Verfahrensgang

LG Nürnberg-Fürth (Urteil vom 20.11.2008; Aktenzeichen 4 O 6008/08)

 

Tenor

I. Die Berufung des Beklagten gegen das Endurteil des LG Nürnberg-Fürth vom 20.11.2008 wird zurückgewiesen.

II. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 5.367,15 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten über die Bezahlung von Laboruntersuchungen.

Der seit längerem an Diabetes Typ II leidende Beklagte suchte im Oktober 2007 den Diabetologen Dr. K. auf, weil er erwog, sich in dessen weitere Behandlung zu begeben. Dr. K. führte während des maximal 45 Minuten dauernden Termins im Einverständnis mit dem Beklagten u.a. eine körperliche Untersuchung, eine Sonographie sowie eine Blutentnahme durch. Mit Überweisungsschein vom 19.10.2007 gab er sodann bei der Klägerin die streitgegenständlichen Untersuchungen der Blutprobe in Auftrag, wofür diese dem Beklagten unmittelbar drei Rechnungen über zusammen 5.367,15 EUR stellte. Der Beklagte wusste von früheren Untersuchungen zwar, dass solche Blutuntersuchungen direkt vom Labor liquidiert würden, war aber von der Rechnungshöhe überrascht und verweigerte deshalb jede Zahlung.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, der behandelnde Arzt habe den Laborvertrag wirksam für den Beklagten abgeschlossen. Der Beklagte hat demgegenüber geltend gemacht, die von Herrn Dr. K. in Auftrag gegebene Statusuntersuchung weder gewünscht noch benötigt zu haben.

Das LG hat der Klage über 5367,15 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 13.6.2008 mit Endurteil vom 20.11.2008, auf das wegen der näheren Einzelheiten Bezug genommen wird, mit der Begründung stattgegeben, der Beklagte habe Herrn Dr. K. konkludent umfassend bevollmächtigt. Etwaige Verletzungen des Behandlungsvertrages berührten die Wirksamkeit des streitgegenständlichen Vertrages nicht.

Der Beklagte hat gegen dieses ihm am 4.12.2008 zugestellte Urteil am 30.12.2008 Berufung eingelegt und diese mittels eines am 27.1.2009 beim OLG Nürnberg eingegangenen Schriftsatzes begründet.

Der Beklagte macht geltend, der behandelnde Arzt habe im Streitfall nicht von einer stillschweigenden Beauftragung ausgehen dürfen, weil der Diabetestyp bereits durch den Vorbehandler Prof. Dr. J. eindeutig bestimmt gewesen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens des Beklagten wird auf die Berufungsbegründung vom 21.1.2009 verwiesen.

Der Beklagte stellt folgenden Antrag:

Unter Abänderung des angefochtenen Endurteils des LG Nürnberg-Fürth vom 20.11.2008 (4 O 6008/08) wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil. Der behandelnde Arzt Dr. K. habe sie namens des Beklagten wirksam mit der Durchführung der streitgegenständlichen Untersuchungen beauftragt. Dieser habe gewusst, dass er für die Untersuchung des ihm abgenommenen Blutes eine gesonderte Rechnung des Labors bekommen werde. Das Innenverhältnis zwischen dem Beklagten und seinem Arzt habe keinen Einfluss auf ihre Ansprüche. Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Klägerin wird auf die Berufungserwiderung vom 5.3.2009 Bezug genommen.

II. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg, weil die streitgegenständliche Auftragserteilung von der Vollmacht des Dr. K. gedeckt war.

Zunächst ist festzuhalten, dass Dr. K. die streitgegenständlichen Untersuchungen unstreitig nicht im eigenen sondern im Namen des Beklagten in Auftrag gab. Ebenso unbestritten führte die Klägerin nur von diesem Auftrag umfasste Untersuchungen durch. Diese hielten sich auch im Rahmen des grundsätzlich bei einer Diabetesbehandlung Üblichen. Der Beklagte rügt im zweiten Rechtszug nur noch, die von der Klägerin erhobenen Werte hätten bereits bei dem Vorbehandler vorgelegen.

1. Dr. K. durfte das Verhalten des Beklagten als Bevollmächtigung zur Veranlassung von Laboruntersuchungen verstehen, er musste die streitgegenständlichen Laboruntersuchungen daher nicht im eigenen Namen veranlassen. Zumindest seit dem Urteil des BGH vom 29.6.1999 (NJW 1999, 2731) gehen die beteiligten Verkehrskreise - hier die Ärzte - davon aus, dass mit der Überweisung ein neuer Behandlungsvertrag des Patienten mit dem Überweisungsempfänger zustande kommt. Diese Erwartung ist unabhängig davon, ob dieser lediglich Zwischenleistungen erbringt und es wie beim Pathologen oder Laborarzt zu keinem unmittelbaren Kontakt mit dem Patienten kommt (zuletzt: BGH NJW-RR 2007 1122; LG Dortmund NJW-RR 2007, 269; Spickhoff NJW 2008, 1636/1638; Klöhn VersR 2007 1054). Allein eine solche Handhabung entspricht dem Willen und Interesse der Beteiligten wie den Bedürfnissen der Praxis. Der ...

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