Leitsatz (amtlich)

1. Im Rahmen von Art. 16 EuInsVO findet keine Überprüfung statt, ob das ausländische Gericht seine Zuständigkeit zu Recht angenommen hat. Das gilt auch, wenn geltend gemacht wird, der ausländische Wohnsitz des Schuldners sei ein Scheinwohnsitz, um ein Insolvenzverfahren im Ausland durchführen zu können.

2. Der Einwand, das ausländische Gericht habe seine Zuständigkeit fehlerhaft bejaht oder der Schuldner habe dessen Zuständigkeit erschlichen, kann auch grundsätzlich nicht über Art. 26 EuInsVO (Verstoß gegen den ordre public) geltend gemacht werden.

 

Normenkette

ZPO § 240; EuInsVO Art. 16

 

Verfahrensgang

LG Nürnberg-Fürth (Aktenzeichen 4 O 10629/07)

 

Tenor

Der Antrag der Klägerseite, das Verfahren wieder aufzunehmen, wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Der Senat hatte mit Beschluss die Unterbrechung des Verfahrens gegen die Beklagten festgestellt, weil über das Vermögen der Beklagten ein Insolvenzverfahren in Großbritannien eröffnet worden war.

Die Klägerseite beantragt, das Verfahren wieder aufzunehmen. Bei den anhängigen Insolvenzverfahren handle es sich um Scheinverfahren. Die Voraussetzungen für ein Insolvenzverfahren in Großbritannien lägen nicht vor, weil die Beklagten ihren Wohnsitz in C. und damit im Inland hätten. Die in Großbritannien benannten Adressen seien bloße "Briefkastenadressen".

II. Der Antrag ist zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für ein Aufnahme des Verfahrens nach § 240 S. 1 ZPO, § 352 Abs. 1 S. 1 InsO nicht vorliegen. Eine vorherige Anhörung der Beklagten kann unterbleiben, weil sie durch die Ablehnung der Aufnahme nicht in ihren Rechten beeinträchtigt werden.

1. Es kann dahinstehen, ob der Antrag nicht deshalb unzulässig ist, weil mit ihm der Sache nach geltend gemacht wird, die Voraussetzungen einer Unterbrechung nämlich ein anzuerkennendes ausländisches Insolvenzverfahren hätten nicht vorgelegen. Dieser Einwand hätte mit der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss, in dem die Unterbrechung des Verfahrens festgestellt wurde, geltend gemacht werden müssen (§ 252 ZPO); die Frist dafür (§ 569 ZPO) war aber bei Eingang des Antrags vom 31.10.2011 bereits abgelaufen.

2. Jedenfalls ist der Antrag nicht begründet.

a) Die Voraussetzungen für eine Aufnahme des Verfahrens sind nicht gegeben. Weder hat der Insolvenzverwalter das Verfahren aufgenommen noch legt die Klägerseite dar, dass nach den für das englische Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften eine Fortführung des Verfahrens gegen den Insolvenzverwalter zulässig wäre oder das Insolvenzverfahren beendet ist.

b) Eine Fortführung des Verfahrens kann auch nicht darauf gestützt werden, dass die Insolvenzeröffnung durch das britische Gericht nicht anzuerkennen sei.

aa) Der Senat hatte im Zusammenhang mit der Aussetzung des Verfahrens ausgeführt, dass die Eröffnung des englischen bankruptcy-Verfahrens über das Vermögen der Beklagten zu 2) und 3) zur Unterbrechung des vorliegenden Rechtsstreits geführt hat, weil er die Insolvenzmasse betrifft (Art. 15, Art. 2a VO (EG) 1346/2000 (EuInsVO) i.V.m. Anlage A, Durchführungsverordnung (EU) Nr. 210/2010 Anhang I, § 352 Abs. 1 S. 1 InsO) und die dortige Eröffnungsentscheidung wirksam war.

bb) Es kann dahinstehen, ob der Vortrag der Klägerseite ausreicht, um ein "Erschleichen" der insolvenzgerichtlichen Zuständigkeit in Großbritannien zu begründen. Auch nach deutschem Verfahrensrecht bleibt die Zuständigkeit des Insolvenzgerichts bestehen, wenn der Schuldner nach Verfahrenseröffnung seinen Wohnsitz verlegt (§§ 3, 4 InsO, § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO). Jedenfalls ist eine Überprüfung der Zuständigkeit des ausländischen Insolvenzgerichts im vorliegenden Verfahren aus Rechtsgründen nicht möglich.

Bei Art. 16 EuInsVO ist die Entscheidungszuständigkeit des eröffnenden Gerichts nicht zu überprüfen, wenn es eine Zuständigkeit aufgrund der EuInsVO angenommen hat; das ergibt sich unmittelbar aus Erwägungsgrund Nr. 22 der VO (EG) 1346/2000 (EuGH EuZW 2006, 337/338). Entscheidend ist nicht, ob nach Auffassung des Gerichts des Zweitstaats das Eröffnungsgericht tatsächlich international zuständig war, sondern ausschließlich, ob dieses die Zuständigkeit nach Art. 3 VO (EG) 1346/2000 EuInsVO in Anspruch genommen hat (Reinhart, in: MK-InsO, 2. Aufl., VO (EG) 1346/2000, Art. 16 Rz. 12, 13 mN; OLG Wien NZI 2005, 56); das ist im Beschluss vom 16.9.2010 der Fall ("and the court being satisfied that the EC Regulation does apply").

Auch die Verweigerung der Anerkennung wegen Verstoßes gegen den ordre public (Art. 26 VO 1346/2000) kommt bei Verstößen gegen die Zuständigkeitsregelung nicht in Betracht. Art. 26 der VO (EG) 1346/2000 verlangt, dass die Anerkennung oder Vollstreckung der Entscheidung zu einem Ergebnis führt, das offensichtlich mit der inländischen öffentlichen Ordnung, insbesondere mit den Grundprinzipien oder den verfassungsmäßig garantierten Rechten und Freiheiten des Einzelnen, unvereinbar ist. Die Anerkennung einer Entscheidung nach Art. 26 kann folglich nicht alleine deshalb verweigert werden, weil diese inh...

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