Verfahrensgang

LG München I (Urteil vom 14.10.2003; Aktenzeichen 16 HKO 9067/03)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 12.06.2006; Aktenzeichen II ZR 334/04)

 

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des LG München I v. 14.10.2003 wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagten haben samtverbindlich die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstrecken den Betrages, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin verlangt von den Beklagten Schadensersatz, weil bei einem gekauften Unternehmen das Stammkapital entgegen einer gegebenen Zusicherung nicht voll einbezahlt gewesen sei.

Die Klägerin hat mit notariellem Kaufvertrag v. 17.3.2000 (Anlage K 5) von der Beklagten zu 1) sämtliche Geschäftsanteile an der Firma P. GmbH Bau. (nachfolgend PAB genannt), die ein Stammkapital von 1 Mio. DM repräsentierten, zu einem Kaufpreis von 1 DM erworben. Die Beklagte zu 1) hat in dem Kaufvertrag zugesichert, dass das Stammkapital der Gesellschaft in voller Höhe einbezahlt ist (Ziff. 1 S. 3 der Vorbemerkungen sowie § 5.1.2. S. 2 des Vertrages). In Ziff. 12 des Vertrages hat die Beklagte zu 2), die den Vertrag gleichfalls unterzeichnet hat, die Garantie für die Erfüllung aller aus bzw. im Zusammenhang mit diesem Vertrag bestehenden Ansprüche der Erwerberin gegen die Verkäuferin übernommen.

Mit Vertrag v. 10.1.1995 (Anlage K 1) gewährte die PAB, deren Stammkapital zu diesem Zeitpunkt 50.000 DM betrug, der Beklagten zu 1) ein Darlehen i.H.v. 1 Mio. DM bis 30.9.1995 mit einem Zinssatz von 5,5 % p.a. Die Darlehensvaluta wurde mit Überweisung v. 24.2.1995 (Anlage K 2) an die Beklagte zu 1) ausbezahlt. Am 1.3.1995 überwies die Beklagte zu 1) auf das Konto der Firma PAB 950.000 DM mit der Verwendungsangabe "Kapitalerhöhung". Mit Beschluss der Gesellschafterversammlung der PAB v. 13.3.1995 (Anlage K 4) wurde beschlossen, das Stammkapital der PAB auf 1 Mio. DM zu erhöhen. Der neue Geschäftsanteil i.H.v. 950.000 DM war sofort in bar zu leisten und mit dem alten Geschäftsanteil von 50.000 DM zu einem Geschäftsanteil zusammenzulegen.

Die Beklagte zu 1) hat an die Firma PAB das Darlehen von 1 Mio. DM in nicht näher bekannten Raten zurückbezahlt. Am 13.1.1997 war noch ein Restbetrag von 496.230 DM offen. Dieses Darlehen ist vor dem Abschluss des notariellen Kaufvertrages v. 17.3.2000 vollständig getilgt worden.

Auf Antrag der Firma PAB hat das AG Dresden - Insolvenzgericht - mit Beschluss v. 18.10.2002 (Az.: 531 IN 2321/02; AnI. K 6) die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet und Rechtsanwalt H. Sch. zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt, der mit Schreiben v. 28.10.2002 von der Klägerin die Zahlung der Stammeinlage gem. den §§ 19 Abs. 1, 16 Abs. 3 GmbHG i.H.v. 950.000 DM verlangte (Anlage K 7). Die Klägerin teilte den Beklagten mit Schreiben v. 27.11.2002 (Anlagen K 8 und K 9) den Sachverhalt mit und forderte die Beklagten zur Erklärung bis 29.11.2002, 9.00 Uhr, auf. Mit Schreiben v. 28.11.2002 (Anlage B 5) nahm die Firma PAB den Insolvenzantrag zurück, woraufhin das AG Dresden mit Beschluss v. 2.12.2002 (AnI. B 6) die Aufhebung der vorläufigen Insolvenzverwaltung aussprach. Die Klägerin bezahlte an die Firma PAB am 16.12.2002 485.727,28 Euro (= 950.000 DM).

Die Klägerin verlangt von den Beklagten Schadensersatz in Höhe der von ihr an die Firma PAB erbrachten Leistung von 485.727,28 Euro und hat in erster Instanz weitere, vom LG rechtskräftig aberkannte Forderungen, eingeklagt.

Das LG hat die Beklagten samtverbindlich verurteilt, an die Klägerin 485.727,28 Euro zzgl. 8 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.12.2002 zu bezahlen und im Übrigen die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, dass die Beklagte zu 1) wegen der im Kaufvertrag ausgesprochenen Zusicherung, das Stammkapital sei voll einbezahlt, hafte, weil die Zahlung auf das erhöhte Stammkapital von 950.000 DM im Hinblick auf das kurz zuvor ausgereichte Darlehen der Firma PAB an die Beklagte zu 1) nur als "Hin- und Herzahlung", die keine wirksame Einzahlung des erhöhten Stammkapitals darstelle, an zusehen sei. Die zeitlich nachfolgende Rückzahlung des Darlehens bewirke weder eine Umwandlung der Leistung v. 1.3.1995 in eine Stammeinlage, noch seien diese Rückzahlungen als verspätete Einzahlungen auf das Stammkapital zu werten. Mit der Zahlung auf die Anforderung des Insolvenzverwalters habe die Klägerin eine eigene Verpflichtung erfüllt. Ob und inwieweit es zu einer Insolvenzlage der Firma PAB gekommen sei, sei ohne Bedeutung.

Gegen das ihnen am 13.11.2003 zugestellte Urteil des LG haben die Beklagten am 11.12.2003 Berufung eingelegt und diese am 13.1.2004 begründet.

Die Beklagten tragen vor, das landgerichtliche Urteil lasse Ausführungen zur Schadensminderungspflicht vermissen. Die Beklagte zu 1) habe die Stammeinlage vollständig erbracht, ...

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