Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Kündigungsrecht nach § 489 BGB beim Prämiensparvertrag

 

Leitsatz (amtlich)

Ein Prämiensparvertrag unterliegt dem Recht der unregelmäßigen Verwahrung (§ 700 BGB) und nicht dem Darlehensrecht der §§ 488 ff. BGB, sodass ein Kündigungsrecht gem. § 489 BGB für die Bank nicht besteht. (Rn. 21)

 

Normenkette

BGB §§ 488-489, 700

 

Verfahrensgang

LG Nürnberg-Fürth (Urteil vom 23.12.2020; Aktenzeichen 10 O 1069/20)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 23.12.2020, Az. 10 O 1069/20, wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.952,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Kündigung eines Prämiensparvertrages.

Zwischen den mittlerweile verstorbenen Eltern des Klägers, ... und der Beklagten bestand ein am 20.11.1995 geschlossener unbefristeter Sparvertrag "Prämiensparen-flexibel" (Anlage B1). Am 02.09.2014 bat der Kläger um Umschreibung dieses Sparvertrages auf seinen Namen (Anlage B4). Noch am selben Tag erstellte die Beklagte infolge dieses Schreibens dem Kläger eine neue Vertragsurkunde auf den Namen des Klägers als Rechtsnachfolger mit der Kontonummer 4751038359 (Anlagen K1/B5).

In der Sparurkunde vom 02.09.2014 sind folgende von der Beklagten gestellte Vertragsklauseln zu Prämie und Vertragslaufzeit enthalten:

"3. Festlegung Prämie

3.1 Neben dem jeweils gültigen Zinssatz zahlt die Sparkasse auf die vertragsgemäß geleisteten Sparbeiträge des jeweils abgelaufenen Sparjahres jeweils am Ende eines Kalenderjahres eine verzinsliche Prämie.

3.2. Die in der Anlage zum Vertrag aufgeführte Prämienstaffel ist für die gesamte Laufzeit des Vertrages fest vereinbart.

4. Vertragsdauer

Der Vertrag wird mit einer Laufzeit von 1188 Monaten abgeschlossen."

Wegen des weiteren Inhalts der Sparurkunde sowie ihrer Anlage zu Ziff. 3.2 (Prämienstaffel) wird auf Anlage K1 Bezug genommen.

Die Beklagte kündigte mit Schreiben vom 24.06.2019 (Anlage K2) den Vertrag unter Hinweis auf die andauernde Niedrigzinsphase gemäß Nr. 26 Abs. 1 der AGB der Beklagten (vgl. Anlage B2) zum 20.10.2019, da die höchste Prämienstufe des Vertrages erreicht worden sei.

Wegen des weiteren erstinstanzlichen Parteivorbringens sowie der in erster Instanz gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des am 23.12.2020 verkündeten und durch Beschluss vom 22.01.2021 berichtigten Endurteils des Landgerichts Nürnberg-Fürth nebst den dort genannten Unterlagen Bezug genommen.

Mit diesem Urteil hat das Landgericht Nürnberg-Fürth festgestellt, dass der auf den Kläger lautende Prämiensparvertrag Nr. 4751038259 durch die Kündigungserklärung der Beklagten vom 24.06.2019 nicht beendet worden ist.

Gegen dieses ihren Prozessbevollmächtigten am 28.12.2020 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit am 19.01.2021 eingegangenem Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 17.05.2021 mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten am 12.05.2021 begründet.

Die Beklagte meint, die Klage sei bereits unzulässig.

Sie behauptet, weder der Kläger noch der für die Beklagte handelnde Mitarbeiter hätten bei Umschreibung des Sparvertrages die Absicht oder auch nur die subjektive Vorstellung gehabt, den bis dato unbefristet laufenden Vertrag mit einer Festlaufzeit von 99 Jahren zu versehen oder abzuändern.

Die Beklagte beantragt:

I. Das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 23.12.2020, Az.: 10 O 1069/20 wird aufgehoben.

II. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger beantragt:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger verteidigt die angefochtene Entscheidung.

Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens in der Berufungsinstanz wird auf die Schriftsätze vom 12.05.2021 (Bl. 177 ff. d.A.) und 14.07.2021 (Bl. 203 ff. d.A.) Bezug genommen.

Der Senat hat den Kläger angehört und Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung des Zeugen .... Wegen des Beweisthemas und des Ergebnisses der Anhörung sowie der Beweisaufnahme wird auf die Verfügung vom 16.08.2021 (Bl. 209 d.A.) und die Sitzungsniederschrift vom 12.10.2021 (Bl. 222 ff. d.A.) Bezug genommen.

II. Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Die Feststellungsklage ist zulässig. Denn sie ist auf die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses (Sparvertrag) gerichtet.

Der Kläger hat nicht nur die Feststellung begehrt, dass die Kündigung der Beklagten vom 02.09.2014 nicht wirksam gewesen sei, sondern vielmehr die Feststellung, "dass der Sparvertrag Nr. 4751038259 zwischen dem Kläger und der Beklagten vom 02.09.2014 nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 24.06.2019 beendet worden ist".

Eine Auslegung des Feststellungsantrages ist mithin nicht erforderlich.

2. Die Fe...

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