Leitsatz (amtlich)

Ansprüche aus unerlaubter Handlung verjähren regelmäßig in drei Jahren, wenn sie sowohl auf Betrug wie auch auf einen Verstoß gegen § 64 GmbHG gestützt werden.

 

Verfahrensgang

LG Magdeburg (Urteil vom 15.01.2003; Aktenzeichen 10 O 2301/02)

 

Tenor

Der Streitwert wird für die Berufungsinstanz auf 20.000 Euro festgesetzt.

 

Gründe

A. Die Klägerin verlangt vom Beklagten Ersatz des Schadens, der ihr dadurch entstanden ist, dass der Beklagte als damaliger Geschäftsführer der Firma L. mbH (im Folgenden: L.) noch am 29.9.1997 Aufträge mit einem Gesamtvolumen von 94.564,37 DM an die Klägerin erteilte, obwohl er bereits zu diesem Zeitpunkt wusste, dass die L. die aus den Aufträgen entstehenden Werklohnforderungen nicht würde erfüllen können. Der Beklagte ist durch Urteil der Wirtschaftsstrafkammer des LG Magdeburg vom 28.2.2002 (23 Kls 556 Js 46949/98 (2/2000), vgl. Bl. 25, 27 der GA) u.a. wegen Konkursverschleppung und Betruges zum Nachteil der Beklagten (Bl. 37 der GA) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten verurteilt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.

Die Schadenersatzklage ging am 18.9.2002 beim LG Magdeburg ein und wurde nach Verfügung des Vorsitzenden vom 26.9.2002, die am 16.10.2002 ausgeführt wurde (Bl. 48), dem Beklagten am 18.10.2002 zugestellt (Bl. 50).

Die Klägerin hat ihre Ansprüche sowohl auf § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 64 GmbHG als auch auf § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB gestützt.

Der Beklagte hat den Anspruch nach Grund und Höhe nicht bestritten, sondern sich allein auf Verjährung berufen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen (§ 541 Abs. 1 S. 1 Ziff. 1 ZPO).

Das LG hat die Klage mit Urteil vom 15.1.2003 (Bl. 89) abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Ansprüche seien gem. § 852 BGB verjährt. Auf die geltend gemachten Ansprüche finde nicht etwa die 5-jährige Verjährung der §§ 64 Abs. 1, Abs. 2, 47 GmbHG Anwendung. Dies sei nur dann der Fall, wenn Ansprüche allein auf § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 64 GmbHG gestützt würden. Würden die Ansprüche aber – wie im Streitfalle – auch auf § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB gestützt, bleibe es bei der 3-jährigen Verjährung nach Kenntnis gem. § 852 BGB.

Diese 3-jährige Verjährungsfrist habe spätestens im Jahre 1998 zu laufen begonnen, denn bereits bei der Anzeigenerstattung bzw. bei der Beantwortung des polizeilichen Fragebogens im Jahre 1998 sei der Klägerin bekannt gewesen, dass von dem Beklagten im Herbst 1997 Aufträge erteilt wurden im Namen der L., die alsbald danach einen Insolvenzantrag gestellt habe. Ferner sei ihr bekannt gewesen, dass die L. die Rechnungen der Klägerin nicht bezahlt habe und dass der Beklagte bereits zuvor seine Geschäftsanteile für 1 DM an einen Herrn T. veräußert hatte. Allein der Umstand, dass die Klägerin zum damaligen Zeitpunkt noch nicht sicher war, ob sie würde beweisen können, dass der Beklagte auch subjektiv die Tatbestandsmerkmale des Betruges verwirklicht habe, stehe der Kenntnis i.S.d. § 852 BGB nicht entgegen.

Gegen dieses am 3.2.2003 zugestellte Urteil hat die Klägerin Berufung einlegen lassen, die am 3.4.2003 beim Berufungsgericht eingegangen und mit einem am 18.3.2003 eingegangenen Schriftsatz begründet worden ist.

Die Klägerin meint unter Berufung auf ein Urteil des OLG Saarbrücken vom 22.9.1999 (OLG Saarbrücken v. 22.9.1999 – 1 U 3/99–1, GmbHR 1999, 1295 = NJW-RR 2000, 180) sowie auf einige Literaturstellen, es finde die 5-jährige Verjährungsfrist der §§ 64 Abs. 1, Abs. 2, 47 GmbHG Anwendung.

Aber auch bei Anwendung der kurzen Verjährung des § 852 BGB sei die Klageforderung nicht verjährt, denn positive Kenntnis aller anspruchsbegründenden Umstände habe sie erst erhalten, nachdem ihr Prozessbevollmächtigter im September 2000 Einsicht in die Strafakten genommen habe und dort die von der Staatsanwaltschaft eingeholte gutachterliche Stellungnahme eingesehen habe. Insbesondere habe sie bis zu diesem Zeitpunkt nicht gewusst, ob der Beklagte tatsächlich bei Auftragserteilung gewusst habe, dass die L. die der Klägerin aus den erteilten Aufträgen zustehenden Ansprüche nicht würde ausgleichen können.

Die Klägerin beantragt, das am 15.1.2003 verkündete Urteil des Landgerichtes Magdeburg abzuändern und

1. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 20.000 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit sowie

2. festzustellen, dass die Forderung gem. dem Antrag zu 1. auf vorsätzlich unerlaubter Handlung gem. § 823 Abs. 2 i.V.m. § 263 StGB beruht.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vortrags und meint, insb. daraus, dass die Klägerin selbst durch ihren Prozessbevollmächtigten Strafanzeige wegen Betruges gegen den späteren Geschäftsführer der L. erstattet habe zeige, dass sie bereits frühzeitig von einem Betrug ausgegangen sei.

B.I. Die Berufung ist zulässig, insb. form- und frist...

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