Leitsatz (amtlich)

Ist zur Übertragung eines Kommanditanteils die Zustimmung aller Gesellschafter der Kommanditgesellschaft erforderlich, sind die Eltern eines minderjährigen Kommanditisten an der Abgabe einer entsprechenden Erklärung im Rahmen ihrer gesetzlichen Vertretungsmacht gehindert, wenn noch weitere ihrer Kinder an der Gesellschaft beteiligt sind. In diesem Fall bedarf es der Zustimmung eines gerichtlich bestellten Ergänzungspflegers.

 

Normenkette

BGB § 1629 Abs. 2, § 1795 Abs. 1

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts - Registergericht - Osnabrück vom 13.12.2018 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

 

Gründe

I. An der betroffenen Kommanditgesellschaft sind die Antragstellerin als Komplementärin und 18 weitere Gesellschafter als Kommanditisten beteiligt. Mit Anteilsübertragungsvertrag vom TT.MM.2017 übertrug die bisherige Kommanditistin Y ihren Kommanditanteil auf ihren minderjährigen Enkel Z, der hierzu durch einen gerichtlich bestellten Ergänzungspfleger vertreten wurde. Die antragstellende Komplementärgesellschaft hat im eigenen Namen sowie aufgrund der ihr von den Kommanditisten erteilten Registervollmachten beantragt, den Gesellschafterwechsel im Handelsregister einzutragen.

Mit Zwischenverfügung vom 13.12.2018 hat das Registergericht die beantragte Eintragung von dem Nachweis abhängig gemacht, dass ein Ergänzungspfleger für den ebenfalls minderjährigen Kommanditisten W die Zustimmung zu dem Beitritt des Z erklärt. Zur Begründung hat das Registergericht ausgeführt, dass der Betritt eines neuen Gesellschafters in eine Personengesellschaft der Zustimmung der übrigen Gesellschafter bedarf. Die Eltern des Kommanditisten W seien nach § 1795 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehindert, für diesen als gesetzliche Vertreter die erforderliche Zustimmung zu erklären, da auch dessen (volljähriger) Bruder V an der Gesellschaft beteiligt sei.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin. Sie ist der Ansicht, dass eine Zustimmung der Kommanditisten zum Gesellschafterwechsel nicht erforderlich sei, da der neu eintretende Gesellschafter nicht zusätzlich, sondern anstelle einer bisherigen Gesellschafterin der Gesellschaft beitrete, deren Rechtsstellung er übernehme. Die vertraglichen Grundlagen würden sich damit nicht ändern. Auch eine Vinkulierung der Gesellschaftsanteile sehe der Gesellschaftsvertrag nicht vor. Selbst wenn man von einer Zustimmungspflicht ausgehe, greife kein Vertretungsverbot, da die Interessen der bisherigen Gesellschafter gegenüber dem neu beitretenden Gesellschafter gleichgelagert seien und der zum Vertretungsverbot führende Interessengegensatz nicht vorliege.

II. Die nach § 382 Abs. 4 S. 2 FamFG statthafte Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Registergericht geht mit der angefochtenen Zwischenverfügung zutreffend davon aus, dass der einzutragende Gesellschafterwechsel der Zustimmung aller Mitgesellschafter bedarf und die Eltern des minderjährigen Kommanditisten W nach §§ 1629 Abs. 2, 1795 Abs. 1 Nr. 1 BGB daran gehindert sind, diese Zustimmung im Rahmen der gesetzlichen Vertretungsbefugnis für ihn zu erklären.

Der Beanstandung der angefochtenen Zwischenverfügung liegt im Ausgangspunkt die zutreffende Rechtsauffassung des Registergerichts zugrunde, dass die (dingliche) Übertragung des Gesellschaftsanteils in einer Personengesellschaft der Zustimmung aller Mitgesellschafter bedarf, wenn die Übertragung nicht bereits durch den Gesellschaftsvertrag gestattet wird (vgl. BGHZ 81, 82, zit. aus juris RN 7; OLG München, ZIP 2015, 2023, zit. aus juris RN 36; Baumbach u.a./Hopt, HGB (38. Aufl.) § 105 RN 70; Ebenroth u.a./Wertenbruch, HGB (3. Aufl.) § 105 RN 215). Durch die Übertragung des Gesellschaftsanteils ändert sich der Gesellschafterbestand und damit der Kreis der Vertragspartner, mit denen der jeweilige Gesellschafter die Verfolgung eines gemeinsamen Zweckes vereinbart hat. Die Bestimmung der Vertragspartner gehört jedoch zu den essentialia eines jeden Vertrages. Ihre Veränderung berührt den Kern der Vertragsbeziehung, die grundsätzlich nur einvernehmlich geändert werden kann, wenn der Vertrag keine anderen Bestimmungen hierüber enthält. Damit unterscheidet sich die Übertragung eines Gesellschaftsanteils in einer vertraglich strukturierten Personengesellschaft von derjenigen in einer körperschaftlich strukturierten und satzungsbestimmten Kapitalgesellschaft. Dort sind die Gesellschaftsanteile grundsätzlich frei übertragbar, es sei denn, dass die Satzung eine Vinkulierung vorsieht (vgl. Ebenroth u.a./Wertenbruch, a.a.O.).

Vorliegend haben die Kommanditisten der betroffenen Gesellschaft dem verfahrensgegenständlichen Gesellschafterwechsel offenbar noch überhaupt nicht zugestimmt. Der Vortrag der Antragstellerin, welche die Auffassung vertreten hat, mangels Vinkulierung der Anteile sei eine derartige Zustimmung nicht erforderlich, legt diese Vermutung jedenfalls nahe. Al...

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