Normenkette

BGB §§ 1615l, Abs. 2 S. 3

 

Verfahrensgang

AG Ansbach (Aktenzeichen 1 F 863/00)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Endurteil des AG – FamG – Ansbach vom 25.4.2002 aufgehoben.

II. Die Klage wird abgewiesen.

III. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

V. Die Revision wird zugelassen.

Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 3.101,50 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Klägerin und der damals noch verheiratete Beklagte lebten mit einer kurzen Unterbrechung bis September 1998 zusammen. Aus ihrer Beziehung ging das am 14.2.1997 geborene Kind … hervor. Der Beklagte erkannte die Vaterschaft an, zahlte nach der Trennung Kindesunterhalt sowie für die Klägerin aufgrund eines Anerkenntnisurteiles Unterhalt nach § 1615l Abs. 2 BGB, bis das Kind das 3. Lebensjahr vollendet hatte. Danach zahlte er an die Klägerin keinen Unterhalt mehr.

Die Klägerin war bis zur Geburt des Kindes erwerbstätig und erzielte ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von bereinigt 2.305 DM. Im März 2000 wurde das Kind ganztags in den Kindergarten aufgenommen. Seitdem ist die Klägerin wieder erwerbstätig, war allerdings zeitweilig arbeitslos und erhielt Arbeitslosengeld und nun Arbeitslosenhilfe. In der Zeit von September 2000 bis Mai 2001 hat sie mit einem anderen Mann zusammengelebt. Wegen der Einzelheiten und der Höhe der erzielten Einkünfte wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Der Beklagte ist Bezirksleiter bei einer Versicherungsgesellschaft. Nach der Berechnung des Erstgerichts erzielte er im Jahr 2000 ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von 3.662,61 DM und im Jahr 2001 von 3.490,75 DM.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass ihr Unterhaltsanspruch nach § 1615l Abs. 2 S. 3 BGB nicht drei Jahre nach der Geburt des Kindes ende. Sie hat vom Beklagten die Zahlung des Unterschiedsbetrages zwischen ihrem früheren bereinigten Nettoeinkommen und den Einkünften verlangt, die sie seit März 2000 erzielte.

Das AG – FamG – Ansbach hat ihr mit Urteil vom 25.4.2002 rückständigen Unterhalt i.H.v. 7.468,59 Euro zugesprochen sowie einen fortlaufenden Unterhalt ab Mai 2002 i.H.v. 660,02 Euro. Es hat ausgeführt, gem. § 1615l Abs. 2 BGB sei Unterhalt auch über 3 Jahre hinaus geschuldet; ein Ende der Unterhaltspflicht sei unter den gegebenen Umständen grob unbillig. Das Gericht hat dabei berücksichtigt, dass die Klägerin nach der Trennung zeitweise mit einem anderen Mann zusammenlebte, in dessen Wohnung mietfrei wohnte und ihm Haushaltsleistungen erbrachte.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Beklagten, der geltend macht, dass die Voraussetzungen des § 1615l Abs. 2 S. 3 BGB, nämlich eine grobe Unbilligkeit, nicht vorlägen.

Der Beklagte beantragt deswegen, das Urteil vom 25.4.2002 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie macht geltend, sie sei wegen der erforderlichen Betreuung ihrer Tochter nicht in der Lage, eine vollschichtige Erwerbstätigkeit auszuüben. Sie lebe mit ihrer Tochter alleine.

Andere Personen stünden für die Betreuung des Kindes nicht zur Verfügung. Der Beklagte sei zur Zahlung des verlangten Unterhaltes leistungsfähig. Seine Kreditaufwendungen für eine Eigentumswohnung seien nicht zu berücksichtigen, da er sie im Jahre 1996 erworben habe, als die Unterhaltsverpflichtung infolge des Kinderwunsches schon im Raum stand. § 1615l Abs. 2 BGB müsse sich an Art. 6 GG messen lassen. Den nichtehelichen Kindern seien nach dessen Abs. 5 die gleichen Bedingungen zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

II. Die zulässige Berufung des Beklagten hat in der Sache Erfolg. Eine Unterhaltsverpflichtung besteht nach § 1615l Abs. 2 S. 3 BGB nicht mehr, seitdem das Kind das 3. Lebensjahr vollendet hat. Nach dem durch das KindUG geänderten § 1615l Abs. 2 S. 3 BGB kann die Mutter eines nichtehelichen Kindes über die zeitliche Grenze von drei Jahren hinaus einen Billigkeitsunterhalt nur dann verlangen, wenn die Beendigung der Unterhaltszahlung unter Berücksichtigung der Belange des Kindes grob unbillig wäre. Diese Regelung stellt wie bei § 1576 BGB beim nachehelichen Unterhalt eine positive Billigkeitsklausel dar, auf dessen Auslegungsgrundsätze zur groben Unbilligkeit zurückgegriffen werden kann. Voraussetzung für einen Anspruch ist danach, dass die Versagung der Unterhaltszahlung dem Gerechtigkeitsempfinden in unerträglicher Weise widersprechen muss (vgl. MünchKomm, 4. Aufl., § 1615l BGB Rz. 26 m.w.N.). Für dessen Vorliegen trägt die Mutter die Darlegungs- und Beweislast (Schwab, Handbuch des Scheidungsrechts, 4. Aufl., IV Rz. 1386).

In welchen Fällen nach der Neufassung der genannten Vorschrift eine grobe Unbilligkeit gegeben ist, kann nicht abstrakt festgestellt werden. In der Lit. wird unterschieden zwischen kindbezogenen Gründen und elternbezogenen Gründen (vgl. Puls, FamRZ 1998, 865ff; Wever/Schilling, FamRZ 2002, 581 ff.). Kinderbezogene Gründe liegen beispielsw...

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