Entscheidungsstichwort (Thema)

Wiedereinsetzung gegen Versäumnis der Berufungsfrist: Anwaltsverschulden bei unvollständiger Übermittlung des Berufungsschriftsatzes per Telefax

 

Leitsatz (redaktionell)

1. ZPO § 233 Wiedereinsetzung bei mangelhafter Telefax-Übermittlung.

2. Wird mittels Telefax Berufung eingelegt, trägt der Absender die alleinige Verantwortung dafür, daß der Schriftsatz vollständig vom Sendegerät eingelesen wird.

3. Fehlerhafter Papiereinzug (Doppeleinzug oder Überlappung von seiten), mit der Folge der mangelhaften Übermittlung ist nur entschuldbar, wenn eine optische Kontrolle beim Einlesen erfolgt.

 

Normenkette

ZPO § 85 Abs. 2, §§ 129-130, 233, 511, 518 Abs. 2, § 519b

 

Verfahrensgang

LG Dessau (Entscheidung vom 22.04.1993; Aktenzeichen 2 O 118/92)

 

Nachgehend

BGH (Entscheidung vom 28.10.1993; Aktenzeichen VII ZB 22/93)

 

Fundstellen

Haufe-Index 538247

BB 1993, 1622

NJW 1993, 2543

NJW 1994, 344

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