihren erstinstanzlichen Vortrag.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien - insbesondere im Berufungsrechtzug - wird auf den Inhalt der vorgetragenen und gewechselten Schriftsätze verwiesen.

II. Die Berufung des Klägers ist unbegründet.

Das LG hat die Klage mit zutreffender Begründung abgewiesen.

Die tatsächlichen Feststellungen rechtfertigen keine abweichende Beurteilung, und auch Rechtsfehler sind nicht...

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