Verfahrensgang

LG Dessau (Urteil vom 03.03.1998; Aktenzeichen 8 O 2081/97)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 3. März 1998 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Dessau (8 O 2081/97) wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 3. März 1998 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Dessau (8 O 2081/97) abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefaßt:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 96.484,43 DM nebst 6.977,79 DM Zinsen für die Zeit vom 24.07.1997 bis zum 08.05.1998 sowie 5 % Zinsen auf 96.484,43 DM seit dem 09.05.1998 sowie 100 DM weitere Nebenkosten zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 130.000 DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Beschwer des Beklagten übersteigt 60.000 DM.

 

Tatbestand

Die Klägerin verlangt Entgelt für die Überlassung von Kränen nebst Fahrern im Sommer 1997. Ihre Forderung von ursprünglich insgesamt 97.334,86 DM ist unstreitig. Wegen der Einzelheiten wird auf die Klagebegründung vom 1.10.1997 (GA 6 ff) sowie auf die Berufungserwiderung ohne Datum, eingegangen am 26.10.1998 (GA 146 f), Bezug genommen. Die Parteien streiten darüber, ob dem Beklagten wegen eines Unfalles am 14.7.1997 Schadensersatz- und Freistellungsansprüche gegen die Klägerin und aufgrund solcher Ansprüche wiederum Zurückbehaltungsrechte gegen die Klageforderung zustehen.

Mit dem Schadensfall am 14.7.1997 hat es folgende Bewandtnis: Am 14.7.1997 war der Zeuge C. L., ein Angestellter der Klägerin, mit einem 160 t -Kran auf einer Baustelle der Spedition H. in W. tätig. Die Spedition H. ließ durch die L. GmbH eine Lagerhalle in Fertigteilbauweise errichten. Die L. hatte die P. GmbH mit der Montage der Fertigteile beauftragt. Diese wiederum hatte den Beklagten, der ebenso wie die Klägerin ein Kranunternehmen betreibt, mit dem Versetzen der Fertigteile beauftragt; der Beklagte hatte mit der Klägerin die Gestellung eines Kranes der Klägerin nebst Fahrer vereinbart. Beim Versetzen einer Beton-Wandplatte stieß der Zeuge C. L. mit der Platte an eine andere, bereits montierte Platte, die umkippte und auf eine Hubarbeitsbühne fiel.

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, sie habe nur für die Auswahl des Kranfahrers, nicht auch für dessen Fehler einzustehen. Hilfsweise hat sie behauptet, Ursache des Unfalles sei die unzureichende Befestigung der bereits montierten Wandplatte – nicht ein Fahr- oder Lenkfehler des Zeugen L. – gewesen. Sie hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie 97.334,86 DM nebst 10,25 % Zinsen

auf 19.127,38 seit dem 24.7.1997,

auf 18.477,91 DM seit dem 26.7.1997,

auf 25.488,89 DM seit dem 7.8.1997,

auf 33.852,55 DM seit dem 15.8.1997

und auf 388,13 DM seit dem 20.8.1997

abzüglich am 29.9.1997 gezahlter 615,00 DM zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat die Ansicht vertreten, die Klägerin habe aufgrund des zwischen den Parteien bestehenden Vertrages für schuldhaftes Verhalten des Zeugen L. einzustehen, und behauptet, der Unfall sei auf einen „Montagefehler” des Zeugen zurückzuführen.

Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 96.713,86 DM nebst Zinsen in Höhe von 4 % verurteilt. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf das angefochtene Urteil (GA 79 ff) Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil richten sich die Berufungen beider Parteien.

I. Die Klägerin verlangt Ersatz des über die gesetzlichen Zinsen hinausgehenden Verzugsschadens, der sich aus Kreditzinsen sowie den Kosten einer Bankauskunft zusammensetzt. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf den Schriftsatz der Klägerin vom 3.2.1999 (GA 187 ff) verwiesen. In Höhe von insgesamt 850,43 DM hat sie die Klage zurückgenommen und beantragt nunmehr,

den Beklagten unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Dessau zu verurteilen, an die Klägerin 96.484,43 DM nebst 6.977,70 DM Zinsen für die Zeit vom 24.7.1997 bis zum 8.5.1998 sowie 5 % Zinsen auf DM 96.484, 43 DM seit dem 9.5.1998 sowie 100 DM weitere Nebenkosten zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

II. Der Beklagte beruft sich nach wie vor auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen der ihm seiner Ansicht nach zustehenden Schadensersatz- und Freistellungsansprüche. Er vertieft seinen Vortrag zum Hergang des Unfalls am 14.7.1997. Insbesondere behauptet er, die umgestürzte Wandplatte sei ausreichend befestigt gewesen. Der Zeuge L. habe die Anweisung des Poliers der Fa. P., die Platte von oben her einzuführen, nicht befolgt, sondern habe eigenmächtig ein Zubringen von der Seite her versucht; dabei sei die Platte ins Pendeln geraten und an die andere Platte gestoßen. Darüber hinaus behauptet er, der Zeuge L. sei nicht in der Lage gewesen, einen Schwerlastkran zu führen. Insbesondere habe er am 14.7.1997 den Kran nicht so steuern können, daß eine am Kran hängende Betonplatte...

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