Entscheidungsstichwort (Thema)

Mietzinsforderung

 

Verfahrensgang

LG Halle (Saale) (Urteil vom 19.01.1999; Aktenzeichen 11 O 80/98)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 04.07.2002; Aktenzeichen I ZR 55/00)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 19. Januar 1999 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichtes Halle wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsrechtszuges hat die Klägerin zu tragen.

Die Kosten der Nebenintervention im Berufungsrechtszug trägt die Nebenintervenientin selbst.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Wert der Beschwer: 10.549,96 DM für die Klägerin.

V. Das Rechtsmittel der Revision wird für die Klägerin und die Nebenintervenientin zugelassen.

und beschlossen:

VI. Den Parteien wird nachgelassen, die Sicherheitsleistung auch in Form einer schriftlichen, selbstschuldnerischen, unbedingten und unbefristeten Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Volksbank zu erbringen.

VII. Der Streitwert für den Berufungsrechtszug und für die Nebenintervention wird auf 10.549,96 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um den Mietzins für Gewerberaum für die Monate April und Mai 1998.

Die Beklagte war Untermieterin eines Teiles der Geschäftsräume der Klägerin im Gebäude L. 14 / Ecke H. straße in N. zum Betrieb eines Geschäftes für Fleisch- und Wurstwaren unter.

Die Anmietung des Geschäftslokales entwickelte sich historisch wie folgt und wird zum besseren Verständnis zunächst grafisch dargestellt:

R. K.

L.GmbH

Vermieter

Mietvertrag

Mieterin und

Nebenintervenientin

Eintritt in den Mietvertrag

Untermietvertrag

Kaufvertrag über u.a.

Filialen

S. GmbH Klägerin

Vertriebs

F.

GmbH Handels- und Betriebsgesellschaft

E.

Kaufvertrag unter Übernahme des

Mietvertrages

O.

GmbH & Co. KG

Beklagte

Ursprünglich schlossen Herr R. K. aus T. (Landkreis W., Bundesland Sachsen-Anhalt) und die L. GmbH aus W. am 25. Februar 1994 einen für den Zeitraum vom 08. August 1994 bis zum 08. August 2009 befristeten Mietvertrag mit zwei Verlängerungsoptionen über jeweils fünf Jahre über ein Ladenlokal im Gebäude L. 14 zum Betrieb einer Bäckerei mit Stehverzehr oder eines Bäcker-Fleischer-Kombishops mit Stehverzehr (Bl. I/98 – 102 d.A.). § 22 Ziffer 5 des Mietvertrages lautet wörtlich:

Wertsicherungsklausel: Für die ersten 2 Mietjahre gilt eine Festmiete in Höhe von DM 7.850,– zzgl. die gesetzliche MWSt. Bei einer Veränderung des Lebenshaltungskostenindex um 5 Punkte oder mehr nach oben oder unten, erfolgt eine automatische Mietanpassung um 75 % der Veränderung. Berechnungsgrundlage ist der Lebenshaltungskostenindex des stat. Bundesamtes für einen vier Personen-Arbeitnehmerhaushalt der mittleren Einkommensgruppe (Basis 1990 = 100 Pkt.). Ausgangspunkt der ersten Anpassung ist der Indexstand am 08.08.1996.

Die L. GmbH vermietete hiervon eine Teilfläche von ca. 50 m² befristet bis zum 08. August 2009 an die F. GmbH Handels- und Betriebsgesellschaft aus E. durch Mietvertrag vom 30. November 1994 unter (Bl. I/19 – 20 d.A.). Ziffer. 4.3. und 8 des Untermietvertrages lauten wörtlich:

4.3.

Die Wertsicherungsklausel des Hauptmietvertrages ist für eine evtl. Mietanpassung maßgebend.

8.

Wesentlicher Bestandteil des Mietvertrages ist der Hauptmietvertrag zwischen dem Vermieter, Herrn K., J. straße 3 in N. und dem Mieter, der Fa. L. GmbH in W..

Diesem Mietvertrag war der in Bezug genommene Hauptmietvertrag nicht beigefügt. Der Mietzins für die Teilfläche beträgt nach Ziffer 4.1. des Untermietvertrages 4.155,00 DM netto zzgl. 15 % Umsatzsteuer (623,25 DM), also 4.778,25 DM brutto. Hinzu kommt nach Ziffer 4.2. eine Nebenkostenvorauszahlung in Höhe von 175,00 DM netto zzgl. 15 % Umsatzsteuer (26,25 DM), also 201,25 DM.

Die F. GmbH Handels- und Betriebsgesellschaft schloß mit der Beklagten einen undatierten Kaufvertrag, der auszugsweise wie folgt lautet (Bl. I/21 d.A.):

Der Veräußerer betreibt z.Zt. die nachstehende Filiale: Fleisch- und Wurstwaren, L. 14, N..

Die Filiale wurde bereits geschlossen.

Der Mietvertrag vom 30.11.94 zwischen der Firma L. GmbH, B. Str., W. wird übernommen.

Die Fa. L. GmbH ist mit der Übernahme des o.g. Mietvertrages einverstanden.

Tag der Übernahme ist der 13.06.96. Mit diesem Tag beginnt auch die Mietzahlungspflicht an den Vermieter.

Die L. GmbH und die Klägerin schlossen am 30. Juli 1997 einen Kaufvertrag über genau bezeichnete Filialen der Verkäuferin (Bl. I/6 – 18 d.A.). Unter Ziffer 215 der Anlage 4 ist die Filiale L. 14 in N. aufgeführt (Bl. I/22 d.A.). In der Anlage 5 ist der Untermietvertrag mit der Beklagten aufgeführt (Bl. I/24 d.A.). § 4 Ziffern 1 und 3 des Kaufvertrages lauten:

4.1.

Die Käuferin tritt mit Wirkung zum Übernahmestichtag in die in den Anlagen 3, 4 und 5 aufgelistete Dauerschuldverhältnisse anstelle der Verkäuferin ein. Es handelt sich zum einen um die mit den Pächtern der einzelnen Filial...

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