Entscheidungsstichwort (Thema)

Mehrfachvertretung bei Geschäftsführerbestellung

 

Leitsatz (amtlich)

1. § 382 Abs. 4 FamFG erfasst auch die Aufnahme einer Gesellschafterliste in den Registerordner.

2. § 181 BGB ist nach seinem Normzweck auf Beschlüsse, die im Rahmen des Gesellschaftsvertrages über Maßnahmen der Geschäftsführung und sonstige gemeinsame Angelegenheiten gefasst werden (hier: Geschäftsführerbestellung), nicht anzuwenden.

 

Normenkette

BGB §§ 181, 1629 Abs. 2, § 1795; FamFG § 382 Abs. 4

 

Verfahrensgang

AG Amberg (Beschluss vom 29.03.2018; Aktenzeichen HRB 1532)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Amberg - Registergericht - vom 29.03.2018, Az. HRB 15xx (Fall 8), einschließlich des dieser zugrundeliegenden Verfahrens aufgehoben.

Die Sache wird an das Amtsgericht Amberg - Registergericht - zur erneuten Entscheidung über den Eintragungsantrag vom 20.03.2018 - URNr. xy - und die Aufnahme der neuen Gesellschafterliste in das Handelsregister unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats zurückverwiesen.

2. Von der Erhebung von Kosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen.

 

Gründe

I. Die Beteiligte zu 1) wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Amberg - Registergericht - vom 29.03.2018, gemäß der dem Vollzug der Anmeldung des Beteiligten zu 2) zum Geschäftsführer der Beteiligten zu 1) und der Aufnahme der neuen Gesellschafterliste in das Handelsregister ein Hindernis entgegenstehen würde.

Gesellschafter der Beteiligten zu 1), einer unter HR B 15xx in dem Handelsregister des Amtsgerichts Amberg eingetragenen Gesellschaft mit beschränkter Haftung, sind die vier Abkömmlinge und Erben des verstorbenen Alleingesellschafters und Geschäftsführers Herrn J. K.. Die volljährigen Abkömmlinge N. J. und J. L. K. stammen aus der früheren Ehe des Verstorbenen. Die minderjährigen Abkömmlinge P. und H. E. stammen aus dessen Verbindung mit Frau A. E..

Die Gesellschafterversammlung der Beteiligten zu 1) beschloss am 19.03.2018 einstimmig, den Beteiligten zu 2) zum alleinvertretungsberechtigten und in allen Fällen von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiten Geschäftsführer der Gesellschaft zu bestellen. Weitere Beschlüsse wurden nicht gefasst.

In der Gesellschafterversammlung waren die beiden minderjährigen Gesellschafterinnen jeweils von ihrer Mutter als deren gesetzliche Vertreterin vertreten worden. Die beiden weiteren Gesellschafter, unter ihnen der Beteiligte zu 2), waren persönlich anwesend.

Unter dem 20.03.2018 legte der Beteiligte zu 3) dem Amtsgericht Amberg - Registergericht - die Anmeldung zur Eintragung des Ausscheidens des verstorbenen Geschäftsführers Herrn J. K. und der Neubestellung des Beteiligten zu 2) zum alleinvertretungsberechtigten und in allen Fällen von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiten Geschäftsführer der Beteiligten zu 1) vor. Ferner fügte er dieser Anmeldung die neue Gesellschafterliste zur Aufnahme in das Handelsregister bei.

Mit der Zwischenverfügung vom 29.03.2018 wies das Amtsgericht Amberg - Registergericht - den Beteiligten zu 3) darauf hin, dass derzeit die vorgelegte Anmeldung nicht vollzogen und die neue Gesellschafterliste nicht in das Handelsregister aufgenommen werden könne. Denn der gefasste Gesellschafterbeschluss sei schwebend unwirksam, weil die Mutter der beiden minderjährigen Gesellschafterinnen diese als deren gesetzliche Vertreterin zugleich vertreten habe. Die Mutter sei jedoch von einer diesbezüglichen gesetzlichen Vertretung nach § 181 BGB ausgeschlossen gewesen. Zur Begründung bezog sich das Amtsgericht Amberg - Registergericht - insbesondere auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24.09.1990 (- II ZR 167/89, BGHZ 112, 339).

Der Beteiligte zu 3) hat für die Beteiligte zu 1) mit Schreiben vom 04.04.2018, eingegangen bei dem Amtsgericht Amberg am 05.04.2018, Beschwerde gegen die Zwischenverfügung eingelegt.

Das Amtsgericht Amberg - Registergericht - hat der Beschwerde mit Beschluss vom 05.04.2018 nicht abgeholfen.

II. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) ist die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Amberg - Registergericht - vom 29.03.2018, HR B 15xx (Fall 8), einschließlich des dieser zugrundeliegenden Verfahrens aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung über den Eintragungsantrag vom 20.03.2018 - URNr. xy - und die Aufnahme der neuen Gesellschafterliste in das Handelsregister unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats an das Amtsgericht Amberg - Registergericht - zurückzuverweisen.

1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) ist zulässig, denn sie ist statthaft gemäß § 59 Abs. 2 FamFG, nachdem es sich vorliegend bei der angefochtenen Entscheidung um eine den Eintragungsantrag bzw. die Aufnahme der neuen Gesellschafterliste ablehnende Zwischenverfügung des Registergerichts gemäß § 382 Abs. 4 Satz 1 FamFG handelt.

Zwar erfasst § 382 Abs. 4 FamFG von seinem Wortlaut her nur Anmeldungen, die zu einer Eintragung in das Handelsregister führen sollen, mithin nicht die auch str...

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