Verfahrensgang

AG Köthen (Aktenzeichen 11 F 119/01)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des AG Köthen vom 26.6.2001 (Az.: 11 F 119/01) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin über den in der Urkunde des Jugendamts des Landkreises K. vom 23.2.2001 (Urk.-Reg.-Nr.: 24/2001) genannten Unterhaltsbetrag von monatlich 276 DM hinaus eine weitere monatliche Unterhaltsrente von 217 DM für den Monat März 2001 und ab dem Monat April 2001 von jeweils 240 DM zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert beträgt 3.120 DM.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

 

Gründe

Die Berufung des Beklagten ist zulässig, denn sie ist statthaft, form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 511, 511a, 516, 518, 519 ZPO).

Die Berufung bleibt jedoch überwiegend – mit Ausnahme des Monats März 2001, für welchen der Beklagte gem. § 1613 BGB nur i.H.v. insgesamt 493 DM und damit zu einem weiteren Unterhaltsbetrag von lediglich 217 DM (493 DM–276 DM) in Verzug gesetzt wurde – erfolglos, da die Klägerin ansonsten gem. §§ 1601, 1602 Abs. 1, 1603, 1606 Abs. 3 S. 1, 1610, 1612b Abs. 1, 2 BGB über die vom Beklagten mit Urkunde des Jugend-amtes des Landkreises K. vom 23.2.2001 (Urk.-Reg.-Nr.: 24/2001) titulierten Kindesunterhalt für den Zeitraum vom 1.3.2001 bis 31.5.2001 von monatlich 276 DM mit Ausnahme des zuvor angeführten Monats März 2001 eine weitere monatliche Unterhaltsrente von 240 DM ergänzend beanspruchen kann.

Zwecks Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Urteils verwiesen, die der Senat trotz des vom Beklagten aufgezeigten Schreibfehlers in den Entscheidungsgründen zur Höhe des zu zahlenden ergänzenden Unterhalts und der fehlerhaften Formulierung der ganz überwiegenden Begründetheit der Klage – richtigerweise wohl nur begründet – Bezug genommen.

Lediglich ergänzend merkt der Senat an, dass die Anrechnung der Aufwendungen für die Unfallversicherung sowie die Risiko- und Kapitallebensversicherung nicht in Ansatz gebracht werden können, da hier bereits solche Aufwendungen im erhöhten Selbstbehalt von 1.645 DM bis zum 30.6.2001 und von monatlich 1.665 DM ab dem 1.7.2001 im angemessenen Umfang enthalten sind. Daneben scheidet auch eine Berücksichtigung der drei weiteren volljährigen Kinder des Beklagten bei der Unterhaltsbemessung aus, da sie gem. § 1609 Abs. 1 BGB gegenüber der nach § 1603 Abs. 2 S. 2 BGB bevorrechtigten Klägerin nachrangig sind. Unberücksichtigt bleibt auch die Ehefrau des Beklagten, da schon nach dem Vorbringen des Beklagten sie über ein Erwerbseinkommen von mindestens bereinigt 1.700 DM monatlich verfügt und eine Unterhaltsbedürftigkeit für den Senat nicht ersichtlich ist.

Ferner hat auf Grund der Erwerbseinkünfte der jeweils barunterhaltspflichtigen Eltern der Klägerin eine Herabstufung aus der Unterhaltsgruppe 9 der 3. Altersstufe nach Ziff. 5.2 und Ziff. 5.1. der Unterhaltsleitlinien des OLG Naumburg, Stand: 1.7.1999 und Stand: 1.7.2001, zu unterbleiben. Denn würde man beim Beklagten hier die volljährigen möglicherweise unterhaltsberechtigten Kinder berücksichtigen, wäre bei einer Herabstufung die Vorrangregelung des § 1609 Abs. 1 BGB umgangen und die insoweit bevorrechtigte Klägerin und die ebenfalls barunterhaltsverpflichtete Mutter der Klägerin benachteiligt.

Daneben greift auch nicht die Rüge des Beklagten, dass das Kindergeld alleinig beim barzahlungsverpflichteten Beklagten in Abzug zu bringen ist. Da auch die Kindesmutter i.H.v. brutto 164 DM bis zum 30.6.2001 und ab dem 1.7.2001 i.H.v. 165 DM monatlich neben dem Beklagten barunterhaltspflichtig ist, hat nach § 1612b Abs. 1 und 2 BGB die auf das Kind entfallende und von der Mutter empfangene Kindergeldzahlung von derzeit 270 DM, wie auch das AG richtig errechnet hat, jeweils hälftig auf den sich ergebenden Haftungsanteil eines jeden barunterhaltspflichtigen Elternteils zu erfolgen (vgl. auch OLG Hamm FamRZ 2000, 379). Lediglich wenn der Kindergeld beziehende Elternteil eines volljährigen Kindes gar nicht für den Barunterhalt des Kindes aufzukommen hat, sondern lediglich der andere Elternteil, scheidet eine Halbteilung des Kindergeldes aus (vgl. OLG Braunschweig FamRZ 2000, 1246).

Weiterhin merkt der Senat ergänzend an, dass auf Grund der Änderung der Unterhaltsleitlinien des OLG Naumburg und der geänderten RegelbetragsVO zum 1.7.2001 der Unterhalt der Klägerin sich weiterhin nach der Gruppe 9 der 3. Altersstufe der Unterhaltsleitlinien des OLG Naumburg Stand: 1.7.2001 bei einem Gesamteinkommen der barunterhaltspflichtigen Eltern von mindestens 5.695,50 DM (bereinigtes Einkommen der Kindesmutter von 2.129,20 DM zzgl. des mindestens zugestandenen monatlichen Nettoeinkommens des Beklagten von bereinigt 3.566,30 DM) auf monatlich 840 DM bemisst. Unter Berücksichtigung d...

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