Entscheidungsstichwort (Thema)

Kindesunterhalt: Verpflichtung des Unterhaltsschuldners zur Aufnahme einer Nebentätigkeit. Kürzung des notwendigen Selbstbehalts wegen geringer Mietbelastung

 

Leitsatz (amtlich)

Grundsätzlich unterliegt es der freien Disposition des Unterhaltspflichtigen, wie er die ihm zu belassenden Mittel einsetzt. Wenn er sich mit einer preiswerten Wohnung begnügt, um zusätzliche Mittel für andere Dinge frei zu haben, ist dies nicht zu beanstanden.

 

Normenkette

BGB §§ 1601-1602, 1603 Abs. 2

 

Verfahrensgang

AG Zeitz (Urteil vom 28.06.2006; Aktenzeichen 6 F 342/04)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 03.12.2008; Aktenzeichen XII ZR 182/06)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des AG Zeitz - FamG - vom 28.6.2006 - 6 F 342/04, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsrechtszugs werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch den Kläger gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird auf 1.495 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Kläger begehrt von dem Beklagten im Wege einer Titelergänzungsklage die Zahlung von Kindesunterhalt i.H.v. 100 % des Regelbetrages der 3. Altersstufe gem. § 2 Regelbetragsverordnung.

Der Beklagte ist der Vater des am 6.4.1990 geborenen Klägers. Er verpflichtete sich zunächst durch Urkunde des Referats Jugendhilfe des Rates der Stadt Zeitz vom 5.6.1990, an den Kläger Unterhalt i.H.v. monatlich 155 DM zu zahlen. Mit Schreiben vom 10.1.2004 forderte das Jugendamt des Burgenlandkreises im Auftrag der Kindesmutter und nach Rücksprache mit dieser den Beklagten auf, einen monatlichen Unterhalt i.H.v. 147 EUR ab Mai 2004 zu zahlen und eine entsprechende Urkunde hierüber zu errichten.

Mit Schriftsatz vom 20.7.2004 zeigte sich als Bevollmächtigte der gesetzlichen Vertreterin des Klägers die jetzige Klägervertreterin ggü. dem Beklagten an und teilte ihm mit, dass von Seiten des Jugendamtes bei der Berechnung nicht berücksichtigt worden sei, dass im Mangelfall ein Abzug von 5 % für berufsbedingte Aufwendungen nicht gerechtfertigt sei. Weiterhin forderte sie den Beklagten auf, Auskunft über seine Wohnkosten und zu seinen Einkommensverhältnissen zu erteilen und entsprechend seiner Auskunftserteilung den sich ergebenden Betrag monatlich zu zahlen. Im Übrigen wurde dem Beklagten zur Übersendung einer aktuellen Jugendamtsurkunde eine Frist bis zum 9.8.2004 gesetzt.

Mit Urkunde vom 3.8.2004 des Jugendamtes des Landkreises Saalkreis verpflichtete sich der Beklagte, an den Kläger einen monatlichen Unterhalt i.H.v. 147 EUR zu zahlen. Diesen Unterhaltsbetrag zahlt der Beklagte seit Mai 2004.

Nachdem der Kläger zunächst im Rahmen einer Stufenklage von dem Beklagten Auskunft über seine Einkünfte für den Zeitraum von November 2004 bis Juni 2005 begehrt hatte, hat er die Auskunftsstufe für erledigt erklärt und ist auf die Leistungsstufe übergegangen.

Der Beklagte verfügte im Zeitraum von Juli 2004 bis Juni 2005 über ein monatliches Nettoeinkommen von 1.157,69 EUR. Er lebte zunächst mit seiner Lebensgefährtin zusammen in deren Haus. Die monatliche Miete für diese Wohnung betrug 470,40 DM für die Grundmiete und 51,68 DM für die Vorauszahlung der Heizkosten (insgesamt 266,94 EUR). Seit dem 15.11.2005 wohnt der Beklagte allein und hat hier eine monatliche Miete i.H.v. 220 EUR, eine Betriebskostenvorauszahlung i.H.v. 78 EUR und für den Stellplatz/Garage 20,45 EUR monatlich zu zahlen.

Der Beklagte hat ein weiteres am 16.5.1992 geborenes Kind.

Der Kläger hat behauptet, der Beklagte habe gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin die Wohnkosten i.H.v. 522,08 DM (266,94 EUR) gezahlt.

Er ist der Ansicht, das Einkommen des Beklagten sei während der Zeit des Zusammenlebens mit dessen Lebensgefährtin fiktiv zu erhöhen, da infolge des gemeinsamen Wirtschaftens eine Haushaltsersparnis vorliege, die mit mindestens 100 EUR bis 150 EUR monatlich zu bemessen sei. Zudem sei der Beklagte verpflichtet, einer Nebentätigkeit nachzugehen, um den Mindestbedarf des Klägers als minderjährigen Kindes sicherzustellen. So sei es ihm durch das Austragen von Zeitungen bzw. das Einräumen von Regalen in Supermärkten möglich, mindest 300 EUR zu erzielen.

Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn über den mit Urkunde des Jugendamtes des Landkreises Saalkreis vom 3.8.2004 zur Urkundenregisternummer 313/2004 titulierten Unterhalt von 147 EUR monatlich hinaus ab Juli 2004 weitere 115 EUR monatlich und damit insgesamt 100 % des Regelbetrages der 3. Altersstufe gem. § 2 Regelbetragsverordnung und ab Juli 2005 weitere 122 EUR monatlich und damit insgesamt 100 % des Regelbetrages der 3. Altersstufe gem. § 2 Regelbetragsverordnung zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Er hat die Ansicht vertreten, dass die Voraussetzungen für ...

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