Leitsatz (amtlich)

1. Die Vertretungsmacht des director oder associate director einer englischen Limited Company kann gegenüber dem Grundbuchamt durch die Bescheinigung eines englischen Notars nachgewiesen werden, der das Bestehen der Gesellschaft und die Vertretungsmacht nach Einsicht in das englische Handelsregister und die dort befindlichen Unterlagen (Memorandum, Articles of association und Protokollbuch) bestätigt.

2. Die Bescheinigung muss nachvollziehbare Angaben zu den tatsächlichen Grundlagen der notariellen Feststellungen enthalten.

 

Normenkette

GBO §§ 29, 32

 

Verfahrensgang

AG Ansbach (Beschluss vom 22.01.2014; Aktenzeichen A. Blatt ...)

 

Tenor

1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des AG - - Grundbuchamt - Ansbach vom 22.1.2014 wird zurückgewiesen.

2. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.957.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I.1. Im Grundbuch von Ansbach Blatt 16051, dessen Eigentümerin die Beschwerdeführerin ist, ist u.a. eine Grundschuld über 2.957.000 EUR zugunsten der D. T... C ... Limited, London eingetragen.

Mit Schreiben vom 23.7.2013 beantragte die Beschwerdeführerin die Löschung der Rechte der D. T. C. Limited. Beigefügt war eine Löschungsbewilligung der D. T. C. Limited vom 5.6.2013, die von V. W. unterzeichnet war, mit einer notariellen Beglaubigung der Unterschrift und der Bestätigung, dass Frau W ... aufgrund einer beglaubigten Sondervollmacht vom 22.1.2013 gehandelt habe. In Ablichtung beigefügt waren die beglaubigte Abschrift einer Vollmacht der D. T. C. Limited vom 22.1.2013, die von O. O. als Director und R. S... als Associate Director unterzeichnet war, und eine mit Apostille versehene Erklärung vom 23.1.2013 des notary public N.. A. T., London, in der es heißt:

"DES WEITEREN bestätige ich aufgrund Einsichtnahme der Eintragungen des Gesellschaftsregisters und der Unterlagen der Gesellschaft, dass die Unterzeichner der angehefteten Vollmacht befugt sind, diese zusammen im Namen der Gesellschaft unter Anbringung des Gesellschaftssiegels auszustellen, UND DASS dieselbe gemäß den entsprechenden Bestimmungen englischen Rechts vollzogen und für die Gesellschaft rechtsverbindlich ist."

2. Mit Verfügung vom 1.8.2013 beanstandete das Grundbuchamt, dass der Vertretungsnachweis der die Vollmacht vom 22.1.2013 unterzeichnenden Personen nicht ausreichend sei. Ein Nachweis durch Zeugnis eines deutschen Notars komme nicht in Betracht, weil ein englisches Register dem deutschen Handelsregister nicht entspreche. Das Zeugnis eines ausländischen Notars reiche nur aus, wenn diesem die gleichen Funktionen und Verantwortlichkeiten wie einem deutschen Notar zukämen und seine Zeugnisse gleichen Beweiswert hätten.

Unter dem 29.10.2013 bewilligte der die Beschwerdeführerin vertretende Notar die Löschung der Grundschuld. Beigefügt war eine wiederum von O. O. und R. S. unterzeichnete Vollmacht vom 14.10.2013, alle zur Löschung der Grundschuld erforderlichen Erklärungen gegenüber dem Grundbuchamt abzugeben, zusammen mit einer mit Apostille versehenen Erklärung des englischen notary public N. A. T. in der es heißt:

"DES WEITEREN bestätige ich aufgrund Einsichtnahme der Eintragungen des Gesellschaftsregisters und des Memorandums, der Articles of Association und des Protokollbuchs der Gesellschaft, dass die Unterzeichner der angehefteten Vollmacht befugt sind, diese zusammen im Namen der Gesellschaft unter Anbringung des Gesellschaftssiegels auszustellen, UND DASS dieselbe gemäß den entsprechenden Bestimmungen englischen Rechts vollzogen und für die Gesellschaft rechtsverbindlich ist."

3. Mit Zwischenverfügung vom 12.11.2013 forderte das Grundbuchamt den Notar auf, seine Bevollmächtigung in grundbuchtauglicher Form nachzuweisen, und setzte dafür eine Frist von zwei Monaten. Das Zeugnis des englischen Notars sei nicht ausreichend, weil durch die Einsicht in ein englisches Register ein Nachweis der Vertretungsbefugnis einer englischen Gesellschaft nicht geführt werden könne. Mit Schreiben vom 5.12.2013 führte es ergänzend aus, dass ein Fall des § 32 GBO nicht vorliege, weil sich die Vertretungsverhältnisse weder aus dem deutschen Handelsregister noch aus dem englischen Register ergäben.

Mit Schreiben vom 22.1.2014, bei Gericht eingegangen am 27.1.2014, legte die Beschwerdeführerin gegen die Zwischenverfügung Beschwerde ein. Der Notar sei aufgrund der Vollmacht vom 14.10.2013 berechtigt gewesen, die Löschungsbewilligung zu erklären. Die Auffassung des Grundbuchamtes treffe nur zu, soweit der Notar ausschließlich das beim Companies House geführte Register eingesehen habe; hier habe er auch Einsicht in die weiteren für den Nachweis der Vertretungsberechtigung erforderlichen Unterlagen genommen.

4. Mit Beschluss vom 22.1.2014 wies das Grundbuchamt den Eintragungsantrag zurück. Zur Begründung führte es aus, dass die Vertretungsberechtigung der für die Grundschuldgläubigerin handelnden Person nicht in grundbuchtauglicher Weise nachgewiesen sei. Die beiden Zeugnisse des englischen Notars, die sowo...

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