Normenkette

BGB § 280 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Magdeburg (Urteil vom 14.02.2014)

BGH (Urteil vom 22.03.2011; Aktenzeichen XI ZR 33/10)

 

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das am 14.2.2014 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des LG Magdeburg wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten der Berufung einschließlich der insoweit angefallenen Kosten der Nebenintervention.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung jeweils gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 v.H. des beizutreibenden Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte oder die Streithelferin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leisten.

Der Streitwert der Berufung beträgt 49.645,23 EUR.

 

Gründe

I. Wegen des Sach- und Streitstandes im ersten Rechtszug einschließlich der dort ergangenen Entscheidung wird auf das angefochtene Urteil (Leseabschrift Bl. 26 - 43 Bd. VII d.A.) Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Dagegen wenden sich die Kläger mit ihrer Berufung, mit der sie ihre Klageanträge weiterverfolgen.

Sie halten daran fest, dass die Beratung weder anleger- noch anlagegerecht gewesen sei. Sie meinen, die Angaben des Klägers im Rahmen seiner persönlichen Anhörung hätten es zur Überzeugung des Gerichts gereichen müssen, dass ihr Anlageziel "sicherheitsorientiert" orientiert gewesen sei und sie dem Berater ... mitgeteilt hätten, dass sie eine sichere Anlage wünschten, bei der der Erhalt des eingesetzten Kapitals sicher sei. Tatsächlich sei ein hochriskanter geschlossener Medienfonds wie der ... nicht einmal für einen Anleger, der eine ertragsorientierte Anlagestrategie verfolge, geeignet. Entgegen der Annahme des LG seien sie nicht umfassend über die Risiken und die Funktionsweise der streitgegenständlichen Anlage aufgeklärt worden. Sie halten daran fest, dass ihnen der Prospekt erst am 22.12.2002 übergeben worden sei. Der Prospekt sei zudem nicht geeignet gewesen, über das Totalverlustrisiko und die eingeschränkte Fungibilität aufzuklären. Hierauf hätte die Beklagte hinweisen müssen. Darüber hinaus täusche er über die Sicherung des Eigenkapitals.

Entgegen der Annahme des LG greife die Einrede der Verjährung nicht durch. Insbesondere reiche die schlechte wirtschaftliche Entwicklung des Fonds nicht aus, um eine Kenntnis oder eine grob fahrlässige Unkenntnis hinsichtlich der hier in Rede stehenden Pflichtverletzungen zu begründen. Das Ausbleiben der Ausschüttungen ab dem Jahr 2006 habe ihnen lediglich gezeigt, dass sie keine regelmäßigen Zahlungen erwarten könnten. Sie hatten aber weder den Gesprächsnotizen, noch den Beratungsprotokollen, noch dem Prospekt, noch den Versammlungsprotokollen und Geschäftsberichten, die sie daraufhin oberflächlich zur Kenntnis genommen hätten, entnehmen können, dass sich der Fonds bereits in wirtschaftlicher Schieflage befunden und ein Totalverlustrisiko bestanden habe. Zudem habe sie keine Verpflichtung getroffen, anlässlich des Rückganges der Ausschüttungen die ihnen übersandten Unterlagen und den Prospekt daraufhin zu überprüfen, ob noch weitere Beratungsfehler vorlägen.

Die Kläger nehmen im Übrigen Bezug auf ihr erstinstanzliches Vorbringen.

Die Kläger beantragen, das am 14.2.2014 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des LG Magdeburg abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie 47.173,50 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.10.2010, Zug um Zug gegen Abtretung aller Rechte aus den mittelbaren Beteiligungen der Kläger an der ... GmbH & Co ... KG, Anteils-Nr ..., nominal 20.000 EUR und Anteils-Nr ..., nominal 20.000 EUR, zu zahlen; die Beklagte zu verurteilen, an sie weitere 2.689,64 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Abtretung aller Rechte aus den mittelbaren Beteiligungen an der ... GmbH & Co. KG, Anteils-Nr ..., i.H.v. nominal 20.000 EUR und Anteils-Nr ..., nominal 20.000 EUR in Verzug befindet; festzustellen, dass die Beklagte zum Ersatz ihrer weiteren und zukünftigen Schäden verpflichtet ist, die durch die Beteiligungen an der ... GmbH & Co ... KG, Anteils-Nr ..., i.H.v. nominal 20.000 EUR sowie Anteils-Nr ..., nominal 20.000 EUR, entstanden sind und noch entstehen werden.

Die Beklagte und die Streithelferin beantragen, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen die angefochtene Entscheidung.

II. Die Berufung ist zulässig (§§ 511 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 513 Abs. 1, 517, 519 f. ZPO), hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Die Kläger können nicht gem. § 280 Abs. 1 BGB den Ersatz des durch die Zeichnung der Beteiligungen an der ... GmbH & Co ... KG (im Folgenden: IMF 3) entstandenen Schadens verlangen.

Der Beklagten ist schon keine Pflichtverletzung im Zusammenhang mit der Beratung über die Beteiligungen vorzuwerfen (§ 280 Abs. 1 BGB).

Zwischen den Parteien bestand ein Anlageberatungsvertrag. Ein solcher Beratungsvertrag kommt u.a. dadurch zustande, wenn im Zusammenhang mit einer Anlageentscheidung tatsachlich eine Beratung...

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