Leitsatz (amtlich)

Bei der Anmeldung der Gesellschaft nach § 8 GmbHG oder einer Änderung in der Person des Geschäftsführers nach § 39 GmbHG muss sich die Versicherung des Geschäftsführers seit dem 12.04.2017 auch auf die neuen Tatbestände des § 265c StGB (Sportwettenbetrug) und des § 265d StGB (Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben) beziehen. Einer besonderen Erwähnung des § 265e StGB bedarf es dagegen nicht.

 

Verfahrensgang

AG Osnabrück (Aktenzeichen HRB 203366)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird die Zwischenverfügung der Rechtspflegerin des Amtsgerichts Osnabrück vom 16.08.2017 mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass die Versicherungen der Geschäftsführung zu etwaigen Verurteilungen sich auch auf die neuen Tatbestände des § 265c StGB (Sportwettenbetrug) und des § 265d StGB (Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben) beziehen muss. Eine besondere Erwähnung des § 265 e StGB bedarf es dagegen nicht. Die weitergehende Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin hat unter dem 04.07.2017 einen Geschäftsführerwechsel zum Handelsregister angemeldet. Die der Anmeldung beigefügten persönlichen Versicherungen der beiden neu berufenen Geschäftsführer nach § 39 Abs. 3 Satz 1 GmbHG lauten u.a. wie folgt:

"Es liegen keine Umstände vor, aufgrund derer ich nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3 sowie Satz 3 GmbHG vom Amt eines Geschäftsführers ausgeschlossen wäre.

...

Während der letzten 5 Jahre wurde ich nicht rechtskräftig verurteilt wegen des Unterlassens der Stellung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Insolvenzverschleppung), nach §§ 283 bis 283d StGB (Insolvenzstraftaten), wegen falscher Angaben nach § 82 GmbHG oder § 399 AktG, wegen unrichtiger Darstellung nach § 400 AktG, § 331 HGB, § 313 UmwG oder § 17 PublG oder nach § 263 StGB (Betrug), § 263a StGB (Computerbetrug), § 264 StGB (Subventionsbetrug), § 264a StGB (Kapitalanlagebetrug), § 265 b StGB (Kreditbetrug), § 266 StGB (Untreue) oder § 266a StGB (Vorenthalten oder Veruntreuen von Arbeitsentgelt). (...)"

Das Registergericht hat die Anmeldungen durch Verfügungen vom 07.07. und 16.08.2017 u.a. dahingehend beanstandet, dass die Versicherungen der neu berufenen Geschäftsführer nicht vollständig seien. Mit dem Inkrafttreten des 51. Strafrechtsänderungsgesetzes am 12.04.2017 seien die §§ 265c, 265d und 265e StGB neu in Kraft getreten, die von der Vorschrift des § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3. e) GmbHG ("Straftaten nach den §§ 263 bis 264a oder den §§ 265b bis 266a des Strafgesetzbuches") erfasst würden. Die Versicherungen der Geschäftsführer müssten daher auch diese Strafvorschriften einschließen. Zur Beseitigung der Eintragungshindernisse wurde der Antragstellerin jeweils eine Frist von einem Monat gesetzt.

Gegen diese Beanstandung wendet sich die Antragstellerin mit ihrem als "Erinnerung" bezeichneten Rechtsbehelf. Sie vertritt die Ansicht, dass die durch das 51. Strafrechtsänderungsgesetz nachträglich eingefügten Strafvorschriften nicht von der Vorschrift des § 6 Abs. 2 GmbHG erfasst seien.

II. Der als Beschwerde auszulegende Rechtsbehelf der Antragstellerin vom 22.08. 2017 ist nach §§ 382 Abs. 4 Satz 2, 58, 63 FamFG, § 11 Abs. 1 RPflG zulässig. Beide Verfügungen des Registergerichts sind zwar in der Form einfacher Hinweise ergangen und enthalten keine Rechtsbehelfsbelehrungen. Ihrem Regelungsgehalt nach handelt es sich aber um gesondert anfechtbare Zwischenverfügungen i.S.v. § 382 Abs. 4 FamFG. Beide Verfügungen zeigen Eintragungshindernisse auf und setzen jeweils Fristen zur Beseitigung derselben. Jedenfalls die Verfügung vom 16.08.2017 ist auch innerhalb der Monatsfrist gemäß § 63 Abs. 1 FamFG durch die Rechtsmittelschrift vom 22.08.2017, die am 25.08.2017 bei Gericht einging, angefochten worden. Ob dies auch für die schon am 07.07.2017 erlassene erste Verfügung gilt, kann vom Senat nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden. Weiterer Aufklärung bedarf diese Frage aber nicht, da das Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin umfassend bereits im Rahmen ihrer zulässigen Beschwerde für das noch nicht abgeschlossene Antragsverfahren geprüft werden kann. Insoweit bedarf es daher auch keiner Entscheidung, ob der Antragstellerin wegen der unterbliebenen Rechtsbehelfsbelehrung gegebenenfalls Wiedereinsetzung nach § 17 Abs. 2 FamFG in eine etwaig versäumte Rechtsmittelfrist in Bezug auf die Verfügung des Registergerichts vom 07.07.2017 zu gewähren wäre.

In der Sache hat die Beschwerde der Antragstellerin jedoch nur im geringen Umfang Erfolg. Das Registergericht hat ihren Eintragungsantrag grundsätzlich zu Recht beanstandet. Die von den neu bestellten Geschäftsführern nach §§ 39 Abs. 3 Satz 1, 6 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 2. und 3., Satz 3 GmbHG abzugebende Versicherung muss sich seit dem Inkrafttreten des 51. Strafrechtsänderungsgesetzes auch auf Straftaten nach den neu geschaffenen Tatbeständen der § 265c und § 265d ...

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