Entscheidungsstichwort (Thema)
Wiedereinsetzung gegen Versäumnis der Berufungsfrist: Anwaltsverschulden bei unvollständiger Übermittlung des Berufungsschriftsatzes per Telefax
Leitsatz (redaktionell)
1. ZPO § 233 Wiedereinsetzung bei mangelhafter Telefax-Übermittlung.
2. Wird mittels Telefax Berufung eingelegt, trägt der Absender die alleinige Verantwortung dafür, daß der Schriftsatz vollständig vom Sendegerät eingelesen wird.
3. Fehlerhafter Papiereinzug (Doppeleinzug oder Überlappung von seiten), mit der Folge der mangelhaften Übermittlung ist nur entschuldbar, wenn eine optische Kontrolle beim Einlesen erfolgt.
Normenkette
ZPO § 85 Abs. 2, §§ 129-130, 233, 511, 518 Abs. 2, § 519b
Verfahrensgang
LG Dessau (Entscheidung vom 22.04.1993; Aktenzeichen 2 O 118/92) |
Nachgehend
BGH (Entscheidung vom 28.10.1993; Aktenzeichen VII ZB 22/93) |
Fundstellen
Haufe-Index 538247 |
BB 1993, 1622 |
NJW 1993, 2543 |
NJW 1994, 344 |
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