Leitsatz (amtlich)

1. Aus den unionsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere aus Art. 107 AEUV, lassen sich weder die Unanwendbarkeit des § 9 Abs. 1 Nr. 3 GrdstVG noch Anhaltspunkte für eine bestimmte Auslegung dieser Rechtsnorm herleiten.

2. Ist im Rahmen der Anwendung des § 9 Abs. 1 Nr. 3 GrdstVG zu prüfen, ob ein grobes Missverhältnis zwischen dem vereinbarten Kaufpreis für ein landwirtschaftlich genutztes Grundstück und dem landwirtschaftlichen Verkehrswert vorliegt, lässt sich allein aus dem Umstand, dass der Verkaufspreis aufgrund eines Ausschreibungsverfahrens zustande gekommen ist, nicht schließen, dass der Vertragspreis unbedenklich wäre.

3. Zur Ermittlung des landwirtschaftlichen Verkehrswerts unter Einbeziehung der Verkaufsfälle der BVVG.

 

Verfahrensgang

AG Stendal (Beschluss vom 26.10.2010; Aktenzeichen 4 Lw 4/09)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 29.04.2016; Aktenzeichen BLw 2/12)

 

Tenor

Die sofortigen Beschwerden der Antragsteller zu 1. bis 3. gegen den Beschluss des AG - Landwirtschaftsgericht - Stendal vom 26.10.2010 werden zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden den Antragstellern zu 1. bis 3. auferlegt, die der Genehmigungsbehörde auch die außergerichtlichen Kosten zu erstatten haben.

Die Rechtsbeschwerde an den BGH wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Antragsteller, Verkäufer und Käufer eines als Landwirtschaftsfläche ausgewiesenen Flurstücks, wenden sich gegen die Versagung der erforderlichen Genehmigung nach dem Grundstücksverkehrsgesetz durch die zuständige Genehmigungsbehörde, den Landkreis.

Mit notariell beurkundetem "Kauf- und Übereignungsvertrag "vom 31.3.2008 (UR-Nr ... des Notars M. K., G.) verkaufte die Antragstellerin zu 1. (BVVG Bodenverwertungs- und verwaltungs GmbH, im Folgenden: BVVG GmbH) an die Antragsteller zu 2. und 3. (Eheleute T. und U. E.) das 2,6371 ha große, in der Gemarkung R. gelegene Flurstück ... der Flur ..., eingetragen im Grundbuch des AG Burg von R., Blatt ... Das Flurstück ist im Grundstückskataster als Ackerland verzeichnet. In § 8 Abs. 1 des notariellen Vertrages haben die Parteien die gemeinsame Annahme festgehalten, dass der Kaufgegenstand binnen eines Zeitraumes von 10 Jahren beginnend mit der Beurkundung des Vertrages zu landwirtschaftlichen/forstwirtschaftlichen Zwecken genutzt wird. Als Kaufpreis für Grund und Boden haben sie 29.000 EUR vereinbart. Der Verkauf erfolgte im Rahmen der gewöhnlichen Privatisierungstätigkeit der Antragstellerin zu 1., er ist nicht nach dem Ausgleichsleistungsgesetz und der Flächenerwerbsverordnung privilegiert. Die Antragsteller zu 2. und 3. erhielten den Zuschlag in einem öffentlichen Ausschreibungsverfahren aufgrund des von ihnen abgegebenen Höchstgebotes.

Mit Schreiben vom 8.4.2008, eingegangen beim Landkreis J. am 9.4.2008, stellte der beurkundende Notar unter Überreichung einer Ablichtung des Kaufvertrages den Antrag nach § 2 des Grundstücksverkehrsgesetzes (GrdstVG) und bat um Genehmigung bzw. Übersendung des Negativattestes. Der Landkreis verlängerte durch Zwischenbescheid vom 14.4.2008 gegenüber dem Notar die Bearbeitungsfrist auf zwei Monate.

Mit Bescheid vom 5.6.2008, der Antragstellerin zu 1. am 6.6.2008 und den Antragstellern zu 2. und 3. am 7.6.2008 zugestellt, hat der Landkreis die Genehmigung des Kaufvertrages vom 31.3.2008 nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 GrdstVG versagt. Der im Vertrag vereinbarte Kaufpreis stehe - so die Genehmigungsbehörde zur Begründung - im groben Missverhältnis zum landwirtschaftlichen Verkehrswert in der Gemarkung R.. Hierdurch würden Landwirte, die einen Bedarf und ein Interesse für das Grundstück hätten, gehindert, dieses Grundstück zum ortsüblichen Preis zur Aufstockung ihres Betriebes zu erwerben, so dass eine nachteilige Auswirkung auf die Agrarstruktur die Folge sei. Der Landkreis stützte sich dabei auf eine Mitteilung des Amts für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten (ALFF) A. vom 15.5.2008, in dem ihm zwei dringend aufstockungsbedürftige Landwirte - die S. GbR und der Betriebsinhaber L. B. - benannt worden waren, die bei einem ortsüblichen Verkaufspreis ihr Kaufinteresse signalisiert hätten.

Die Antragstellerin zu 1. hat mit Schriftsatz vom 17.6.2008, eingegangen beim AG am 18.6.2008, und die Antragsteller zu 2. und 3. haben mit Schriftsatz vom 11.6.2008, eingegangen beim Landkreis am 16.6.2008, jeweils Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Versagung der Grundstücksverkehrsgenehmigung gestellt.

Nach Auffassung der Antragsteller unterliegt der Grundstücksverkauf durch die BVVG GmbH schon deshalb nicht dem Grundstücksverkehrsgesetz, weil das Rechtsgeschäft von dem Ausnahmetatbestand des § 4 Nr. 1 GrdstVG erfasst werde; die BVVG GmbH (Antragstellerin zu 1.) sei als Tochtergesellschaft einer Bundesanstalt, der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (BvS), gegründet worden und erfülle für die Bundesrepublik Deutschland bestimmte, sich aus der Wiedervereinigung ergebende Aufgaben, hier die Privatisierung der Acker- und Waldflächen.

Für den vorliegenden Grun...

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