Verfahrensgang

LG Magdeburg (Urteil vom 13.05.1998; Aktenzeichen 32 O 646/96)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 13. Mai 1998 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Magdeburg (Az. 32 O 646/96) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 28.441,69 DM nebst 5 % Zinsen

aus 2.385,44 DM für die Zeit vom 07.08.1993 bis zum 06.09.1993,

aus 5.816,16 DM für die Zeit vom 07.09.1993 bis zum 06.10.1993,

aus 9.246,88 DM für den 07.10.1993,

aus 5.816,16 DM für die Zeit vom 08.10.1993 bis zum 04.11.1993,

aus 2.385,44 DM für den 05.11.1993,

aus 4.086,63 DM für die Zeit vom 06.11.1993 bis zum 06.12.1993,

aus 2.357,10 DM für die Zeit vom 07.12.1993 bis zum 14.12.1993,

aus 1.101,00 DM für die Zeit vom 06.02.1994 bis zum 03.03.1994 und

aus 598,88 DM seit dem 09.04.1994 sowie

aus jeweils 1.701,19 DM seit dem

07.05.1994,

07.06.1994,

07.07.1994,

06.08.1994,

07.09.1994,

08.10.1994,

06.11.1994,

07.12.1994,

08.01.1995,

07.02.1995,

07.03.1995,

07.04.1995,

07.05.1995,

08.06.1995,

07.07.1995,

06.08.1995 und

aus weiteren 623,77 DM seit dem 07.09.1995 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen die Klägerin zu 5/9 und die Beklagte zu 4/9. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beschwer beider Parteien übersteigt 60.000 DM nicht.

 

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung hat in der Sache teilweise Erfolg.

I.

Der Klägerin steht für die Zeit von August 1993 bis 11.09.1995 lediglich ein rückständiger Mietzinsanspruch in Höhe von insgesamt 28.441,47 DM zu (§§ 535, 557 Abs. 1 BGB).

1. Ausweislich des unter dem 25.06.1991 abgeschlossenen Mietvertrags schuldete die Beklagte für die Anmietung der Gaststätte „A.” in H. der Klägerin als Rechtsnachfolgerin der Vermieterin, der HO A. GmbH, einen monatlichen Mietzins von 2.983,24 DM netto zzgl. MwSt., mithin 3.430,72 DM brutto. Unstreitig befand sich die Beklagte im August 1993 im Mietrückstand. Obgleich die von der Klägerin unter dem 17.05.1996 erstellte Forderungsberechnung (Bl. 95-97 GA I) am 06.08.1993 einen Mietrückstand von 21.240,58 DM brutto ausweist, macht die Klägerin vorliegend lediglich einen Betrag von 2.385,44 DM brutto geltend. Da auch im September 1993 eine Mietzinszahlung durch die Beklagte nicht erfolgte, erhöhte sich somit der Rückstand auf 5.816,16 DM brutto. Im Oktober 1993 zahlte die Beklagte den vereinbarten Mietzins. Hierzu ist sie auch verpflichtet gewesen, da sie erst ab November 1993 gem. § 537 BGB zur Mietzinsminderung berechtigt gewesen ist.

2. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats fest, daß das Mietobjekt mangelbehaftet gewesen ist. Wegen Undichtigkeit des Daches traten an den Wänden der in der 1. Etage gelegenen Räumlichkeiten und des im Erdgeschoß gelegenen Tanzsaals sowie an der Decke des Gaststättenraums Feuchtigkeitsschäden auf. Dies haben nicht nur der Bruder der Beklagten, der Zeuge V., sondern auch Mitarbeiter der Hausverwaltung, die Zeugen S., K. und W., bestätigt, die Besichtigungen vor Ort durchgeführt hatten.

Darüber hinaus waren die beiden Öfen im Tanzsaal funktionsuntüchtig, was außer durch die Zeugen S., W. und V. insbesondere auch durch den Ofenbaumeister, den Zeugen R., bestätigt worden ist, der diese beiden Öfen begutachtet hatte.

a) Aufgrund dieser Mängel erscheint dem Senat ausgehend von dem dem Mietvertrag als Anlage beigefügten Aufmaß (Bl. 23 GA I) für den Saal, die Bühne und die Saaltoiletten wegen Gebrauchsaufhebung durchgehend eine Minderung von 100 % gerechtfertigt, mithin. ein Betrag von 1.152,90 DM netto (1.325,84 DM brutto). Die Minderung beschränkt sich nicht nur auf die Wintermonate, in denen die Öfen nicht beheizbar gewesen sind, sondern sie ist vorliegend ganzjährig anzunehmen. Die Zeugen S., V. und R. haben übereinstimmend bekundet, daß die beiden Öfen bei einer Inbetriebnahme „durch alle Ritzen” gequalmt hätten. Damit im Einklang steht die weitere Aussage des Zeugen V., daß es „gestunken” und sich der Qualm in den Möbeln und Polstern festgesetzt habe. Auch die Zeugin S. hat insoweit bekundet, daß in dem Tanzsaal regelrecht eine rauchige Luft geherrscht habe. Dementsprechend ist der Tanzsaal auch in den Sommermonaten nicht nutzbar gewesen. Da die Nutzbarkeit der zu dem Tanzsaal gehörenden Bühne und Saaltoiletten nicht trennbar ist, reduziert sich auch für diese Räumlichkeiten der Mietzins um 100 %.

b) Hinzu kommt eine weitere Minderung von 20 % für die im Gaststättenraum durchfeuchtete Decke, mithin ein Betrag von 169,84 DM netto (195,32 brutto). Der Zeuge V. hat ausgesagt, daß aufgrund der Undichtigkeit des Daches sich bei Regen das Wasser in der Deckenlampe gesammelt habe. An der Glaubhaftigkeit dieser Aussage hat der Senat vor allem deshalb keine Zweifel, w...

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