Verfahrensgang

LG Halle (Saale) (Urteil vom 21.12.2006; Aktenzeichen 9 O 190/05)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 28.05.2009; Aktenzeichen VII ZR 206/07)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG Halle vom 21.12.2006 (9 O 190/05) wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Nebenintervention trägt die Klägerin.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte oder die Streithelfer vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

 

Gründe

I. Die Klägerin, handelnd als Prozessstandschafterin der WEG P.-Straße 74 in H., verlangt von der Beklagten Beseitigung umfangreicher Mängel einer Sanierungsleistung. Mitte der 90er Jahre erwarb die Beklagte das Grundstück P.-Straße 74 in H., das mit einem sanierungsbedürftigen Gebäude bebaut war. Am 13.6.1996 erfolgte die Aufteilung in Wohnungseigentum (Bl. 14-36, I; Nachträge vom 4.12.1996 [Bl. 37-40, I] und vom 12.11.1997 [Bl. 41-44, I]), wobei Gegenstand der Teilungserklärung die Baubeschreibung vom 9.4.1996 wurde (Bl. 32-36, I). Am 27.12.1996 wurden die Miteigentumsanteile verkauft. Die Beklagte übernahm hierbei unter Bezugnahme auf die Teilungserklärung die Verpflichtung zur Sanierung. Es wurde eine fünfjährige Gewährleistungsfrist vereinbart (Bl. 46-52, I).

Die Abnahme des Gemeinschaftseigentums erfolgte am 3.8.1998 (Bl. 60-63, I). Die Rechtsvorgängerin der Klägerin, die W. & G. GbR (folgend: GbR), wurde zur Verwalterin der Wohnungseigentumsanlage bestellt. In der Eigentümerversammlung vom 21.6.2002 fassten die Eigentümer folgenden Beschluss:

"Der Verwalter wird ermächtigt, im eigenen Namen mit Wirkung für und gegen die Gemeinschaft Baumängelgewährleistungsansprüche bezüglich des Gemeinschaftseigentums der Anlage gegen den Bauträgerverkäufer geltend zu machen, und zwar auch auf gerichtlichem Wege."

Die GbR leitete mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 23.7.2002, der der Beklagten spätestens am 15.8.2002 zugestellt wurde, ein selbständiges Beweisverfahren (9 OH 10/02) ein. In diesem Verfahren wurden mehrere Sachverständigengutachten ein-geholt, in denen die hier streitgegenständlichen Baumängel festgestellt wurden. Mit am 16.8.2005 bei dem LG eingegangenen Schriftsatz erhob die GbR, handelnd als Verwalterin in Prozessstandschaft für die WEG P.-Straße 74, Klage, für die am 30.8.2005 der Auslagenvorschuss eingezahlt wurde. Die Klage wurde der Beklagten am 5.12.2005 (Bl. 71 R I) zugestellt. Während des erstinstanzlichen Verfahrens änderte die Klägerin ihre Rechtsform in eine OHG; sie ist seit dem 25.8.2006 im Handelsregister eingetragen.

Mit Beschluss vom 4.10.2006 bestellte die Wohnungseigentümergemeinschaft die jetzige Klägerin zur Verwalterin und genehmigte rückwirkend sämtliche Prozesshandlungen der GbR.

Die Klägerin meint, der Wechsel ihrer Rechtsform sei als sachdienlicher Parteiwechsel einzustufen. Die Mängelgewährleistungsansprüche seien nicht verjährt, da das selbständige Beweisverfahren die Verjährung rechtzeitig und über einen ausreichend langen Zeitraum gehemmt habe. Es habe auf die Wirksamkeit der Ermächtigung der GbR zur Prozessführung keinen Einfluss, dass diese nach den Grundsätzen des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) nicht wirksam zur Verwalterin des Gemeinschaftseigentums habe bestellt werden können.

Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben. Sie hat die von der Klägerin behaupteten Mängel bestritten (Bl. 99 ff., I).

Die Einzelrichterin hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Anspruch der Klägerin sei verjährt. Die GbR nicht wirksam zur Verwalterin im Sinne des WEG bestellt werden können. Infolgedessen sei sie nicht die Berechtigte hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs gewesen, so dass das von ihr eingeleitete selbständige Beweisverfahren die Verjährung nicht habe hemmen können (Bl. 21 - 29, II).

Mit ihrer Berufung wendet die Klägerin im Wesentlichen ein, die Unwirksamkeit des Beschlusses, mit dem die GbR zur Verwalterin bestellt worden sei, habe keinen Einfluss darauf, dass die rechtsgeschäftliche Ermächtigung der GbR durch die Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft wirksam sei. Da auch ein unzulässiger Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens geeignet sei, die Verjährung zu hemmen, sei es unerheblich, dass die gewillkürte Prozessstandschaft deshalb unzulässig gewesen sein könnte, weil der GbR infolge der Unwirksamkeit ihrer Bestellung zur Verwalterin das erforderliche Eigeninteresse an der Prozessführung gefehlt habe.

Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil und wiederholt ihr Vorbringen aus der ersten Instanz.

Die Klägerin beantragt, das Urteil des LG Halle vom 21.12.2006 (9 O 190/05) abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an dem Wohnhaus P.-Straße 74 (Vorder- und Hinterhaus)

a) an der hofseitigen Fassade des Vorder- und Hinterhauses einen fachgerechten Sockelabschluss dergestalt herzustellen, das...

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