Normenkette

BGB § 254 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Halle (Saale) (Urteil vom 21.06.2019; Aktenzeichen 5 O 84/19)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Halle vom 21. Juni 2019 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

Von der Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Forderungen oder Ergänzungen wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1, 543 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.

Die zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg.

Das angefochtene Urteil des Landgerichts beruht auf einer Rechtsverletzung, weil es dem Kläger über die Reparaturdauer des Fahrzeugs hinaus eine Nutzungsausfallentschädigung zugesprochen hat, obwohl ihm diese nach § 7 Abs. 1 StVG oder §§ 823 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB jeweils in Verbindung mit § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG nicht zusteht.

Der Senat hat die Parteien, worauf hier ergänzend Bezug genommen wird, bereits darauf hingewiesen, dass der Geschädigte, der vom Schädiger eine Nutzungsausfallentschädigung für einen die Reparaturdauer überschreitenden Zeitraum verlangt, bereits mit der Anspruchsbegründung die Umstände und Gründe substantiiert darzulegen hat, die die Verzögerung belegen. Hieran hält der Senat auch nach der mündlichen Verhandlung fest.

Hinter diesen Anforderungen ist der Kläger zurückgeblieben. Er hat mit der Anspruchsbegründung ohne weitere Konkretisierung lediglich behauptet, dass er zu einer Vorfinanzierung der Reparaturkosten aus wirtschaftlichen Gründen nicht in der Lage sei. Damit aber war der Beklagten eine zuverlässige Einschätzung des Risikos der Entstehung eines zusätzlichen Schadens nicht möglich, sie konnte nicht im Ansatz überprüfen, ob der Kläger tatsächlich nicht in der Lage sein würde, seiner aus § 254 Abs. 1 Satz 1 BGB folgenden Pflicht zur Schadensminderung nachzukommen.

Eine substantiierte Darlegung der näheren Umstände für die Reparaturverzögerung wäre dem Kläger zusammen mit der Anspruchsbegründung ohne weiteres möglich gewesen. Er hätte seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse kurz schildern und darlegen können, aus welchen Gründen ihm deshalb eine Vorfinanzierung nicht möglich sein soll. Dies überspannt die Anforderungen an die Schadensbegründung erkennbar nicht. Zu Recht weist die Beklagte in diesem Zusammenhang darauf hin, dass zu weiteren Ausführungen des Klägers schon deshalb Anlass bestand, weil er Ersatzansprüche für die Beschädigung eines sehr wertvollen Fahrzeugs geltend machte, so dass sich für die Beklagte nicht sofort erschließen musste, dass dem Kläger die Vorfinanzierung der Reparatur nicht möglich sein würde.

Dieses Versäumnis konnte der Kläger mit der Vorlage der Kontoauszüge im August 2018, die im Zuge der Vorbereitung der gerichtlichen Auseinandersetzung erfolgte, schon deshalb nicht nachholen, weil der Schaden zu diesem Zeitpunkt bereits eingetreten und von der Beklagten durch eine zügigere Schadensregulierung somit nicht mehr abgewendet werden konnte. Hinzu kommt, dass sich den vorgelegten Kontoauszügen auch nur ein Ausschnitt der finanziellen Verhältnisse des Klägers entnehmen lässt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Revision ist nicht zugelassen, weil keiner der in § 543 Abs. 2 ZPO genannten Gründe vorliegt.

 

Fundstellen

Haufe-Index 13689088

SVR 2021, 31

VRA 2020, 23

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