Verfahrensgang

LG Halle (Saale) (Urteil vom 21.03.2002; Aktenzeichen 10 O 12/01)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 21.03.2002 verkündete Urteil des Landgerichts Halle – 10 O 12/01 – abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 15.819,30 Euro nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 16.947,12 Euro seit dem 05.11.2001 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin 40 % und die Beklagte 60 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Parteien haben in erster Instanz um Nebenkosten für die Jahre 1995 und 1996 i.H.v. 26.479,50 Euro gestritten. In der vorgenannten Summe sind 6.194,17 Euro Müllgebühren enthalten. In § 3 Abs. 1 S. 1 des Mietvertrages heißt es: „Sämtliche Nebenkosten … sind vom Mieter zu tragen und nach Möglichkeit mit den Ver- und Entsorgungsunternehmen direkt abzurechnen”.

Die Beklagte hat vorgetragen, sie habe den Müll auf eigene Rechnung durch die Fa. K. GmbH (im Folgenden: K. ) entsorgen lassen (Bl. 57 I, 61, 90 II), die hierfür eine Genehmigung habe (Bl. 166 I).

Die Klägerin hat dies mit Nichtwissen bestritten (Bl. 76 I, 65 II) und die Auffassung vertreten, sie könne die Müllgebühren unabhängig davon verlangen, ob seitens der Beklagten Müll angefallen sei (Bl. 76 I), zumal hinsichtlich aller im Objekt anfallenden Abfälle ein Anschluss- und Benutzungszwang bestehe (Bl. 132 I). § 3 Abs. 1 des Vertrages erlaube der Beklagten lediglich eine Direktabrechnung mit dem Versorgungsunternehmen der Klägerin, nicht aber die Beauftragung eines Drittunternehmens (Bl. 64 II). Jedenfalls hätte die Klägerin die Beklagte hierüber unterrichten müssen (Bl. 83 II).

Mit am 21.03.2002 verkündetem Urteil hat das Landgericht die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 22.013,47 Euro zu zahlen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Dabei hat es die Auffassung vertreten, dass die Beklagte zur Zahlung der Müllgebühren i.H.v. 6.194,17 Euro verpflichtet sei, weil sie die Klägerin nicht auf die Beauftragung eines Drittunternehmens hingewiesen habe.

Mit ihrer Berufung wendet sich die Beklagte gegen die vom Landgericht angenommene Verpflichtung zur Zahlung der Müllgebühren. Sie trägt vor, entscheidend sei, dass die Klägerin den Müll der Beklagten nicht entsorgt habe (Bl. 39 III). Nicht die Klägerin habe die Beklagte über die Direktversorgung informieren müssen; vielmehr habe die Klägerin eine entsprechende Erkundigungspflicht getroffen (Bl. 33 III). Letztlich komme es darauf nicht an, weil der Klägerin die Selbstversorgung seit 1995 bekannt gewesen sei (Bl. 13 III). Im Übrigen seien die Container der Klägerin für den Müll der Beklagten nicht ausreichend gewesen (Bl. 40 f III). Sollte dies der Fall gewesen sein, hätte der Klägerin jedenfalls auffallen müssen, dass ihre Container auf Grund der Selbstversorgung der Beklagten nicht ausgelastet waren (Bl. 34 III).

Die Klägerin verteidigt die angefochtene Entscheidung.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg, da die Klägerin gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erstattung der Müllabfuhrkosten hat.

In § 3 Abs. 1 S. 1 des Mietvertrages heißt es: „Sämtliche Nebenkosten … sind vom Mieter zu tragen und nach Möglichkeit mit den Ver- und Entsorgungsunternehmen direkt abzurechnen”. Der Senat hat auf Grund der von der Beklagten vorgelegten Unterlagen (Bl. 96 ff I) keine Zweifel daran, dass die Beklagte ihren Müll direkt durch die Firma K. entsorgen ließ. Eine Einschränkung dahin, dass die Direktentsorgung nur über das von der Klägerin beauftragte Unternehmen erfolgen konnte, enthält die Klausel bei der gebotenen Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB) nicht. Auf Grund der vereinbarungsgemäß durchgeführten Direktentsorgung war die Entsorgung des Mülls der Beklagten von der Klägerin nicht mehr geschuldet (vgl. Schmidt-Futterer, Börstinghaus, Mietrecht, 7. Aufl., § 4 MHG, Rn. 116), mit der Folge, dass sie die insoweit anfallenden Kosten nicht auf die Beklagte umlegen konnte.

Im Übrigen ist der Vermieter gehalten, das Volumen bzw. die Anzahl der Müllbehälter am Bedarf auszurichten. Übersteigt die Kapazität die anstehende Müllmenge in nicht geringfügigem Umfang, gehen die entsprechenden Mehrkosten zu Lasten des Mieters. Ist wie hier ein Hausmeister vorhanden (vgl. Bl. 17 III), gehört es zu seinen Pflichten, hierzu gelegentlich Feststellungen zu treffen (vgl. Schmidt-Futterer, Langenberg, a.a.O., § 546, Rn. 125). Dies bedeutet, dass es Sache der Klägerin gewesen wäre, von sich aus die Nichtauslastung der von ihr bereitgestellten Container festzustellen und dementsprechend weniger Container vom Zweckverband anzufordern. Hätte sie dies getan, wären die auf die Beklagte entfallenden Müllentsorgungskosten nicht entstanden.

Zieht man die vom Landgericht für das Jahr 1995 i.H.v. 6.071,73 DM = 3.104,43 E...

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