Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Deckung in der Wohngebäudeversicherung für Wasseraustritt aus Grundstücksdrainage

 

Leitsatz (amtlich)

1. Im Außenbereich um ein Gebäude verlegte Drainagerohre, die ausschließlich Niederschlags- und Sickerwasser sammeln und ableiten, dienen nicht der Wasserversorgung. Aus einer solchen Drainage bestimmungswidrig austretendes Wasser stellt daher keinen Leitungswasserschaden in der Wohngebäudeversicherung dar. (Rn. 13 - 14)

2. Zur Beratungspflicht des Versicherers bei Abschluss einer Wohngebäudeversicherung. (Rn. 22 - 30)

 

Normenkette

VGB 2008 Ziff. 12; VVG a.F. § 6 Abs. 1 S. 1; VVG § 59 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Amberg (Urteil vom 25.09.2020; Aktenzeichen 24 O 1244/19)

 

Tenor

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Amberg vom 25.09.2020, Az. 24 O 1244/19, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen vier Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten über Ansprüche aus einer Wohngebäudeversicherung, die die Kläger mit Versicherungsbeginn zum 24.04.2010 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten abgeschlossen haben (Anlage K 1). Versichert ist das im ... in E. gelegene Anwesen der Kläger. Dem Vertrag liegen die Allgemeinen Wohngebäude-Versicherungsbedingungen der Beklagten (im Folgenden: VGB 2008), die Besonderen Bedingungen für die Wohngebäudeversicherung "OPTIMAL für Ein- und Zweifamilienhäuser" (WG 0158) sowie zusätzliche "Klauseln zur Wohngebäudeversicherung" (WG 0107 und WG 0131) zugrunde (Anlagenkonvolut B 1). Für die Leitungswasserversicherung ist ein Selbstbehalt der Versicherungsnehmer von 500,00 EUR je Schadensfall vereinbart.

Hintergrund des Rechtsstreits ist ein Schadensfall vom 17.09.2016. Das Abwasserrohr war außerhalb des versicherten Gebäudes gebrochen und verstopft. Hierdurch kam es zu einem Rückstau von Abwasser, der auch die an die Abwasserleitung des Gebäudes angeschlossene Drainageleitung betraf. Von der Drainage austretendes Wasser lief in das Gebäude und führte zu Schäden im Kellerbereich.

Die Beklagte hat eine Regulierung des Schadens mit Schreiben vom 21.10.2016 und 08.07.2019 abgelehnt (Anlagen K 6 und K 24).

Das Landgericht hat der auf Zahlung von 48.556,38 EUR sowie Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.238,15 EUR gerichteten Klage nach Beweisaufnahme im Umfang von 2.177,38 EUR nebst Zinsen stattgegeben. Es hat dabei im Wesentlichen darauf abgestellt, dass ein versicherter Leitungswasserschaden nicht gegeben sei. Das Wasser sei nicht aus einem der Wasserversorgung dienenden Zu- oder Ableitungsrohr ausgetreten. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus einer Auslegung der maßgeblichen Versicherungsbedingungen. Daher liege nur ein ersatzfähiger Rohrbruchschaden vor. Hinsichtlich der Kosten der Beseitigung dieses Bruches seien nur die Kosten zu erstatten, die sich aus der Rechnung der Fa. G. (Anlage K 12) ergäben, wobei 500,00 EUR Selbstbehalt in Abzug zu bringen seien.

Die weitergehende Klageforderung sei auch nicht in Gestalt eines Schadensersatzanspruchs aus § 6 Abs. 5 VVG a.F. begründet. Die als Zeugin vernommene Versicherungsvermittlerin Lange habe die Kläger in der konkreten Situation ausreichend beraten. Aus der lückenhaften Beratungsdokumentation ergebe sich nichts anderes.

Außergerichtliche Rechtsanwaltskosten seien nicht zu erstatten. Diese seien vom Rechtsschutzversicherer der Kläger getragen worden und die Voraussetzungen einer gewillkürten Prozessstandschaft habe die Klageseite nicht nachgewiesen.

Hiergegen wendet sich die Berufung der Kläger, mit der sie die Zahlung weiterer 45.879,00 EUR begehren.

II. Der Senat ist gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO grundsätzlich an die in erster Instanz festgestellten Tatsachen gebunden. Durchgreifende und entscheidungserhebliche Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit dieser Feststellungen ergeben sich nicht. Die maßgeblichen Tatsachen rechtfertigen keine von der des Landgerichts abweichende Entscheidung und dessen Entscheidung beruht auch nicht auf einer Rechtsverletzung (§ 513 Abs. 1 ZPO).

Zu Recht und mit ebenso ausführlicher wie überzeugender Begründung hat das Landgericht der Klage lediglich in Höhe von 2.177,38 EUR stattgegeben und im Übrigen einen Anspruch sowohl aus Ziffer 12 VGB 2008 als auch aus § 6 Abs. 5 Satz 1 VVG (hier und im Folgenden: in der vom 17.12.2009 bis 12.06.2014 geltenden Fassung) verneint. Mit den hiergegen erhobenen Einwendungen kann die Berufung nicht durchdringen.

1. Zutreffend und rechtsfehlerfrei hat das Landgericht entschieden, dass der Versicherungsfall "Leitungswasser" nic...

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