Leitsatz (amtlich)

Die in einem Heimvertrag für Altenpflegeheime und Altenheime mit Pflegestation verwendete AGB-Klausel

„Im Falle der vorübergehenden Abwesenheit des Bewohners von jeweils mehr als 2 Tagen wird ein Betrag von DM … pro Tag an den Bewohner zurückerstattet, höchstens jedoch für 30 Kalendertage im Jahr (Abwesenheitsvergütung)”

verstößt nicht deshalb gegen § 9 AGBG, weil sie die Erstattung einer Abwesenheitsvergütung für 2 Tage nicht vorsieht.

 

Verfahrensgang

LG Nürnberg-Fürth (Urteil vom 26.02.1997; Aktenzeichen 3 O 6088/96)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Teilanerkenntnis- und Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 26. Februar 1997 (Az.: 3 O 6088/96) abgeändert.

II. 1. Der Beklagte wird zusätzlich zu Ziffer I 1 und 2 dieses Urteils verurteilt,

unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 500.000,– DM oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten – Ordnungshaft auch für den Fall, daß das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann –

es zu unterlassen,

in bezug auf Heimverträge für Altenpflegeheime und Altenheime mit Pflegestation in Allgemei-nen Geschäftsbedingungen folgende oder inhaltsgleiche Klauseln zu verwenden:

„Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform”.

2. Dem Kläger wird die Befugnis zugesprochen, auch die Urteilsformel in obiger Ziffer 1 unter der Bezeichnung des Beklagten auf dessen Kosten im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

III. Im übrigen wird die Berufung des Klägers gegen das Teilanerkenntnis- und Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 26. Februar 1997 zurückgewiesen und bleibt die Klage abgewiesen.

IV. Von den Kosten des Rechtsstreits im ersten Rechtszug haben der Kläger 1/4 und der Beklagte 3/4 zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

VI. Die Parteien sind je in Höhe von 3.300,– DM beschwert.

Beschluß:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf

6.600,– DM

festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Gemäß § 543 Abs. 1 ZPO wird von der Darstellung des Tatbestandes abgesehen. Es wird insoweit auf die Gründe des angefochtenen Urteils und die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die zulässige Berufung des Klägers gegen das Teilanerkenntnis- und Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 26. Februar 1997 hat teilweise Erfolg. Soweit der Beklagte in der Sitzung vom 22. Juli 1997 den Berufungsantrag des Klägers in Ziffer II 2 i.V.m. Ziffer III anerkannt hat, ist er gemäß § 307 Abs. 1 ZPO zu verurteilen. Im übrigen ist die Berufung des Klägers unbegründet. Der Senat ist wie das Erstgericht der Ansicht, daß die in einem Heimvertrag für Altenpflegeheime und Altenheime mit Pflegestation verwendete AGB-Klausel: „Im Falle der vorübergehenden Abwesenheit des Bewohners von jeweils mehr als 2 Tagen wird ein Betrag von DM … pro Tag an den Bewohner zurückerstattet, höchstens jedoch für 30 Kalendertage im Jahr (Abwesenheitsvergütung)”, nicht deshalb gegen § 9 AGBG verstößt, weil sie die Erstattung einer Abwesenheitsvergütung für 2 Tage nicht vorsieht.

1. Nur dies beanstandet der Kläger an der fraglichen Klausel. Durch die ursprüngliche Fassung des Klageantrages zu Ziffer I 1 hat er durch Einklammerung der übrigen Teile der Klausel und durch seinen gesamten Vortrag klargestellt, daß die eingeklammerten Teile der Klausel nicht Gegenstand des Klagebegehrens sein sollen. Daran ist das Gericht gemäß § 308 ZPO gebunden. Die spätere Neuformulierung dieses Antrages, die die Klammern nicht mehr enthält und die auch dem Berufungsantrag des Klägers zugrundeliegt, steht dem nicht entgegen. Da der Klagevortrag unverändert geblieben ist, liegt darin keine Klageänderung. Der Kläger zieht vielmehr damit ersichtlich nur die Konsequenz aus der Entscheidung des BGH in NJW 1995, 1489, in der ausgeführt wird, daß auch dann, wenn nur die Verwendung eines Teils einer inhaltlich nicht teilbaren AGB-Klausel verboten werden soll, die gesamte Klausel in der verwendeten Form in den Unterlassungsantrag aufzunehmen ist.

2. Die Erstattung einer Abwesenheitsvergütung im Fall der vorübergehenden Abwesenheit des Heimbewohners erst ab mehr als 2 Tagen benachteiligt den Vertragspartner des Beklagten nicht unangemessen im Sinne von § 9 Abs. 1 AGBG. Der Beklagte verwendete die Klausel in einem Heimvertrag für Altenpflegeheime und Altenheime mit Pflegestationen. Es handelt sich um einen gemischten Vertrag, der sich im wesentlichen aus mietvertraglichen und dienstvertraglichen Elementen zusammensetzt, wobei im vorliegenden Fall das pflegerische und damit das dienstvertragliche Element überwiegt (vgl. Kunz/Ruf/Wiedemann, Heimgesetz, 5. Aufl., § 4 Rz. 6 f.). Sowohl nach Mietvertrags- wie auch nach Dienstvertragsrecht bleibt der Anspruch auf Zahlung des vereinbarten Entgelts bestehen, wenn der Mieter die Mietsache nicht nutzt bzw. der Dienstberechtigte die ihm angebotenen Leistungen des Dienstverpflichteten nicht entgegennimmt (§§ 552, 615 BGB). Der Wert der ersparten Leistungen oder der and...

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