Verfahrensgang

LG Nürnberg-Fürth (Beschluss vom 29.12.1989)

 

Tenor

I. Die sofortige Beschwerde der Klägerin … gegen den Beschluß des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 29. Dezember 1989 wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf

DM 11.000,00

festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die Klägerin erwarb durch Urkunde des Notars … vom 15. März 1989 (URNr. …) in dem Anwesen … in … eine Eigentumswohnung, die die Nummer 4 b trug. Durch Urkunde des gleichen Notars vom 18. November 1988 (URNr. …) hatte sie im gleichen Anwesen die Wohnung Nummer 4 a erworben. Die beiden Wohnungen sollten zu einer Eigentumswohnung zusammengelegt werden.

Bei dem Anwesen … in … handelt es sich um einen Altbau, der vom Beklagten in Wohnungseigentum aufgeteilt wurde. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses waren die Wohnungen noch nicht bezugsfertig hergestellt. Es hatten noch verschiedene Installationsarbeiten zu erfolgen. Die Zahlung des vereinbarten Preises für die beiden Wohnungen sollte ratenweise erfolgen. In der Anlage 1 zum Vertrag vom 15. März 1989 sind u. a. folgende Ratenzahlungen vereinbart:

  1. 52.500,00 DM sofort, spätestens jedoch bei Bezug.
  2. 5.000,00 DM, wenn die Decken im Wohnzimmer und Schlafzimmer verputzt sind…

Die Fälligkeit der weiteren Raten (Nr. 3 bis 7) war jeweils vom Erreichen eines bestimmten Ausbauzustandes abhängig.

Unter IV 2 des Vertrages vom 15. März 1989 ist vereinbart: „Grundtatbestände für die Fälligkeit sämtlicher Raten sowohl des heutigen Vertrages wie auch desjenigen vom 18. November 1988 sind die dort bei Ziffer IV 4 festgehaltenen Voraussetzungen mit der Maßgabe, daß das Vorliegen der dort in Buchstabe a ausgewiesenen Tatsachen nur Fälligkeitsvoraussetzung für den Kaufpreis der Einheit 4 a, nicht hingegen auch für die Fälligkeit der Raten für das heutige Vertragsobjekt sein muß.”

Im Vertrag vom 18. November 1988 wurde unter Nummer IV 4 folgendes vereinbart:

„Grundtatbestände für die Fälligkeit sämtlicher Raten sind:

  1. Das Vorliegen einer Bestätigung des amtierenden Notars, das aa eine Auflassungsvormerkung zu Gunsten des Käufers am Vertragsobjekt… eingetragen ist…

    bb) Gegenständlicher Vertrag rechtsbeständig ist,

    cc) alle hierzu erforderlichen etwaigen Genehmigungen vorliegen.”

Unter Nummer IV nach 4 ist u. a. noch vereinbart: „Soweit nicht nachstehend etwas anderes vereinbart ist, gelten auch für den heutigen Vertrag die Bestimmungen in Ziffer V bis XV des Vertrages vom 18. November 1988 in gleicher Weise.

Dies gilt insbesondere auch für die in Ziffer VI des Vertrags vom 18. November 1988 ausgesprochene Zwangsvollstreckungsunterwerfungserklärung der Käuferin nunmehr auch in Ansehung des heute weiter vereinbarten Kaufpreises von DM 77.500,00.” Die hier genannte Vollstreckungsklausel des Vertrags vom 18. November 1988 Nummer VI lautet: „Der Käufer, mehrere Personen als Gesamtschuldner, unterwirft sich wegen der in dieser Urkunde eingegangenen Zahlungsverpflichtungen der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde in sein gesamtes Vermögen.

Vollstreckbare Ausfertigung ist dem Verkäufer auf dessen einseitigen Antrag und auf Kosten des Käufers zu erteilen, ohne daß es hierzu des Nachweises der Fälligkeit und der die Vollstreckbarkeit begründenden Tatsachen bedarf, ausgenommen die Ziffer IV 4 b genannten Zahlungsvoraussetzungen.”

Da die Klägerin die erste Rate, die im Vertrag vom 15. März 1989 vereinbart war, nicht bezahlte, ließ sich der Beklagte am 15. August 1989 über den Teilbetrag von DM 52.500,00 durch den Notar die Vollstreckungsklausel erteilen.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten Klage auf Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung erhoben mit der Begründung, der Betrag von DM 52.500,00 sei noch nicht fällig, da die Beklagte zum Zeitpunkt der Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung die Wohnung noch nicht bezogen habe.

Während des erstinstanzlichen Verfahrens, in dem der beurkundende Notar … als Zeuge vernommen wurde, wurde von der Klägerin der Betrag von DM 52.500,00 an den Beklagten bezahlt. Die Parteien haben daraufhin den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt.

Durch Beschluß vom 29. Dezember 1989 hat das Landgericht Nürnberg-Fürth die Klägerin zur Zahlung der Kosten des Rechtsstreits verurteilt.

Gegen diesen, ihren erstinstanzlichen Bevollmächtigten am 8. Januar 1990 zugestellten Beschluß, haben die jetztigen Bevollmächtigten der Klägerin mit Schriftsatz vom 22. Januar 1990, eingegangen beim Landgericht Nürnberg-Fürth am gleichen Tag, sofortige Beschwerde eingelegt.

Wegen der Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf die im Beschwerdeverfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Weiter wird auf den angefochtenen Beschluß Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§§ 91 a Abs. 2, 577 ZPO), aber nicht begründet.

1. Die tatsächlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Vollstreckungsklausel entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien lagen vor,

a) Es ist un...

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