Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewährleistungsausschluss ohne "Auskehrklausel" in Kunstauktion

 

Normenkette

BGB § 305c Abs. 1, §§ 307, 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; HGB § 383

 

Verfahrensgang

LG München I (Urteil vom 06.04.2011; Aktenzeichen 23 O 24119/10)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 09.10.2013; Aktenzeichen VIII ZR 224/12)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des LG München I vom 6.4.2011 - 23 O 24119/10, unter Abweisung der weiterreichenden Berufung wie folgt abgeändert:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 20.295 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 4.9.2010 zu zahlen

Zug um Zug gegen Übereignung und Übergabe der als "Sitzender Buddha. Dhyana Asana" bezeichneten Statue, abgebildet auf Seite 3 des Urteils.

2. Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte im Annahmeverzug befindet.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 15 % und der Beklagte 85 %.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei zuvor Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

V. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 23.889, 51 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um Gewährleistungsansprüche aus einem Kaufvertrag über eine im Wege einer öffentlichen Kunstauktion angebotenen und erworbenen Buddha-Statue.

Der Beklagte, ein öffentlich bestellter und vereidigter Auktionator i.S.v. § 34b Abs. 5 GewO, betreibt als Einzelunternehmer in L. ein Auktionshaus, in dem er die Internationalen B.-Kunstauktionen durchführt. Im Katalog zur 103. B.-Kunstauktion, die vom 3.12.2009 bis 5.12.2009 stattfand, war unter der Losnummer ... eine vom Streitverkündeten Dr. P. eingelieferte Buddhaskulptur abgebildet, die folgendes Aussehen hat:

(Abbildung entfernt) Sie war wie folgt beschrieben:

"Sitzender Buddha. Dhyana Asana. Hände fehlen. Marmor mit Wurzelspuren. China, Sui-Dynastie, 581-618. H 40 cm. Es handelt sich wahrscheinlich um den historischen Buddha Sakyamuni. Der regelmäßige Verlauf der ziemlich flachen Falten und das enge Anliegen des Gewandes am Körper entsprechen noch dem nördlichen Ch'i-Stil. Museal! 3.800 EUR" (Anlagen K 1 und B 3) 5Bei der am 4.12.2009 auf der Grundlage der Versteigerungsbedingungen (Anlage K 3) durchgeführten Auktion wurde die Skulptur dem Kläger für 20.295 EUR inkl. Aufgeld zugeschlagen (Rechnung Anlage K 2). Auf den Kaufpreis leistete der in Zürich wohnhafte Kläger am 4.12.2009 eine Teilzahlung von 10.762, 40 EUR und am 9.12.2009 eine Schlusszahlung von 10.000 EUR.

Unter Ziff. 7 der Versteigerungsbedingungen sind Gewährleistung und Haftung des Versteigerers wie folgt geregelt:

"a) Der Käufer kann gegen das Auktionshaus keine Einwendungen oder Ansprüche wegen Sachmängeln erheben. Das Auktionshaus wird jedoch begründete Mängelrügen, die ihm innerhalb einer Frist von 1 Jahr seit Übergabe der Sache vom Käufer angezeigt werden, gegenüber dem Einlieferer geltend machen, wenn der Käufer die dafür notwendigen sachlichen und rechtlichen Voraussetzungen nachweist.

b) Die Haftung des Auktionshauses auf Schadensersatz für Vermögensschäden, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist ausgeschlossen, es sei denn, dem Auktionshaus fiele Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.

c) Objekte mit einem Ausrufpreis bis 100 EUR sind von Reklamationen wegen Sachmängeln ausgeschlossen."

Die "Grundlagen der Versteigerung" sind in Ziff. 2. der Versteigerungsbedingungen wie folgt formuliert:

"a) Die Versteigerung ist freiwillig und öffentlich i.S.d. § 383 Abs. 3 BGB. Sie wird durch das Auktionshaus als Kommissionär im eigenen Namen für Rechnung der Einlieferer durchgeführt, die unbenannt bleiben.

b) Die zur Versteigerung kommenden Gegenstände können vor der Auktion besichtigt und geprüft werden. Die Sachen sind gebraucht. Sie werden in dem Zustand versteigert, in dem sie sich bei der Auktion befinden. Die Katalogangaben sind nach bestem Wissen und Gewissen vorgenommen, sie sind aber nicht Teil der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit der Gegenstände; das gleiche gilt für deren Bezeichnung beim Ausruf ..."

Der Kläger behauptet unter Vorlage eines vorprozessual in Auftrag gegebenen Gutachtens des Dr. R. N. (Anlage K 6), Geschäftsführer der Antiques Analytics GmbH, die erworbene Skulptur sei eine neuzeitliche Fälschung. Er begehrt deswegen mit der am 21.12.2010 bei Gericht eingegangenen Klage die Rückabwicklung des Kaufvertrages sowie Ersatz des infolge der Wechselkursänderungen entstandenen Währungsschadens gegen Rückgabe der Statue. Nachdem seine vorprozessualen Bemühungen erfolglos geblieben sind und auch der Einlieferer Dr. P., dessen Identität der Beklagte dem Kläger offengelegt hat, eine Regulierung abgelehnt hat, verfolgt er diesen Anspruch mit der Klage, mit der er Zahlung von insgesamt 23.889, 51 EUR (Kaufpreis: 20.295...

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