Leitsatz (amtlich)

1. Der Anspruch des Handelsvertreters auf einen Buchauszug gem. § 87c Abs. 2 HGB umfasst auch die Angabe solcher Daten - selbst wenn diese im konkreten Fall für Anfall oder Höhe des Provisionsanspruchs nicht relevant sind -, deren Kenntnis eine eindeutige Zuordnung provisionsrelevanter Kriterien zu bestimmten provisionspflichtigen Vorgängen ermöglichen oder erleichtern kann und die deshalb zur Identifizierung des provisionspflichtigen Geschäfts notwendig oder geeignet sind.

Bei einem Warenvertreter (Bezirksvertreter) sind deshalb im Rahmen eines Buchauszugs auch Angaben zu Kundenanschrift, Kundennummer, Umfang und Wert des erteilten Auftrags, Datum der Auftragsbestätigung, Umfang der Lieferungen bzw. Teillieferungen, dem Kunden gewährte Skonti, Preisnachlässe, Rabatte und/oder sonstige Sondervorteile, Datum der vollständigen Abwicklung, zu einem etwaigen Auslieferungsfehlbestand, dessen Wert sowie den Grund hierfür sowie zu Retouren und Gutschriften einschließlich Angaben von Gründen und Umfang dieser Retouren bzw. Gutschriften geschuldet.

2. Zur Verjährung des Anspruchs des Handelsvertreters auf einen Buchauszug gem. § 87c Abs. 2 HGB.

3. Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses gegebene Vorteile des Unternehmers aus der Geschäftsverbindung mit vom Handelsvertreter geworbenen neuen Kunden (§ 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HGB) können auch darin bestehen, dass der Unternehmer bei einer Veräußerung seines Unternehmens den vom Handelsvertreter geworbenen Kundenstamm mitveräußern kann und hierdurch ein höheres - nicht unbedingt gesondert beziffertes - Entgelt erhalten kann als es sonst der Fall gewesen wäre. Dieser Vorteil wird nicht dadurch hinfällig, dass der entsprechende Kundenstamm tatsächlich nicht weiter beliefert wird; ausreichend ist bereits die Möglichkeit der gewinnbringenden Ausnutzung des vom Handelsvertreter geworbenen Kundenstammes, sei es durch Abschluss weiterer Geschäfte oder durch die Berücksichtigung beim Verkaufsentgelt.

4. Erfahrungsgemäß werden bei der Veräußerung eines werbenden Unternehmens, das fortgeführt werden soll, mit dem vereinbarten Übernahmepreis die bestehenden Kundenbeziehungen selbst dann abgegolten, wenn die Parteien ein solches Entgelt weder ausdrücklich ausgehandelt noch festgelegt haben; nach der Lebenserfahrung ist im Regelfall davon auszugehen, dass in dem Kauf-/Übernahmepreis ein Betrag enthalten ist, welcher denjenigen Unternehmervorteilen entspricht, die dem Veräußerer bei der Unternehmensfortführung während des Prognosezeitraums zugeflossen wären. Dafür, dass der Kaufpreis einen solchen Mehrwert enthält, spricht eine Vermutung, deren Widerlegung Sache des Unternehmers ist.

5. Zur Zulässigkeit eines Grundurteils über den Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters gem. § 89b HGB.

6. Zur Zulässigkeit eines Teilurteils über den von einem Handelsvertreter geltend gemachten Ausgleichsanspruch gem. § 89b HGB, wenn der Handelsvertreter darüber hinaus in demselben Rechtsstreit Provisionsansprüche geltend macht, über die noch nicht entschieden ist.

7. § 626 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BGB, wonach die außerordentliche Kündigung nur innerhalb von 2 Wochen erfolgen kann und die Frist mit Kenntniserlangung der maßgeblichen Tatsachen durch den Kündigungsberechtigten beginnt, ist auf die fristlose Kündigung des Handelsvertreters nicht anwendbar. Die im Hinblick auf eine (teilweise) Betriebsveräußerung durch den Unternehmer und die damit einher gehende Unmöglichkeit der weiteren Vertragsdurchführung erfolgte außerordentliche Kündigung eines Handelsvertretervertrags durch den Handelsvertreter ist wegen Nichtwahrung einer angemessenen Überlegungs- und Entschlussfrist als außerordentliche Kündigung unwirksam, wenn diese erst später als zwei Monate nach Kenntniserlangung von der Betriebsveräußerung durch den Handelsvertreter ausgesprochen wird.

8. Macht der Handelsvertreter im Zusammenhang mit einer (Teil-)Betriebs-veräußerung durch den Unternehmer und der damit einher gehenden Unmöglichkeit der weiteren Vertragsdurchführung einen Schadensersatzanspruch wegen schuldhafter Verletzung von Informationspflichten gem. § 86a Abs. 2 HGB, § 280 BGB gegen den Unternehmer geltend, ergibt sich der zu ersetzende Schaden gem. § 249 Abs. 1 BGB aus einem Vergleich der gegenwärtigen Vermögenslage des Handelsvertreters mit derjenigen (hypothetischen) Vermögenslage, die bestehen würde, wenn der Handelsvertreter rechtzeitig von der Betriebsveräußerung informiert worden wäre. Der schlüssige Vortrag eines solchen Schadens erfordert Darlegungen, dass der Handelsvertreter im Falle rechtzeitiger Information einen anderweitigen Handelsvertretervertrag hätte schließen können, aus welchem er einen von ihm als Schaden beanspruchten Verdienstausfall wettgemacht hätte, so dass ihm gerade der begehrte Schadensersatzbetrag zugeflossen wäre, auf den er infolge der verspäteten Informierung nunmehr verzichten müsste.

9. Dem Handelsvertreter kommen bei dem von ihm zu führenden Beweis, dass das Unterlassen rechtzeitiger Unterr...

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