Entscheidungsstichwort (Thema)

Drei-Streifen-Kennzeichnung von adidas

 

Leitsatz (amtlich)

Die überaus hohe Bekanntheit der Drei-Streifen-Kennzeichnung von adidas ist eine allgemeinkundige und deshalb bei dem Gericht offenkundige, nach § 291 ZPO nicht beweisbedürftige Tatsache.

Wegen der Wechselbeziehung im Rahmen der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr führt deshalb die in außerordentlicher Intensität vorliegende Kennzeichnungskraft der Marke in Fällen hoher Warenähnlichkeit dazu, dass ein vergleichsweise geringerer Grad der Zeichenähnlichkeit (Zwei-Streifen-Kennzeichnung an gleicher Stelle) ausgeglichen werden kann.

 

Normenkette

MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2

 

Verfahrensgang

LG München I (Aktenzeichen 7 HKO 19080/96)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urt. des LG München I v. 29.1.1997 – 7 HKO 19080/96 – aufgehoben, soweit die Klage abgewiesen wurde.

II. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von 5 DM bis zu 500.000 DM, an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit Ordnungshaft tritt oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, die Ordnungshaft zu vollziehen an den persönlich haftenden Gesellschaftern der Beklagten, zu unterlassen

Bekleidungsstücke gemäß nachstehenden Abbildungen anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen und/oder einzuführen oder auszuführen sowie zu bewerben, die mit einer Streifenkennzeichnung gemäß den nachstehenden Abbildungen versehen sind:

III. Es wird festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin zum Ersatz jeden Schadens verpflichtet ist, der dieser durch Handlungen gem. Ziffer II. seit 6.11.1995 entstanden ist oder noch entstehen wird.

IV. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Rechnung zu legen über den Umfang der Handlungen gem. Ziffer II. seit 6.11.1995, insbesondere über die Herkunft und den Vertriebsweg der Waren (Name und Anschrift des Herstellers, des Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Waren, der gewerblichen Abnehmer oder der Auftraggeber) sowie über die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Waren, über die erzielten Umsätze in DM und Stückzahl, über den erzielten Gewinn unter Angabe der Kostenfaktoren im Einzelnen, sowie über die betriebene Werbung (Werbeträger, Erscheinungszeiten, Verbreitungsgebiete und Auflagenhöhen).

V. Die Anschlussberufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

VI. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

VII. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 250.000 DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

VIII. Der Wert der Beschwer der Beklagten übersteigt 60.000 DM.

 

Tatbestand

Die Klägerin, eine der weltweit größten Sportartikelherstellerinnen, kennzeichnet ihre Sportschuhe und Sporttextilien seit Jahrzehnten mit ihrer Drei-Streifen-Kennzeichnung. Bei Sportbekleidung sind die drei parallelen Streifen zumeist in Längsrichtung entlang den Seitennähten angebracht. Die Farbe der Streifen steht meist im Kontrast zum Untermaterial.

Die Klägerin ist Inhaberin einer Reihe von eingetragenen Marken. Das Bildzeichen Nr. 9444623, eingetragen für Sport- und Freizeitschuhe, zeigt die Anordnung der drei schrägen Streifen auf einem Sportschuh. Das Bildzeichen Nr. 897134, eingetragen für die Waren Sportschuhe und Sportbekleidungsstücke, zeigt ebenfalls drei schräge Streifen. Ferner ist die Klägerin Inhaberin des Wortzeichens Nr. 988430 „Die Weltmarke mit den drei Streifen” und des Kombinationszeichens Nr. 1016436, die als durchgesetzte Zeichen unter der Geltung des Warenzeichengesetzes für Sport- und Freizeitbekleidungsstücke eingetragen worden sind. Des Weiteren ist die Klägerin Inhaberin der Marken Nr. 720836, Nr. 980375, Nr. 980376 und Nr. 1021772, die alle eine Drei-Streifen-Kennzeichnung darstellen und zum Teil für „Sportschuhe” und zum Teil für „Bekleidungsstücke” eingetragen sind. Schließlich stehen für die Klägerin auch die jeweils eine Drei-Streifen-Kennzeichnung darstellenden IR-Marken Nr. R 414034, Nr. R 414035 und Nr. R 414037 für die Waren „Bekleidungsstücke, insbesondere für Sport und Freizeit”, bzw. „Hemden, insbesondere Sporthemden”, bzw. „Hosen, insbesondere Sporthosen” in Kraft.

Die Beklagte betreibt eines der größten Textileinzelhandelsunternehmen in Deutschland mit Filialen auch in M. Sie hat die von der Klägerin angegriffenen, als Anlagen K 6 bis K 11 vorgelegten Sport- bzw. Freizeitbekleidungsstücke vertrieben, die jeweils Streifenmuster tragen, wie sie aus den nachstehend wiedergegebenen Klageanträgen ersichtlich sind. Wegen der Art und Weise der Anbringung und der Ausgestaltung der Streifenmuster wird auf die Feststellungen im Tatbestand des Senatsurteils vom 27.11.1997 (Seite 10) Bezug genommen.

Die Klägerin hat geltend gemacht, die Beklagte habe damit ihre Ausstattungsrechte an der Drei-Streifen-Kennzeichnung fü...

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