Leitsatz (amtlich)

1. Als Haustiere gehaltene Hunde sind Haushaltsgegenstände im Sinne von § 1361a BGB. Die Einordnung als Haushaltsgegenstände schließt eine Berücksichtigung, dass Tiere nach § 90a BGB keine Sachen im Rechtssinne sind, nicht aus.

2. Bei der Entscheidung über die Zuweisung von Haustieren im Rahmen des § 1361a BGB sind das Affektionsinteresse der Beteiligten, die praktizierte Sorge für das Tier und Gesichtspunkte des Tierschutzes - insbesondere die Versorgung und Betreuung des Tieres, aber auch das Zusammenleben mehrerer Tiere in einem Rudel - zu berücksichtigen.

 

Normenkette

BGB § 1361a

 

Verfahrensgang

AG Hersbruck (Beschluss vom 26.08.2016; Aktenzeichen 01 F 303/16)

 

Tenor

1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des AG Hersbruck - Abteilung für Familiensachen - vom 26.8.2016 wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.

3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2000.- EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Beteiligten sind getrenntlebende Eheleute. Die Antragstellerin ist in Vollzeit berufstätig, der Antragsgegner ist Rentner. Gemeinsame Kinder sind nicht vorhanden.

Die Antragstellerin ist Mitte Januar 2016 aus dem ehelichen Anwesen ausgezogen, der Antragsgegner ist dort verblieben. Ende Januar hat die Antragstellerin die damals sechs Hunde der Beteiligten, die zunächst in der Ehewohnung verblieben waren, zu sich geholt. Alle Tiere waren während der Zeit des Zusammenlebens der Beteiligten angeschafft worden, die Hunde "Ch ..." und "Bu ..." jedoch vor der Eheschließung.

Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 10.3.2016, eingegangen beim AG Hersbruck am 11.3.2016 beantragt, festzustellen, dass die Antragstellerin nicht verpflichtet sei, ein Kraftfahrzeug Marke Ford Mondeo an den Antragsgegner herauszugeben. Sie begründete diesen Antrag damit, dass sich die Beteiligten anlässlich der Trennung im Dezember 2015 darauf geeinigt hätten, dass sie dieses Fahrzeug weiter nutzen solle, da sie sich vereinbarungsgemäß um die Hunde der Beteiligten kümmere, während der Antragsgegner den Pkw Ford Ka - einen Kleinwagen - nutzen solle.

Mit Schriftsatz vom 20.4.2016 beantragte der Antragsgegner die Abweisung dieses Antrags und beantragte, die Antragstellerin zu verpflichten, den streitgegenständlichen Ford Mondeo an ihn herauszugeben, hilfsweise die Antragstellerin zu verpflichten, ab Rechtshängigkeit für die Nutzung des Ford Mondeo an den Antragsgegner eine monatliche Nutzungsentschädigung in Höhe von 400.- EUR monatlich zu bezahlen.

Der Antragsgegner trug bezüglich dieses Fahrzeugs vor, es stehe in seinem Alleineigentum, sei grundsätzlich nur von ihm genutzt worden und sei kein Hausratsgegenstand. Darüber hinaus benötige die Antragsstellerin das Fahrzeug nicht, insbesondere auch nicht für den Transport der Hunde, da sie am Waldrand wohne und direkt von ihrem Haus aus mit den Hunden spazierengehen könne. Zudem sei eine endgültige Einigung über den Verbleib der Hunde noch nicht erfolgt.

Mit Schriftsatz vom 26.4.2016 erweiterte die Antragstellerin ihren Antrag und beantragte die Zuweisung einer Reihe von Haushaltsgegenständen, die in einer dem Schriftsatz beigefügten Liste enthalten waren, zur alleinigen Nutzung während der Trennungszeit. Als letzter Punkt auf dieser Liste waren "6 Hunde" verzeichnet, allerdings mit dem Zusatz "erhalten: ja", woraus sich nach dem schriftsätzlichen Vortrag ergeben sollte, dass bezüglich so gekennzeichneter Gegenstände eine Einigung der Beteiligten stattgefunden habe, dass diese Gegenstände der Antragstellerin zugewiesen worden seien und die Antragstellerin sie auch bereits erhalten habe.

Mit Schriftsatz vom 9.5.2016 änderte die Antragstellerin ihren ursprünglichen Antrag vom 10.3.2016 und begehrte nunmehr die Zuweisung des Ford Mondeo zur alleinigen Nutzung während der Trennungszeit sowie die Feststellung, dass die Antragstellerin hinsichtlich dieses Fahrzeugs keine Nutzungsentschädigung schulde.

Mit Schriftsatz vom 1.6.2016 übersandte der Antragsgegnervertreter eine durch den Antragsgegner ergänzte Liste, auf der die Position "Tiere - bereits erhalten" mit "unter Vorbehalt" kommentiert war, sowie außergerichtlichen Schriftverkehr zwischen den Beteiligtenvertretern, um das Bemühen der Beteiligten um eine außergerichtliche Einigung zu belegen.

Mit am 21.6. 2016 beim AG Herbruck eingegangenen Schriftsatz beantragte der Antragsgegner die Zurückweisung der Anträge aus dem Schriftsatz vom 26.4.2016 und begehrte zusätzlich zur Zuweisung des Ford Mondeo nunmehr auch die Zuweisung von drei Hunden, nämlich des Golden Retriever "Br ...", des Yorkshire-Terriers "E." und des Yorkshire-Terriers "K.", sowie die Verpflichtung der Antragstellerin, diese Hunde nebst Zubehör an ihn herauszugeben. Zur Begründung des Antrags auf Zuweisung der Hunde trug er vor, er habe sich in den letzten Jahren, vor allem seit seinem Eintritt in den Ruhestand, überwiegend um die Hunde gekümmert und sei mehrmals täglich mit ihnen spazierengegangen. Er habe eine ...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge