Leitsatz (amtlich)

1. Zur verjährungsunterbrechenden Wirkung einer von der gegnerischen Haftpflichtversicherung geleisteten Abschlagszahlung.

2. Beim Haushaltsführungsschaden ist ein angesetzter Stundenlohn von 7,50 EUR ersatzfähig.

3. Wird, anders als ursprünglich angenommen, ein Rückenimplantat aus medizinischen Gründen nicht wieder entfernt, kann eine spätere Erhöhung des Schmerzensgeldes geboten sein.

 

Verfahrensgang

LG Stendal (Urteil vom 04.06.2013; Aktenzeichen 23 O 59/10)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird - unter Zurückweisung ihres weiter gehenden Rechtsmittels und Antrags sowie der Anschlussberufung der Beklagten - das Urteil des LG Stendal vom 4.6.2013 - 23 O 59/10, wie folgt abgeändert:

Unter Aufhebung des Versäumnisurteils des LG Stendal vom 23.3.2011 - 23 O 59/10, wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 14.050,19 EUR nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf einen Betrag von 6.302,90 EUR seit dem 17.3.2010, auf einen weiteren Betrag von 5.198,50 EUR seit dem 5.7.2011 und auf weitere 2.548,79 EUR seit dem 6.11.2012 zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 1/4 und die Beklagte zu 3/4.

3. Gerichtskosten für das Berufungsverfahren werden nicht erhoben.

4. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung von Schadensersatz wegen der Verletzungen und Verletzungsfolgen aus einem Skiunfall, der sich am 2.2.2004 in W. ereignete. Die volle Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig. Sie streiten im vorliegenden Verfahren alleine noch über die Schadenshöhe.

In dem Verfahren vor dem LG Stendal, Az.: 4 O 47/06, hatte die Klägerin bereits eine Feststellungsklage auf Ersatz ihrer materiellen und immateriellen Schäden aus dem Skiunfall erhoben. Mit Klageerweiterung vom 13.12.2005 beantragte sie die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes von mindestens 15.000,- EUR und in der mündlichen Verhandlung vom 20.12.2005 zusätzlich die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihr sämtlichen weiteren immateriellen Schaden zu ersetzen. Mit Urteil vom 14.3.2006 verurteilte das LG sie zur Zahlung von 1.000,- EUR. Es führte im Wesentlichen aus, dass nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme feststehe, dass die Beklagte von hinten auf die mit Langlaufskiern in einer Loipe fahrende und fast zum Stillstand geratene Klägerin aufgefahren sei und durch den Aufprall mehrere Frakturen des Brustwirbelkörpers erlitten habe. Ein Mitverschulden an dem Unfall müsse sich die Klägerin nicht zurechnen lassen, weil sie für die Beklagte erkennbar immer langsamer gefahren sei und die hinter ihr fahrende Beklagte die Geschwindigkeit an diejenige der Klägerin hätte anpassen müssen. Das LG bewertete das verletzungsbezogen angemessene Schmerzensgeld mit 8.000,- EUR und rechnete die vorgerichtliche Zahlung von 7.000,- EUR an.

Auf die Berufung der Klägerin änderte das OLG Naumburg mit Urt. v. 10.8.2006 - 4 U 47/06, das landgerichtliche Urteil teilweise ab und verurteilte die Beklagte, an die Klägerin über die bereits erhaltenen 7.000,- EUR hinaus weitere 8.000,- EUR nebst Zinsen, mithin insgesamt 15.000,- EUR als Schmerzensgeld zu zahlen. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes bezog es die Erforderlichkeit einer weiteren Operation zur Entfernung des Befestigungsmaterials ein.

Im vorliegenden Verfahren sind Ansprüche der Klägerin auf Ersatz von Fahrtkosten für Fahrten von ihrem Wohnort zur ambulanten Weiterbehandlung im Klinikum T., ein Haushaltsführungsschaden für die Zeit vom 1.1.2007 bis 30.6.2012 sowie vermehrte Bedürfnisse in Form von Aufwendungen der Klägerin für Physiotherapie und Medikamente sowie auf Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes von 3.500,- EUR streitgegenständlich.

Zu den Fahrtkosten von ihrem Wohnort zum Klinikum T. hat die Klägerin vorgetragen, dass diese der Behandlung, Kontrolle und Nachsorge ihrer unfallbedingt erlittenen Verletzungen gedient hätten. Sie rechnet insgesamt fünf Fahrten in den Jahren 2007, 2008 und 2009 i.H.v. insgesamt 2.025,- EUR ab. Sie hat behauptet, die Fahrtkosten seien gerechtfertigt gewesen, weil das Klinikum T. sich auf die Behandlung und Versorgung von Unfallverletzungen, wie sie sie erlitten habe, spezialisiert und sie wegen der nach dem Unfall dort erfolgreich durchgeführten Operation ein besonderes Vertrauen in die sie behandelnden Ärzte habe.

Hinsichtlich des Haushaltsführungsschadens trägt die Klägerin vor, dass sie unfallbedingt Haushaltstätigkeiten von 7,3h/Woche nicht mehr ausführen könne und setzt pro Stunde 7,50 EUR an, was einen Jahresbetrag von 2.847,- EUR ergibt. Für den Zeitraum vom 1.1.2007 bis zum 31.12.2009 begehrt sie für den Haushaltsführungsschaden indes nur einen Teilbetrag i.H.v. 4.800,- EUR und nur für die Folgezeit bis zum 30.6.2012 jährlich 2.847,- EUR.

Darüber hinaus verlangt die Klägerin als unfallbedingten Mehrbedarf den Ersatz der von ihrer Krankenkasse nicht übernommenen, aber für die Behandlung der unfallbedingt erlit...

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