Entscheidungsstichwort (Thema)

Schadensersatz und Schmerzensgeld nach Verkehrsunfall: Bemessung des Schmerzensgeldes und des Haushaltsführungsschadens bei HWS-Syndrom sowie Prellungen und Schürfwunden

 

Normenkette

BGB §§ 253, 823 Abs. 1; ZPO § 287

 

Verfahrensgang

LG Traunstein (Urteil vom 13.10.2011; Aktenzeichen 2 O 2577/06)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin vom 17.11.2011 gegen das Endurteil des LG Traunstein vom 13.10.2011 (Az. 2 O 2577/06) wird zurückgewiesen.

2. Das Urteil des LG Traunstein ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

3. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

A. Die Klägerin macht gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 11.7.2002 in R. geltend. Die Klägerin bog nach links in die Straße "Am Anger" ab, wo ihr der Beklagte zu 1) mit dem bei der Beklagten zu 2) versicherten Pkw alkoholisiert auf ihrer Fahrbahnseite entgegenkam. Die alleinige Haftung der Beklagten für die Folgen der heftigen Kollision, bei welcher im Pkw der Klägerin die Airbags auslösten und der Pkw quer zur Straße "Am Anger" geschoben wurde, steht außer Streit. Die Klägerin erlitt durch den Verkehrsunfall eine HWS-Distorsion, Prellungen an Kinn, Thorax und Unterschenkel sowie eine Schürfwunde an der linken Hand. Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin Schmerzensgeld, Haushaltsführungsschaden (ausgehend von 25 Wochenarbeitsstunden) sowie Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für künftigen materiellen und immateriellen Schaden nebst vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Die Klägerin hatte bereits am 10.5.1997 einen Auffahrunfall erlitten, in Folge dessen sie mindestens bis 15.6.1998 arbeitsunfähig krankgeschrieben war. Nach Schließung des Fitnessstudios, in welchem die Klägerin eine Arbeitsstelle auf Teilzeitbasis hatte, im Jahr 1999 oder 2000 war die Klägerin bis zu ihrer Verrentung wegen Erwerbsminderung ab 1.2.2003 arbeitslos.

Die Klägerin hat mit Schriftsatz ihrer nunmehrigen Prozessbevollmächtigten vom 14.8.2007 = Bl. 99/100 d.A. u.a. vorgetragen, die HWS- Verletzung aus dem 1. Unfall sei bereits 1998 folgenlos ausgeheilt gewesen, auch nervale Strukturen seien nicht geschädigt worden und sie habe keinen Dauerschaden erlitten, der für die Begutachtung der Unfallfolgen des streitgegenständlichen Unfalls zugrunde gelegt werden müsse. Durch den 2. Unfall habe sie eine Rippeninfraktion, Lähmungs- und Taubheitsgefühle im Gesichtsbereich, ein chronifiziertes Schmerzsyndrom, Druckgefühl in beiden Ohren, Tinnitus, ausgeprägte Schwindelerscheinungen, Gleichgewichtsstörungen, Belastbarkeitseinschränkungen, Aufmerksamkeitsdefizit, Konzentrationsstörungen erlitten.

Hinsichtlich des weiteren Parteivortrags und der tatsächlichen Feststellungen erster Instanz wird auf das angefochtene Urteil vom 13.10.2011 (Bl. 323/334 d.A.) Bezug genommen (§ 540 I 1 Nr. 1 ZPO).

Das LG hat nach Beweisaufnahme der Klägerin über den vorprozessual bezahlten Betrag von 750 EUR ein weiteres Schmerzensgeld von 1250 EUR sowie Haushaltsführungsschaden von 900 EUR zugesprochen und im Übrigen die Klage abgewiesen.

Hinsichtlich der Erwägungen des LG wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Gegen dieses der Klägerin am 17.10.2011 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit einem beim OLG München am 17.11.2011 eingegangenen Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten Berufung eingelegt (Bl. 344/345 d.A.) und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist mit einem beim OLG München am 17.1.2012 eingegangenen Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten (Bl. 350/363 d.A.) begründet.

Die Klagepartei trägt zuletzt vor, vom ersten Unfall seinen keine bleibenden Schäden verblieben. Der erste Unfall sei nur "leicht" gewesen.

Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach den Anträgen erster Instanz zu entscheiden, soweit diese abgewiesen wurden.

Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen.

Ergänzend wird auf die vorgenannte Berufungsbegründungsschrift, den Beschluss gem. § 522 II 2 ZPO (Bl. 366/378 d.A.) die Berufungserwiderung vom 9.5.2012 (Bl. 388/394 d.A.), die weiteren im Berufungsverfahren eingereichten Schriftsätze der Klägerin vom 18.1.2012 (Bl. 365 d.A.) und vom 2.3.2012 (Bl. 379/383 d.A.), die Verfügung vom 9.3.2012 (Bl. 385/386 d.A.) sowie die Sitzungsniederschrift vom 14.9.2012 (Bl. 396/398 d.A.) Bezug genommen.

B. Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

I. Das LG hat zu Recht einen über die Verurteilung erster Instanz hinausgehenden Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz aus dem Verkehrsunfall vom 11.7.2002 verneint...

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