Leitsatz (amtlich)
Besteht ein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gegen einen Elternteil, ist der Prozesspartei Prozesskostenhilfe nur mit Raten in der Höhe zu bewilligen, die der vorschusspflichtige Elternteil zu zahlen hätte.
Normenkette
Verfahrensgang
AG Burg (Aktenzeichen 5 F 58/00) |
Tenor
In dem Rechtsstreit wird die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des AG – FamG – Burg vom 5.7.2000 (Az.: 5 F 58/00) zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die nach § 127 Abs. 2 ZPO zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Das AG hat dem Kläger zutreffend Raten von 60 DM monatlich auferlegt.
Das AG ist in nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass es nach § 114 ZPO zunächst auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der bedürftigen Partei, hier des Klägers, der lediglich über monatlichen Barunterhalt verfügt, abzustellen ist. Danach wäre der Kläger, isoliert betrachtet nicht zur Tragung der Prozesskosten in der Lage.
Nach §§ 114 S. 1, 115 ZPO ergibt sich aber, dass der Staat die bedürftige Partei nur subsidiär unterstützt. Vorrangig muss der Kläger weiter eigenes Einkommen und Vermögen einsetzen, wozu auch ein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gegenüber dem ihn betreuenden alleinsorgeberechtigten Elternteil gehört (vgl. OLG Thüringen v. 19.3.1998 – WF 18/98, FamRZ 1998, 1302 f.).
Die alleinsorgeberechtigte Kindesmutter des Klägers wäre zwar nicht in der Lage, den Prozesskostenvorschuss durch eine Einmalzahlung aufzubringen, da sie als Partei eines Rechtsstreits selbst einen Anspruch auf Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlung hätte, deren Höhe das AG zutreffend auf mindestens 60 DM festgestellt hat. Dieser monatliche Betrag ist für die gesetzlichen Vertreter des Klägers als Ratenzahlung auf den Prozesskostenvorschuss zumutbar.
gez. Kleist gez. Dr. Friederici gez. Thole
VorsRiOLG VorsRiOLG RiAG
Fundstellen
Dokument-Index HI1108548 |
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