Leitsatz (amtlich)

Zu den Anforderungen an ein Wechselmodell.

 

Verfahrensgang

AG Bernburg (Beschluss vom 17.07.2014; Aktenzeichen 4 F 234/13)

 

Tenor

I. Das Gesuch des Beteiligten zu 2, ihm für die Beschwerde Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, wird abgewiesen, da seine weitere Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht.

II. Die Beschwerde des Beteiligten zu 2 gegen den am 17.7.2014 verkündeten Beschluss des AG - Familiengerichts - Bernburg wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert beträgt EUR 3.000; auf diesen Wert wird auch der für das erstinstanzliche Verfahren festgesetzte Verfahrenswert herabgesetzt.

 

Gründe

I. Der Beteiligte zu 2 begehrt - zum wiederholten Mal - die Abänderung (Erweiterung) einer gerichtlichen Umgangsregelung.

Der (am 4.11.1974 geb.) Beteiligte zu 2 stammt aus M., hat auf dem zweiten Bildungsweg das Abitur nachgeholt, anschließend in kurzfristigen Beschäftigungsverhältnissen gearbeitet und bezieht zurzeit Arbeitslosengeld II. Die (am 27.11.1976 geb.) Beteiligte zu 3 stammt aus B., besitzt den erweiterten Realschulabschluss und hat beim Arbeitsamt eine dreijährige Ausbildung zur Fachangestellten für Arbeitsförderung absolviert; nachdem sie bei verschiedenen Arbeitsämtern angestellt war, ist sie seit Februar 2009 beim Jobcenter des S. Kreises in St. tätig.

Als sich die Beteiligten zu 2 und 3 am 31.12.2005 auf einer Silvesterfeier in M. kennengelernt hatten, nahmen sie im Februar 2006 eine nichteheliche Lebensgemeinschaft miteinander auf und bezogen im Juni oder September 2006 eine gemeinsame Wohnung in G. (Landkreis F.), wo der Beteiligte zu 2 nach wie vor wohnt. Aus der Lebensgemeinschaft ging das (am 29.1.2007 geb.) Kind L. Madlen Celine hervor, um das es im vorliegenden Umgangsrechtsverfahren geht; die Beteiligte zu 3 wurde Inhaberin der alleinigen elterlichen Sorge (§ 1626a Abs. 2 BGB a.F.), und am 12.2.2007 gaben die Beteiligten zu 2 und 3 vor dem Amt für Jugend und Familie des Landratsamts F. gemeinsame Sorgerechtserklärungen ab (UR-Nr. 69/2007; § 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB a.F.). Als es zwischen ihnen zu Auseinandersetzungen kam, weil der Beteiligte zu 2 eifersüchtig war, und die Konflikte zu körperlichen Übergriffen des Beteiligten zu 2 gegen die Beteiligte zu 3 führten, trennte sich die Beteiligte zu 3 vom Beteiligten zu 2, indem sie am 25.6.2007 mit dem Kind nach B. zurückzog, und zwar zunächst für ein paar Tage in das dortige Frauenhaus und dann zu ihren dort lebenden Eltern; seitdem befindet sich das Kind in ihrer alleinigen Obhut.

1. Mit Rücksicht auf die Trennung machte die Beteiligte zu 3 im Jahre 2007 beim Familiengericht den Antrag anhängig, ihr wieder die alleinige elterliche Sorge zu übertragen (§ 1671 Abs. 1 Nr. 1 BGB; 3 F 351/07 AG Bernburg). Nachdem die Beteiligte zu 3 mit dem Kind im März 2008 in ihre jetzige Mietwohnung in K. gezogen war, übertrug ihr das Familiengericht mit Beschluss vom 9.12.2008 die alleinige elterliche Sorge, weil die Beteiligten zu 2 und 3 "nicht in der Lage seien, sich über wichtige Angelegenheiten ihres Kindes zu verständigen", und die Beteiligte zu 3 "die Hauptbezugsperson des Kindes" sei; das vom Beteiligten zu 2 präferierte "Wechselmodell" sei mit dem Wohl des Kindes nicht zu vereinbaren. Anschließend regelte das Familiengericht unter demselben Geschäftszeichen - nachdem es am 28.1.2008 eine einstweilige Umgangsregelung erlassen hatte, mit der dem Beteiligten zu 2 zur Wiederanbahnung seines Umgangs mit seinem Kind begleiteter Umgang eingeräumt wurde - mit Beschluss vom 24.6.2010 auch das Umgangsrecht des Beteiligten zu 2 im Hauptsacheverfahren, und zwar in der Weise, dass es dem Beteiligten zu 2 folgenden unbegleiteten Umgang mit seinem Kind gewährte:

  • jeden 1. und 3. Dienstag eines Monats von 15.30 bis 18.00 Uhr in den Sommermonaten und bis 17.30 Uhr in den Wintermonaten,
  • jeden 1. und 3. Mittwoch eines Monats von 15.30 bis 18.00 Uhr in den Sommermonaten und bis 17.30 Uhr in den Wintermonaten;

"für die Dauer eines Jahres" sollte der Umgang in einem Umkreis von maximal 30 km von B. stattfinden.

2. Schon vor Ablauf des ersten Jahres machte der Beteiligte zu 2 am 22.2.2011 ein - erstes - Verfahren auf Abänderung (Erweiterung) seines im Hauptsacheverfahren geregelten Umgangs beim Familiengericht anhängig (§ 1696 Abs. 1 BGB), weil der im Beschluss vom 24.6.2010 geregelte "stundenweise Umgang" (ohne Übernachtungen des Kindes) nicht mehr dem Wohl des Kindes entspreche; mittlerweile sei nämlich eine "intensive Vater-Kind-Beziehung" entstanden und das (seinerzeit 4-jährige) Kind habe "mehrfach geäußert", bei seinem Vater (sc. Beteiligten zu 2) übernachten zu wollen, und dies komme auch ihm, dem Beteiligten zu 2, gelegen, denn dann brauche er nicht mehr "mit einem enorm großen Aufwand.. von seinem Wohnort in Bayern für lediglich zwei Stunden.. anzureisen" (4 F 74/11 AG Bernburg). Daraufhin änderte das Familiengericht - nachdem es am 28.4.2014 den Beteiligten zu 1 zum Verfahrensbeistand bestellt und man sich am 28.4. und 6.7...

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