Verfahrensgang

AG Wernigerode (Beschluss vom 30.11.2000; Aktenzeichen 11 F 1015/97)

 

Tenor

1. Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Wernigerode vom 30.11.2000, Az.: 11 F 1015/97, in der Fassung der Ergänzung vom 28.02.2001 und des Nichtabhilfebeschlusses des Amtsgerichts Wernigerode vom 28.02.2001, Az.: 11 F 1015/97, wird zurückgewiesen.

2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

Die Beschwerde der Klägerin, mit welcher sie sich dagegen wendet, dass das Amtsgericht Wernigerode mit dem angefochtenen Prozesskostenhilfebewilligungsbeschluss vom 30.11.2000 ihre Prozessbevollmächtigte nur zu den eingeschränkten „Bedingungen einer ortsansässigen Anwältin” beigeordnet hat, ist gemäß den §§ 127 Abs. 2 Satz 2, 567 ff. ZPO zulässig, insbesondere ist die Klägerin – im Übrigen hätte auch die beigeordnete Rechtsanwältin ein eigenes Beschwerderecht gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO – beschwerdebefugt (vgl. hierzu OLG Brandenburg, FamRZ 2000, S. 1385, 1386).

Jedoch ist die Beschwerde nicht begründet. Denn die Beschränkung der Beiordnung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin zu den Bedingungen einer ortsansässigen Anwältin entspricht dem Gesetz.

Zwar ist zum 01.01.2000 die Vorschrift des bisherigen § 78 Abs. 2 ZPO aufgehoben worden, wonach insbesondere in Scheidungsverfahren nur ein bei dem Prozessgericht zugelassener Anwalt auftreten konnte. Nach dem neuen § 78 Abs. 2 ZPO können jetzt – auch in Familiensachen – alle bei einem Amtsgericht oder Landgericht in irgendeinem Bundesland zugelassenen Anwälte vor jedem Landgericht oder Amts-/Familiengericht im gesamten Bundesgebiet auftreten.

Keine Änderung hingegen haben die Kostenvorschriften erfahren. Nach § 126 Abs. 1 Satz 2 BRAGO kann der Anwalt grundsätzlich keine Fahrtkosten zu dem Gericht abrechnen, bei dem er zugelassen ist. Einem Erstattungsanspruch steht schon der Wortlaut der Vorschrift entgegen, wonach Mehrkosten nicht zu vergüten sind, „die dadurch entstehen, dass der Rechtsanwalt seinen Wohnsitz oder seine Kanzlei nicht an dem Ort hat, an dem sich das Prozessgericht oder eine auswärtige Abteilung dieses Gerichts befindet”. Diese Regelung gilt nur dann nicht, wenn ein Rechtsanwalt beigeordnet wird, der weder bei dem Prozessgericht noch bei einem Gericht zugelassen ist, das sich an demselben Ort wie das Prozessgericht befindet (vgl. § 126 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz BRAGO).

Danach hat die Prozessbevollmächtigte der Klägerin, die vor allen Familiengerichten in jeder erstinstanzlichen Familiensache, die als Anwaltsprozess zu führen ist, postulationsfähig ist, gemäß § 126 Abs. 1 Satz 2 BRAGO keinen Anspruch auf Vergütung der Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass sie ihren Wohn- bzw. Kanzleisitz nicht am Sitz des jeweiligen Familiengerichts hat. Die Auslagen und insbesondere die Reisekosten, die sich aus dem Umstand ergeben, dass sie ihren Kanzleisitz in M. und das Prozessgericht – im vorliegenden Fall – seinen Sitz in W. hat, kann sie deshalb grundsätzlich nicht vergütet verlangen (vgl. OLG Naumburg, FamRZ 1999, S. 1683, 1684; OLG Brandenburg, a.a.O., S. 1386).

Der Sinn dieser Vorschrift entspricht dem allgemeinen Grundsatz des Prozessrechts, dass jede Partei bemüht sein muss, die Prozesskosten so gering wie möglich zu halten (vgl. OLG Naumburg, a.a.O., S.1684; OLG Brandenburg, a.a.O., S. 1386).

Dem nicht ortsansässigen beigeordneten Anwalt, hier also der Prozessbevollmächtigten der Klägerin, steht damit gegen die Staatskasse unter keinen Umständen eine Reisekostenentschädigung, die über diejenige eines ortsansässigen Anwalts hinausgeht, zu.

Einer ausdrücklichen Einschränkung der Beiordnung mit den Worten „zu den Bedingungen einer ortsansässigen Rechtsanwältin” hätte es somit schon nicht bedurft. Ein solcher Zusatz ist jedoch grundsätzlich zulässig und nicht zu beanstanden (vgl. OLG Naumburg, a.a.O., S. 1684; OLG Celle, FamRZ 2000, S. 1387).

Das Amtsgericht ist auch nicht verpflichtet gewesen, vor seiner Entscheidung über die eingeschränkte Beiordnung die Zustimmung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin einzuholen.

Zwar wird in der Rechtsprechung und in der Literatur die Auffassung vertreten, dass eine Beschränkung der Beiordnung auf die Bedingungen eines am Gerichtsort ansässigen Anwalts nur mit vorheriger Zustimmung des beigeordneten Anwalts zulässig sei (vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 22. Aufl., § 121, Rdnr. 13 mit Darstellung des Meinungsstands).

Dieser Auffassung schließt sich der Senat jedoch nicht an.

Denn es ist zu beachten, dass eine Beiordnung immer nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften, die jeder Rechtsanwalt kennen muss, zulässig ist. Als Rechtskundiger bedarf er grundsätzlich keines Hinweises auf den Umfang seines kostenrechtlichen Vergütungsanspruchs (vgl. OLG Brandenburg, a.a.O., S. 1386, 1387). Solange daher nur der Antrag auf Beiordnung ohne sonstige Erweiterung gestellt wird, ist er auch immer nur auf das gesetzlich zulässige Maß, also im Rahmen des § 126 A...

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