Leitsatz (amtlich)

1. Existenzgründer sind Verbraucher i.S.v. § 13 BGB.

2. Zur unangemessenen Benachteiligung eines Gaststättenpächters, dem die Pflicht auferlegt wird, eine neu gepachtete Gaststätte konzessionsfähig zu renovieren, und dem hierzu vom Verpächter ein Renovierungsdarlehen gewährt wird, das durch Getränkebezug abzutragen ist.

 

Normenkette

BGB §§ 13, 307, 310 n.F.; AGBG §§ 9, 24a

 

Verfahrensgang

LG Weiden i.d.OPf. (Urteil vom 18.12.2001; Aktenzeichen 1 O 970/01)

 

Tenor

I. Auf die Berufungen des Beklagten werden die Endurteile des LG Weiden vom 18.12.2001 (1 O 970/01) und 7.5.2002 (1 O 29/02) abgeändert.

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 33.662,43 Euro nebst 5 % Zinsen

aus 1.706,52 Euro vom 5.5.1998 bis 31.5.1999,

aus 2.846,87 Euro vom 5.6.1998 bis 31.5.1999,

aus 380,63 Euro vom 5.7.1998 bis 31.5.1999,

aus 2.466,25 Euro seit 5.7.1998,

aus 2.846,87 Euro seit 5.8.1998,

aus 2.953,63 Euro seit 5.9.1998,

aus 2.953,63 Euro seit 5.10.1998,

aus 2.953,63 Euro seit 5.11.1998,

aus 2.953,63 Euro seit 5.12.1998,

aus 2.953,63 Euro seit 5.1.1999,

aus 2.953,63 Euro seit 5.2.1999,

aus 2.953,63 Euro seit 5.3.1999,

aus 2.953,63 Euro seit 5.4.1999,

aus 2.953,63 Euro seit 5.5.1999,

aus 57,52 Euro seit 22.12.1999

zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die im Rechtsstreit 1 O 970/01 erhobene Klage abgewiesen.

3. Die im Rechtsstreit 1 O 29/02 erhobene Klage wird abgewiesen, soweit sie den Beklagten betrifft.

II. Die weiter gehende Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen. Die Entscheidung über die von ihm erklärte Aufrechnung mit Forderungen wegen Entziehung des Geschäftswerts und auf Erstattung von Renovierungsaufwendungen bleibt vorbehalten.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits 1 O 970/01 tragen die Klägerin 23 %, der Beklagte 77 %.

Von den bis zum Verbindungsbeschluss vom 15.11.2002 entstandenen Kosten des Berufungsverfahrens 6 U 625/02 tragen die Klägerin 9 %, der Beklagte 91 %, von den nach der Verbindung entstandenen Kosten dieses Berufungsverfahrens die Klägerin 46 %, der Beklagte 54 %.

Von den im Rechtsstreit 1 O 29/02 entstandenen Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Klägerin und der dortige Beklagte jeweils die Hälfte. … trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten in dem genannten Rechtsstreit und die bis zum Verbindungsbeschluss vom 15.11.2002 entstandenen Kosten des Berufungsverfahrens 6 U 1878/02 trägt die Klägerin.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die Gegenseite in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

V. Für die Klägerin wird die Revision zum BGH zugelassen.

Beschluss:

Der Streitwert des Berufungsverfahrens 6 U 1878/02 wird auf 25.865,05 Euro festgesetzt.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens 6 U 625/02 wird festgesetzt auf 36.891,99 Euro bis zur Verbindung beider Berufungsverfahren und auf 62.757,04 Euro ab der Verbindung.

 

Tatbestand

Die Klägerin macht Ansprüche aus Verpachtung einer Gaststätte geltend.

Sie hatte mit Gaststätten-Pachtvertrag vom 28.4./6.5.1997 (Anlage K 1) an den Zeugen … das Galeriecafe in … auf die Dauer von mindestens 6 Jahren und 9 Monaten ab 1.9.1997 verpachtet. In § 13 des Vertrags verpflichtete sich …, die Gaststätte auf eigene Kosten vollständig und konzessionsfähig zu renovieren. Ein von der Klägerin zu diesem Zweck gewährtes zinsloses Renovierungsdarlehen von 60.000 DM sollte durch Bezug und Bezahlung von 1.600 Hektolitern Bier während der Vertragszeit abgeschrieben werden; bei Überschreitung einer Jahresmindestabnahmemenge von 206,4 Hektolitern Bier sollte der Pächter einen Bonus erhalten, bei Minderbezug einen Malus bezahlen.

Auszahlungen auf das Darlehen erfolgten an … bzw. durch Begleichung von Rechnungen, die dieser bei der Klägerin vorgelegt hatte.

Mit Vereinbarung vom 28.10./6.11.1997 (Anlage K 2) traten der Beklagte und ein … ab 1.11.1997 in den von der Klägerin mit … abgeschlossenen Gaststätten-Pachtvertrag ein. Im Dezember 1997 eröffneten beide das Lokal.

Spätestens Mitte 1998 kam es zu Unstimmigkeiten zwischen dem Beklagten und … sowie zu Zahlungsrückständen ggü. der Klägerin.

Mit Schreiben vom 3.5.1999 (Bl. 72–73 d.A.) kündigte die Klägerin das Pachtverhältnis und das Darlehen außerordentlich zum 31.5.1999 im Hinblick auf aufgelaufene Verbindlichkeiten. Sie räumte danach die vom Beklagten und … bereits verlassene Gaststätte und verpachtete sie ab 1.6.1999 anderweitig.

Im Rechtsstreit 1 O 970/01 LG Weiden hat die Klägerin den Beklagten auf Zahlung von 85.254,04 DM in Anspruch genommen. Das LG hat ihr mit Endurteil vom 18.12.2001 einen Betrag von 72.154,47 DM zugesprochen. Dieser Betrag errechnet sich aus 75.366,20 DM Pachtrückstand von April 1998 bis Mai 1999, 10.349,89 DM für Getränkelieferungen vom 9.2. bis 1.7.1998, 6.315,88 DM Malus wegen Minderbezugs, 122,50 DM wegen Rücklastschriften und Mahnauslagen abzgl. 20.000 DM geleisteter Kaution.

Im Rechtsstreit 1 O 29/02 LG Weiden hat die Kläg...

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