Nachgehend

BGH (Urteil vom 14.05.2019; Aktenzeichen XI ZR 345/18)

 

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das am 29. Januar 2018 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Stendal wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten der Berufung.

Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 v. H. des beizutreibenden Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Der Streitwert der Berufung beträgt 28.924,07 EUR.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der Kündigung dreier Prämiensparverträge.

Die Kläger unterhalten bei der Beklagten seit dem 17. Mai 1996 ein und seit dem 13. August 2004 zwei weitere Sparkonten S-Prämiensparen flexibel. Hinsichtlich der Gestaltung und des Inhalts der von ihnen unterzeichneten Kontoeröffnungsanträge wird auf die Ablichtung des Kontoeröffnungsantrages vom 17. Mai 1996, der wie folgt aussah, verwiesen:

((Abbildungen))

Die weiteren Anträge unterscheiden sich hiervon nur hinsichtlich der Höhe der Sparrate und der anfänglichen Verzinsung.

Die Beklagte bewarb das Produkt S Prämiensparen flexibel unter anderem mit folgendem Flyer:

((Abbildungen))

Die den Kunden erteilte Ausfertigung des Prämiensparvertrages erfolgte gewöhnlich auf folgendem Muster:

((Abbildung))

Die Kläger erhielten indes keinen solchen Vordruck.

In den Bedingungen für den Sparverkehr heißt es:

"4. Kündigung

Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate. Von Spareinlagen mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten können - soweit nichts anderes vereinbart wird - ohne Kündigung bis zu 2.000 EUR für jedes Sparkonto innerhalb eines Kalendermonats zurückgefordert werden. Eine Auszahlung von Zinsen innerhalb zweier Monate nach Gutschrift gemäß Nr. 3.3. wird hierauf nicht angerechnet...."

In den AGB in der Fassung von 1993 finden sich unter der Nr. 26 Abs. 1 folgende Bestimmungen zum Kündigungsrecht:

"(1) Ordentliche Kündigung

Sowohl der Kunde als auch die Sparkasse können die gesamte Geschäftsbeziehung oder einzelne Geschäftszweige jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, soweit keine abweichenden Vorschriften oder anderweitigen Vereinbarungen dem entgegenstehen. Kündigt die Sparkasse, so wird sie den berechtigten Belangen des Kunden angemessen Rechnung tragen, insbesondere nicht zur Unzeit kündigen."

Nr. 26 Abs. 1 der AGB in der Fassung vom 21. März 2016 lautet wie folgt:

"(1) Ordentliche Kündigung

Soweit weder eine Laufzeit noch eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart sind, können der Kunde und bei Vorliegen eines sachgerechten Grundes auch die Sparkasse die gesamte Geschäftsbeziehung oder einzelne Geschäftszweige jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Kündigt die Sparkasse, so wird sie den berechtigten Belangen des Kunden angemessen Rechnung tragen, insbesondere nicht zur Unzeit kündigen.".

Die Beklagte kündigte die Sparverträge am 5. Dezember 2015 wegen des aktuell schwachen Zinsumfeldes ordentlich mit Wirkung zum 1. April 2017 (Sparvertrag vom 17. Mai 1996) bzw. mit Wirkung zum 13. November 2019 (Sparverträge vom 13. August 2004), hilfsweise zum nächstmöglichen Termin. Am 20. Dezember 2016 widersprachen die Kläger den Kündigungen und forderten die Weiterführung der Verträge. Dies lehnte die Beklagte ab.

Die Kläger haben die Auffassung vertreten, der Beklagten stehe kein Kündigungsrecht zu. Sie haben behauptet, dem Vertragsschluss vom 17. Mai 1996 habe der in Ablichtung als Anlage K 2, Bl. 72 Bd. I zu den Akten gereichte und oben abgebildete Flyer zugrunde gelegen. Während des Beratungsgespräches sei bei dem Berechnungsbeispiel in der Spalte "Jahr" die "25" eingekreist und darunter der Zinssatz auf "3" v. H. korrigiert worden. Sie hätten mit der Beklagten bei Abschluss der Verträge jeweils eine Mindestlaufzeit von 25 Jahren vereinbart. Diese Laufzeit habe die Beklagte in weiteren Besprechungen am 30. Juni 2008, am 22. Juli 2008, am 7. Juli 2009 sowie im September 2014 ausdrücklich bestätigt. Sie habe schon mit den Flyern eine Verzinsung und Bonuszahlung für 25 Jahre garantiert. Bei den so genannten Altverträgen sei sie selbst von einer Laufzeit von 25 Jahren ausgegangen, was sich auch aus dem von ihr erstellten Kundenfinanzstatus ergebe (Anlage K1, Bl. 70 Bd. I d. A.). Hinsichtlich der beiden am 13. August 2004 geschlossenen Sparverträge habe die Beklagte mit der Vereinbarung vom 3. Februar 2015 ausdrücklich bestätigt, diese Verträge trotz der Niedrigzinspolitik zu erfüllen. Der Beklagten, die für eine Laufzeit von 25 Jahren das Risiko einer nachteiligen Zinsentwicklung übernommen habe, stehe weder ein vertragliches noch ein gesetzliches Kündigungsrecht zu. Jedenfalls sei sie, sofern die Kündigungen wirksam seien, ihnen gegenüber zum Schadensersatz verpflichtet, weil sie sie nicht über das ihr zustehende Kündigungsrecht belehrt habe.

Das Landgericht hat Beweis erhoben und nachfolgend die Klage abgewiesen. Zur Begründung ...

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