Entscheidungsstichwort (Thema)

BioWeb-Formstreifen

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Drei-Streifen-Kennzeichnung bei Sportschuhen genießt weiterhin eine weit überdurchschnittliche Kennzeichnungskraft mit entsprechend weitem Schutzbereich. Die Bekanntheit der entsprechenden Marke ist als offenkundige Tatsache i.S.v. § 291 ZPO zu behandeln.

2. Eine normative Begrenzung des Schutzbereichs einer Unionsklagemarke aufgrund des behaupteten Umstands, dass die angegriffene Kennzeichnung eine rechtserhaltende Benutzung einer im Verhältnis zur Klagemarke prioritätsälteren Marke des Beklagten darstelle, kommt nicht in Betracht.

3. Ausreichend kann bei Geltendmachung einer Positionsmarke für die Bejahung der Zeichenähnlichkeit sein, wenn sich die jeweiligen Positionen der beiden Vergleichszeichen zumindest teilweise überschneiden.

4. Für die Beurteilung der Verwechslungsfähigkeit der Kennzeichnungen von Sportschuhen kann berücksichtigt werden, dass Sportschuhhersteller verschiedene Variationen ihrer jeweiligen typischen Kennzeichnung auf den Schuhaußenseiten nutzen und daher dort auch unterschiedlich deutliche Abwandlungen einer "klassischen" Marke vorgefunden werden können.

5. Auch für die Unionsmarkenverordnung gilt, dass für Folgeansprüche zu einem Unterlassungsanspruch, sofern sie für das gesamte Unionsgebiet geltend gemacht werden, die jeweiligen Rechtsordnungen der verschiedenen Mitgliedsstaaten, in denen die Verletzungen begangen wurden, als maßgebliches Recht zu prüfen sind (vgl. BGH GRUR 2012, 512 Rn. 54 ff. - Kinderwagen für die Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung).

 

Normenkette

UMV Art. 9 Abs. 1 S. 2 lit. b, Art. 102 Abs. 1 S. 1, Art. 99 Abs. 3; ZPO § 291

 

Verfahrensgang

LG München I (Urteil vom 21.04.2015; Aktenzeichen 1 HK O 22627/13)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 09.11.2017; Aktenzeichen I ZR 110/16)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des LG München I vom 21.04.2015, Az. 1 HK O 22627/13, abgeändert.

II. Den Beklagten wird bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,-, an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten tritt, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren - die Ordnungshaft zu vollziehen an dem jeweiligen Vorstandsmitglied der Beklagten -, verboten, in der Europäischen Union im geschäftlichen Verkehr Schuhe gemäß nachstehenden Abbildungen anzubieten und/oder in den Verkehr zu bringen und/oder zu den genannten Zwecken zu besitzen und/oder einzuführen und/oder auszuführen und/oder zu bewerben, die mit einer Streifen-Kennzeichnung gemäß den nachstehenden Abbildungen versehen sind:

((Abbildung entfernt))

III. Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin Rechnung zu legen über den Umfang der Handlungen gemäß Ziffer II, soweit diese Handlungen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland begangen wurden, und zwar über die Herkunft und den Vertriebsweg der Waren gemäß Ziffer II (Name und Anschrift des Herstellers, des Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Waren, der gewerblichen Abnehmer oder Auftraggeber sowie über die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Waren), ferner Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über die mit den Handlungen gemäß Ziffer II erzielten Umsätze ( EUR und Stückzahlen) sowie über den durch den Vertrieb der fraglichen Waren erzielten Gewinn und die betriebene Werbung (Werbeträger, Auflagenhöhen, Erscheinungszeiten, Verbreitungsgebiete, Abrufzahlen im Internet), soweit diese Handlungen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland begangen wurden, wobei den Beklagten auferlegt wird, die entsprechenden Belege vorzulegen, nämlich Bestellungen, Auftragsbestätigungen, Lieferscheine, Rechnungen.

IV. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin samtverbindlich alle jene Schäden zu ersetzen, die ihr durch Handlungen gemäß Ziffer II. entstanden sind und noch entstehen werden, soweit diese Handlungen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland begangen wurden.

V. Die Beklagten haben die Kosten des Verfahrens einschließlich der in erster Instanz angefallenen Kosten zu tragen.

VI. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung hinsichtlich Ziffer II. dieses Senatsurteils durch Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 800.000,- abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Hinsichtlich Ziffer III. dieses Senatsurteils können die Beklagten die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 20.000,- abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Hinsichtlich der Kosten können die Beklagten die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

sowie folgenden

Beschluss:

Der Streitwert des Verfahrens wird bis ...

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