Verfahrensgang

LG Ansbach (Urteil vom 29.09.1989)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Ansbach vom 29. September 1989 wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die dem Beklagten zu 2) im Berufungsverfahren erwachsenen außergerichtlichen Kosten.

Im übrigen bleibt die Kostenentscheidung der Schlußentscheidung vorbehalten.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Der Wert der Beschwer des Klägers wird auf 20.000,00 DM festgesetzt.

Beschluß:

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird hinsichtlich der gegen den Beklagten zu 2) erhobenen Klage auf 20.000,00 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung des Klägers ist zulässig (§§ 511, 511 a Abs. 1, 516, 518, 519 ZPO). Sie hat indessen keinen Erfolg. Denn dem Kläger steht gegen den Beklagten zu 2) kein Schmerzensgeldanspruch nach § 847 Abs. 1 Satz 1 BGB zu.

Da der gegen den Beklagten zu 2) erhobene prozessuale Anspruch zur Endentscheidung reif ist, erläßt der Senat gemäß § 301 Abs. 1 ZPO ein Teilurteil.

Der Beklagte zu 2) wäre nur dann zur Zahlung eines Schmerzensgeldes verpflichtet, wenn er eine unerlaubte Handlung begangen hätte; denn § 847 BGB findet auf Fälle der Vertragshaftung keine Anwendung (BGH NJW 1969, 1665, 1666; Palandt-Thomas, 49. Aufl., § 823 BGB Anm. 12 a a.E., § 847 BGB Anm. 1 a a.E.).

1. Der Kläger bezichtigt den Beklagten zu 2) eines ihm gegenüber verübten Betrugs (Bl. 326 d.A.). Es kann auf sich beruhen, ob dieser Vorwurf zutrifft.

Zwar handelt es sich bei der Bestimmung des § 263 StGB ohne jeden Zweifel um ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB. Jedoch steht der Gesundheitsschaden, den der Kläger geltend macht und auf den er den Schmerzensgeldanspruch stützt, außerhalb des Schutzbereichs dieser Strafvorschrift.

Es kann nur für solche Schadens folgen Ersatz verlangt werden, die innerhalb des Schutzbereichs der verletzten Norm liegen. Es muß sich um Folgen handeln, die in den Bereich der Gefahren fallen, um derentwillen die Rechtsnorm erlassen wurde. Notwendig ist demnach ein innerer Zusammenhang mit der durch den Schädiger geschaffenen Gefahrenlage, nicht nur eine bloß zufällige äußere Verbindung. Zu prüfen ist mithin, ob die Tatfolgen, für die Ersatz begehrt wird, in den Schutzbereich des Gesetzes fallen, ob sich also in ihnen Gefahren realisiert haben, die die verletzte Verhaltensnorm verhüten will (BGH NJW 1968, 2287, 2288; 1972, 36, 37; 1986, 1329, 1332; 1989, 707, 709, 2616, 2617; OLG Frankfurt NJW-RR 1989, 225; Staudinger-Schäfer, 12. Aufl., § 823 BGB Rdnr. 594; Palandt-Heinrichs, 49. Aufl., Vorbem. vor § 249 BGB Anm. 5 A d; Palandt-Thomas, 49. Aufl., § 823 BGB Anm. 12 a).

In den Schutzbereich der Strafvorschrift des § 263 StGB sind gesundheitliche Beeinträchtigungen bzw. Gesundheitsschäden deshalb nicht einbezogen, weil der Betrug die durch Täuschung verursachte Vermögens Schädigung eines anderen in Bereicherungsabsicht und damit ein nur gegen das Vermögen gerichtetes Delikt ist. Geschütztes Rechtsgut ist demnach ausschließlich das Vermögen (BGH St 16, 220, 221; NJW 1983, 1917; Schönke/Schröder, 23. Aufl., § 263 StGB Rdnr. 1, 2; Dreher/Tröndle, 44. Aufl., § 263 StGB Rdnr. 1 a). Folgerichtig läge eine Ausdehnung der Haftpflicht des arglistig Täuschenden auf Personenschäden des Vertragspartners nicht mehr innerhalb des Schutzzwecks des § 263 StGB (vgl. BGH NJW 1972, 36, 37; Staudinger-Schäfer, 12. Aufl., § 823 BGB Rdnr. 597).

2. Der Beklagte zu 2) hat auch nicht gemäß § 823 Abs. 1 BGB vorsätzlich oder fahrlässig die Gesundheit des Klägers verletzt.

2.1. Zwar bereitete er den Vertragsschluß vor. Nur er führte die Vertragsverhandlungen für die Beklagte zu 1) mit dem Kläger. Wegen dieser auf den Vertrieb des Fertighauses und damit auch der möglicherweise gesundheitsschädlichen Baustoffe gerichteten Tätigkeit würde der Beklagte zu 2) aus unerlaubter Handlung aber nur haften, wenn er eine ihm obliegende, deliktische Verkehrssicherungspflicht verletzt hätte (LG Mannheim DAR 1983, 22). Davon kann hier keine Rede sein. Der Beklagte zu 2) ist nicht der tatsächliche Hersteller der angeblich fehlerhaften, nämlich möglicherweise die Gesundheit beeinträchtigenden Produkte, weshalb er nach Deliktsgrundsätzen auch nicht verpflichtet war, in den Grenzen des technisch Möglichen und wirtschaftlich Zumutbaren dafür zu sorgen, daß der Verbraucher bzw. Bezieher durch das Erzeugnis keine Gesundheitsschäden erleidet (BGH NJW 1988, 2610, 2611). Ferner war er weder der für die Produktion der Baustoffe verantwortliche Geschäfts- noch der Labor- oder Herstellungsleiter. Er fungierte auch nicht als Importeur, Vertriebshändler oder Lieferant (BGH NJW 1980, 1219; 1987, 372, 373, 1009, 1010; OLG Zweibrücken NJW 1987, 2684; OLG München VersR 1988, 635, 636; LG Frankfurt NJW-RR 1986, 658; LG Köln NJW-RR 1987, 541; Palandt-Thomas, 49. Aufl., § 823 BGB Anm. 15 b, aa, c, gg).

2.2. Der Kläger sieht die von ihm behauptete Gesundheitsbeschädigung und dam...

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